freiRecht
Verordnung (EG) 2008/733

Verordnung (EG) 2008/733

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

ANHANG I

ANHANG I



Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren

KN-CodeWarenbezeichnung
ex010110 10ex010190 19
Rennpferde
ex01 06Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung)
0301 10Zierfische, lebend
0408 11 200408 19 20
0408 91 20
0408 99 20
Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1)
ex050400 00Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar
0511 10 00ex051191 90
0511 99
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
ex07 13Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat
1001 90 10Spelz, zur Aussaat (1)
1005 10 111005 10 13
1005 10 15
1005 10 19
Hybridmais, zur Aussaat (1)
1006 10 10Reis, zur Aussaat (1)
1007 00 10Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1)
1201 00 101202 10 10
1204 00 10
1205 10 10
1206 00 10
1207 20 10
1207 40 10
1207 50 10
1207 91 10
1207 99 15
Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1)
1209Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
1501 00 11Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1502 00 10Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1503 00 11Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1)
1503 00 30Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1505 00Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1507 10 101507 90 10
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1508 10 101509 90 10
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1511 10 10Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1511 90 911512 11 10
1512 19 10
1512 21 10
1512 29 10
1513 11 10
1513 19 30
1513 21 10
1513 29 30
1514 11 10
1514 19 10
1514 91 10
1514 99 10
1515 19 10
1515 21 10
1515 29 10
1515 50 11
1515 50 91
1515 90 21
1515 90 31
1515 90 40
1515 90 60
1516 20 95
Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1515 30 10Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1)
1515 90 11Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen
1518 00 311518 00 39
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
2207 20 00Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
3824 10 00Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
4501Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
5301 10 005301 21 00
5301 29 00
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen
5302Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)
ex Kapitel 6Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10
(1)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.