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Verordnung (EG) 2009/1005

Verordnung (EG) 2009/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

  • KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Protokoll“ das Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der zuletzt geänderten und angepassten Form;
2.
„Vertragspartei“ jede Vertragspartei des Protokolls;
3.
„Nichtvertragsstaat des Protokolls“ im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration, der bzw. die den für diesen Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt hat;
4.
„geregelte Stoffe“ die in Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere, entweder in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung;
5.
„Fluorchlorkohlenwasserstoffe“ die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
6.
„Halone“ die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
7.
„Tetrachlorkohlenstoff“ den in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoff;
8.
„Methylbromid“ den in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoff;
9.
„teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe“ die in Gruppe VIII des Anhangs I aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
10.
„neue Stoffe“ die in Anhang II aufgeführten Stoffe, in Reinform oder in einem Gemisch, ungebraucht, nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung;
11.
„Ausgangsstoff“ jeden geregelten oder neuen Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;
12.
„Verarbeitungshilfsstoffe“ geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsstoffe in einer in Anhang III genannten Anwendung eingesetzt werden;
13.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe oder neue Stoffe in der Gemeinschaft herstellt;
14.
„Produktion“ die Menge der hergestellten geregelten oder neuen Stoffe, einschließlich der beabsichtigt oder unbeabsichtigt als Nebenerzeugnis hergestellten Menge, es sei denn, dieses Nebenerzeugnis wird als Teil des Herstellungsverfahrens oder nach einem dokumentierten Verfahren zerstört, mit dem die Einhaltung dieser Verordnung und der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Abfälle gewährleistet wird. Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen oder unbedeutende Mengen, die unvermeidbar in Spuren in Erzeugnissen enthalten sind bzw. bei der Herstellung freigesetzt werden, sind nicht als „Produktion“ zu betrachten;
15.
„Ozonabbaupotenzial“ die in den Anhängen I und II genannte Zahl, die die potenzielle Auswirkung eines jeden geregelten Stoffes oder neuen Stoffes auf die Ozonschicht angibt;
16.
„berechneter Umfang“ eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes geregelten Stoffes mit dem Ozonabbaupotenzial und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von geregelten Stoffen des Anhangs I ergibt;
17.
„industrielle Rationalisierung“ die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen, entweder zwischen Vertragsparteien oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um die Wirtschaftlichkeit zu verbessern oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschließungen zu reagieren;
18.
„Einfuhr“ die Verbringung von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist und diese Verordnung Anwendung findet;
19.
„Ausfuhr“ die Verbringung von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und als Gemeinschaftswaren gelten, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls durch einen Mitgliedstaat erfasst ist und diese Verordnung Anwendung findet, oder die Wiederausfuhr von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, wenn sie als Nichtgemeinschaftswaren gelten;
20.
„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung an Dritte innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. In Bezug auf Produkte und Einrichtungen, die Teil von unbeweglichen Gütern oder von Verkehrsmitteln sind, bezieht sich dies lediglich auf die erstmalige Lieferung oder Zurverfügungstellung innerhalb der Gemeinschaft;
21.
„Verwendung“ den Einsatz geregelter Stoffe oder neuer Stoffe zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Produkten und Einrichtungen oder zu anderen Zwecken;
22.
„Wärmepumpe“ ein Gerät oder eine Anlage, das bzw. die Wärme bei einem niedrigen Temperaturniveau aus der Luft, dem Wasser oder der Erde aufnimmt und Wärme abgibt;
23.
„Rückgewinnung“ die Sammlung und Lagerung geregelter Stoffe aus Produkten und Einrichtungen oder Behältern während der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung;
24.
„Recycling“ die Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren;
25.
„Aufarbeitung“ die Bearbeitung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes, damit er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die mit denen eines ungebrauchten Stoffes gleichwertig sind;
26.
„Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die
a)
geregelte Stoffe oder neue Stoffe herstellt, rückgewinnt, rezykliert, aufarbeitet, verwendet oder zerstört,
b)
solche Stoffe einführt,
c)
solche Stoffe ausführt,
d)
solche Stoffe in den Verkehr bringt oder
e)
Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme betreibt, die geregelte Stoffe enthalten;
27.
„Anwendungen zu Quarantänezwecken“ Behandlungen zur Verhütung der Einschleppung, Einnistung oder Verbreitung von Quarantäneschädlingen (einschließlich Krankheiten) oder zu ihrer amtlichen Bekämpfung, wobei der Ausdruck
„amtliche Bekämpfung“ die von einer nationalen Pflanzen-, Tier- oder Umweltschutzbehörde durchgeführte oder genehmigte Bekämpfung,
„Quarantäneschädlinge“ Schädlinge mit potenzieller Bedeutung für die durch sie bedrohten Gebiete, in denen sie noch nicht vorkommen oder in denen sie bereits vorkommen, aber noch nicht weit verbreitet sind, und die amtlich bekämpft werden, bezeichnet;
28.
„Behandlungen vor dem Transport“ andere Behandlungen als Anwendungen zu Quarantänezwecken, die nicht früher als 21 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werden, um den amtlichen Vorschriften des Einfuhrlandes oder den vor dem 7. Dezember 1995 bestehenden amtlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes nachzukommen. Amtliche Vorschriften sind Vorschriften, die von einer nationalen Pflanzen-, Tier-, Umwelt- oder Gesundheitsschutzbehörde oder für die Produktlagerung zuständigen Behörde vorgegeben oder genehmigt werden;
29.
„Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe benötigen“ Produkte und Einrichtungen, die ohne geregelte Stoffe nicht funktionieren können, mit Ausnahme der Produkte und Einrichtungen, die für die Herstellung, die Verarbeitung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe verwendet werden;
30.
„ungebrauchte Stoffe“ Stoffe, die noch nicht verwendet worden sind;
31.
„Produkte und Einrichtungen“ sämtliche Produkte und Einrichtungen mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung geregelter Stoffe verwendet werden.