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Verordnung (EG) 2009/1005

Verordnung (EG) 2009/1005

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

  • KAPITEL VII: AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG, INSPEKTION UND SANKTIONEN

Art. 27 Berichterstattung der Unternehmen

(1) Jedes Unternehmen übermittelt der Kommission mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats jährlich bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr für jeden geregelten Stoff und jeden in Anhang II aufgelisteten neuen Stoff die in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Daten.

(2) Jeder Hersteller teilt Folgendes mit:

a)
seine Gesamtproduktion jedes Stoffes gemäß Absatz 1,
b)
jede vom Hersteller in der Gemeinschaft in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder zu sonstigen Zwecken),
c)
jede nach Artikel 10 Absatz 6 für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Gemeinschaft genehmigte Produktion,
d)
jede nach Artikel 10 Absatz 8 zur Deckung wesentlicher Labor- und Analysezwecke der Parteien genehmigte Produktion,
e)
jede nach Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 im Zusammenhang mit der industriellen Rationalisierung genehmigte Produktionserhöhung,
f)
jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe sowie die angewandte Zerstörungstechnik, einschließlich der nach Artikel 3 Nummer 14 als Nebenerzeugnis produzierten und zerstörten Menge,
g)
jede Art von Lagerbeständen,
h)
jeden Bezug von anderen Herstellern in der Gemeinschaft und jeden Verkauf an sie.

(3) Jeder Einführer teilt für jeden Stoff gemäß Absatz 1 Folgendes mit:

a)
jede in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge geregelter Stoffe unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu gemäß Artikel 10 Absatz 6 genehmigten wesentlichen Labor- und Analysezwecken, für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport und zur Zerstörung. Einführer, die geregelte Stoffe zur Zerstörung eingeführt haben, teilen auch den tatsächlichen endgültigen Bestimmungsort bzw. die Bestimmungsorte jedes Stoffes mit und geben gesondert für jeden Bestimmungsort die Menge jedes Stoffes sowie Name und Adresse der Zerstörungsanlage an, an die der Stoff geliefert wurde,
b)
sämtliche Mengen, die im Rahmen anderer Zollverfahren eingeführt wurden, wobei die Zollverfahren und die festgelegten Verwendungszwecke gesondert anzugeben sind,
c)
jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge bereits verwendeter Stoffe gemäß Absatz 1,
d)
jede Art von Lagerbeständen,
e)
jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft und jeden Verkauf an sie,
f)
das ausführende Land.

(4) Jeder Ausführer teilt für jeden Stoff gemäß Absatz 1 Folgendes mit:

a)
jede Menge solcher aus der Gemeinschaft ausgeführter Stoffe unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke, kritische Verwendungszwecke sowie für den Quarantänebereich und die Behandlung vor dem Transport ausgeführten Mengen,
b)
jede Art von Lagerbeständen,
c)
jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Gemeinschaft und jeden Verkauf an sie,
d)
das Bestimmungsland.

(5) Jedes Unternehmen, das geregelte Stoffe gemäß Absatz 1 zerstört, die nicht unter Absatz 2 fallen, teilt Folgendes mit:

a)
alle Mengen solcher zerstörter Stoffe, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,
b)
alle zu zerstörenden Bestände solcher Stoffe, einschließlich der Mengen in Produkten und Einrichtungen,
c)
die angewendete Zerstörungstechnik.

(6) Jedes Unternehmen, das geregelte Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt Folgendes mit:

a)
alle Mengen solcher geregelter Stoffe, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,
b)
jede Art von Lagerbeständen dieser Stoffe,
c)
die beteiligten Prozesse und Emissionen.

(7) Vor dem 31. März jeden Jahres berichtet jeder Hersteller oder Einführer, der eine Lizenz gemäß Artikel 10 Absatz 6 besitzt, der Kommission über jeden Stoff, für den ihm eine Lizenz erteilt wurde, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des beteiligten Mitgliedstaats über die Art der Verwendung, die während des vergangenen Jahres verbrauchten, gelagerten, rezyklierten, aufgearbeiteten oder zerstörten Mengen und die Mengen an Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen, und die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht und/oder ausgeführt wurden.

(8) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten.

(9) Das Format der Berichte gemäß den Absätzen 1 bis 7 wird nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren festgelegt.

(10) 

Die Kommission kann die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Berichterstattungsanforderungen ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.