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Richtlinie (EG) 2009/28

Richtlinie (EG) 2009/28

Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG

ANHANG V

ANHANG V

A.   Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen



Herstellungsweg des BiokraftstoffsTypische Werte für die Minderung von TreibhausgasemissionenStandardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
Ethanol aus Zuckerrüben61 %52 %
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)32 %16 %
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)32 %16 %
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)45 %34 %
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)53 %47 %
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)69 %69 %
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)56 %49 %
Ethanol aus Zuckerrohr71 %71 %
Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps45 %38 %
Biodiesel aus Sonnenblumen58 %51 %
Biodiesel aus Sojabohnen40 %31 %
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)36 %19 %
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)62 %56 %
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl (1)88 %83 %
Hydriertes Rapsöl51 %47 %
Hydriertes Sonnenblumenöl65 %62 %
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)40 %26 %
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)68 %65 %
Reines Rapsöl58 %57 %
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas80 %73 %
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas84 %81 %
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas86 %82 %
(1)   Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (2) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.(2)   JO L 273 du 10.10.2002, p. 1.

B.   Geschätzte typische Werte und Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren, bei Herstellung ohne Netto-CO2-Emission infolge von Landnutzungsänderungen



Herstellungsweg des BiokraftstoffsTypische Werte für die Minderung von TreibhausgasemissionenStandardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen
Ethanol aus Weizenstroh87 %85 %
Ethanol aus Abfallholz80 %74 %
Ethanol aus Kulturholz76 %70 %
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz95 %95 %
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz93 %93 %
Dimethylether (DME) aus Abfallholz95 %95 %
DME aus Kulturholz92 %92 %
Methanol aus Abfallholz94 %94 %
Methanol aus Kulturholz91 %91 %
Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Methanol

C.   Methodologie

1.Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung und Verwendung von Kraftstoffen, Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen werden wie folgt berechnet:E = eec + el + ep + etd + euescaeccseccreee,
wobei:
E=Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs;
eec=Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;
el=auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;
ep=Emissionen bei der Verarbeitung;
etd=Emissionen bei Transport und Vertrieb;
eu=Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;
esca=Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;
eccs=Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid;
eccr=Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid und
eee=Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
2.Die durch Kraftstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in gCO2eq/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
3.Abweichend von Nummer 2 können für Kraftstoffe die in gCO2eq/MJ berechneten Werte so angepasst werden, dass Unterschiede zwischen Kraftstoffen bei der in km/MJ ausgedrückten geleisteten Nutzarbeit berücksichtigt werden. Derartige Anpassungen sind nur zulässig, wenn Belege für die Unterschiede bei der geleisteten Nutzarbeit angeführt werden.
4.Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:EINSPARUNG = (EFEB)/EF
dabei sind:
EB=Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs;
EF=Gesamtemissionen des Komparators für Fossilbrennstoffe.
5.Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2:1
N2O:296
CH4:23
6.Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die CO2-Bindung beim Anbau der Rohstoffe wird nicht berücksichtigt. Zertifizierte Reduktionen von Treibhausgasemissionen aus dem Abfackeln an Ölförderstätten in allen Teilen der Welt werden abgezogen. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.

(7)Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P – eB, 
dabei sind:
el=auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff bzw. Flüssig-Biobrennstoff); „Kulturflächen“  und „Dauerkulturen“  sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;
CSR=der mit der Referenzlandnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Referenzlandnutzung ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;
CSA=der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (gemessen als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
P=die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr) und
eB=Bonus von 29 gCO2eq/MJ Biokraftstoff oder flüssiger Biobrennstoff, wenn die Biomasse unter den in Nummer 8 genannten Bedingungen auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wird.

