Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl
(1) Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.
(2) Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten :
(1)
Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.
Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.
Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.
(2)
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.
Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(3)
Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.
Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Ihre Geltungsdauer endet
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren
KN-Code | Warenbezeichnung |
ex010110 10ex010190 19 | Rennpferde |
ex01 06 | Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung) |
0301 10 | Zierfische, lebend |
0408 11 200408 19 20 0408 91 20 0408 99 20 | Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1) |
ex050400 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar |
0511 10 00ex051191 90 0511 99 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar |
ex07 13 | Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat |
1001 90 10 | Spelz, zur Aussaat (1) |
1005 10 111005 10 13 1005 10 15 1005 10 19 | Hybridmais, zur Aussaat (1) |
1006 10 10 | Reis, zur Aussaat (1) |
1007 00 10 | Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1) |
1201 00 101202 10 10 1204 00 10 1205 10 10 1206 00 10 1207 20 10 1207 40 10 1207 50 10 1207 91 10 1207 99 15 | Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1) |
1209 | Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
1501 00 11 | Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1502 00 10 | Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1503 00 11 | Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1) |
1503 00 30 | Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1505 00 | Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
1507 10 101507 90 10 | Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1508 10 101509 90 10 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1511 10 10 | Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1511 90 911512 11 10 1512 19 10 1512 21 10 1512 29 10 1513 11 10 1513 19 30 1513 21 10 1513 29 30 1514 11 10 1514 19 10 1514 91 10 1514 99 10 1515 19 10 1515 21 10 1515 29 10 1515 50 11 1515 50 91 1515 90 21 1515 90 31 1515 90 40 1515 90 60 1516 20 95 | Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
1515 30 10 | Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1) |
1515 90 11 | Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
1518 00 311518 00 39 | Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1) |
2207 20 00 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
3824 10 00 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne |
4501 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
5301 10 005301 21 00 5301 29 00 | Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen |
5302 | Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe) |
ex Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10 |
(1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. |
ANHANG II
Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt
KN-Code | 0401 |
0402 | |
0403 10 11 bis 0403 10 39 | |
0403 90 11 bis 0403 90 69 | |
0404 |
ANHANG III
Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates(ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1). | |
Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates(ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15). | |
Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates(ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1). | |
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). | Nur Anhang III Nummer 7 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
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