8.Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
a)
im Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
b)
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:i) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen,ii) stark verschmutzte Flächen.
Der Bonus von 29 gCO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Ziffer i fallenden Flächen gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf unter Ziffer ii fallenden Flächen gesenkt wird.
9.Die in Nummer 8 Buchstabe b genannten Kategorien werden wie folgt definiert:
a)
„stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
b)
„stark verschmutzte Flächen“ sind Flächen, die aufgrund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Dazu gehören auch Flächen, die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 sind.
10.Die Kommission erstellt auf der Basis von Band 4 der IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 bis spätestens 31. Dezember 2009 Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands. Die Leitlinien der Kommission werden Grundlage der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands für die Zwecke dieser Richtlinie sein.
11.Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein.Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.
12.Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 6 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
13.Die Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe mit null angesetzt.
14.Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind.
15.Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
16. Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Elektrizitätsüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der KWK-Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Kraftstoffherstellung benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Elektrizitätsüberschuss verbundene Minderung an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Elektrizitätsmenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
17.Werden bei einem Kraftstoffherstellungsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt.
18.Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.Im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Brennstoffen werden sämtliche Nebenerzeugnisse, einschließlich nicht unter Nummer 16 fallender Elektrizität, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt auf null festgesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt.
Bei Kraft- und Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
19.Bei Biokraftstoffen ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 die fossile Vergleichsgröße EF der gemäß Richtlinie 98/70/EG gemeldete letzte verfügbare tatsächliche Durchschnitt der Emissionen aus dem fossilen Otto- und Dieselkraftstoffverbrauch in der Gemeinschaft. Liegen diese Daten nicht vor, so ist der Wert 83,8 gCO2eq/MJ zu verwenden.Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Elektrizitätserzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 91 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die zur Wärmeerzeugung verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 77 gCO2eq/MJ.
Bei flüssigen Biobrennstoffen, die für die KWK verwendet werden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 4 der Vergleichswert für fossile Brennstoffe EF 85 gCO2eq/MJ.

D.   Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben1212
Ethanol aus Weizen2323
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt2020
Ethanol aus Zuckerrohr1414
ETBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps2929
Biodiesel aus Sonnenblumen1818
Biodiesel aus Sojabohnen1919
Biodiesel aus Palmöl1414
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem (1) Abfallöl00
Hydriertes Rapsöl3030
Hydriertes Sonnenblumenöl1818
Hydriertes Palmöl1515
Reines Rapsöl3030
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas00
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas00
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas00
(1)   Mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Material der Kategorie 3 eingestuft werden.

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): „ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben1926
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)3245
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)3245
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)2130
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)1419
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)11
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)1521
Ethanol aus Zuckerrohr11
ETBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps1622
Biodiesel aus Sonnenblumen1622
Biodiesel aus Sojabohnen1826
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)3549
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)1318
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl913
Hydriertes Rapsöl1013
Hydriertes Sonnenblumenöl1013
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)3042
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)79
Reines Rapsöl45
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas1420
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas811
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas811

Disaggregierte Standardwerte für Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben22
Ethanol aus Weizen22
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt22
Ethanol aus Zuckerrohr99
ETBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps11
Biodiesel aus Sonnenblumen11
Biodiesel aus Sojabohnen1313
Biodiesel aus Palmöl55
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl11
Hydriertes Rapsöl11
Hydriertes Sonnenblumenöl11
Hydriertes Palmöl55
Reines Rapsöl11
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas33
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas55
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas44

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Zuckerrüben3340
Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)5770
Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)5770
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)4655
Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)3944
Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)2626
Ethanol aus Mais, in der Gemeinschaft erzeugt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)3743
Ethanol aus Zuckerrohr2424
ETBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
TAEE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Ethanol
Biodiesel aus Raps4652
Biodiesel aus Sonnenblumen3541
Biodiesel aus Sojabohnen5058
Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)5468
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)3237
Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl1014
Hydriertes Rapsöl4144
Hydriertes Sonnenblumenöl2932
Hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)5062
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)2729
Reines Rapsöl3536
Biogas aus organischen Siedlungsabfällen als komprimiertes Erdgas1723
Biogas aus Gülle als komprimiertes Erdgas1316
Biogas aus Trockenmist als komprimiertes Erdgas1215

E.   Geschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die im Januar 2008 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren

Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh33
Ethanol aus Holz11
Ethanol aus Kulturholz66
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz11
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz44
DME aus Abfallholz11
DME aus Kulturholz55
Methanol aus Abfallholz11
Methanol aus Kulturholz55
MTBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung (einschl. Elektrizitätsüberschuss): „ep – eee“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh57
Ethanol aus Holz1217
Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz00
DME aus Holz00
Methanol aus Holz00
MTBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Methanol

Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh22
Ethanol aus Abfallholz44
Ethanol aus Kulturholz22
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz33
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz22
DME aus Abfallholz44
DME aus Kulturholz22
Methanol aus Abfallholz44
Methanol aus Kulturholz22
MTBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Methanol

Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb



Herstellungsweg der Biokraftstoffe und flüssigen BiobrennstoffeTypische Treibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Standardtreibhausgasemissionen(gCO2eq/MJ)
Ethanol aus Weizenstroh1113
Ethanol aus Abfallholz1722
Ethanol aus Kulturholz2025
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz44
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz66
DME aus Abfallholz55
DME aus Kulturholz77
Methanol aus Abfallholz55
Methanol aus Kulturholz77
MTBE, Anteil aus erneuerbaren QuellenWie beim Herstellungsweg für Methanol