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Verordnung (EG) 2008/733

Verordnung (EG) 2008/733

Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl

Erwägungen

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl  ist mehrfach und wesentlich geändert worden . Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Nach dem Unfall im Kernkraftwerk von Tschernobyl am 26. April 1986 haben sich beträchtliche Mengen radioaktiver Elemente in der Atmosphäre verbreitet.
(3)
Unbeschadet des Umstands, dass in Zukunft erforderlichenfalls auf die Bestimmungen der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation  zurückgegriffen werden kann, sollte die Gemeinschaft hinsichtlich der spezifischen Folgen des Unfalls von Tschernobyl gewährleisten, dass für die menschliche Ernährung bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse, bei denen die Möglichkeit einer Kontaminierung besteht, nur nach gemeinsamen Modalitäten in die Gemeinschaft verbracht werden.
(4)
Diese gemeinsamen Modalitäten sollten die Gesundheit der Verbraucher schützen und ohne ungebührende Beeinträchtigung des Handels zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern die Einheit des Marktes erhalten und Verkehrsverlagerungen verhindern.
(5)
Die Einhaltung dieser Höchstwerte sollte weiterhin Gegenstand geeigneter Kontrollen sein, die im Falle der Nichteinhaltung zu Einfuhrverboten führen können.
(6)
Bei vielen landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die radioaktive Verseuchung zurückgegangen und wird weiter bis auf Werte absinken, die vor dem Tschernobyl-Unfall zu verzeichnen waren. Es sollte daher ein Verfahren festgelegt werden, nach dem solche Erzeugnisse von dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden können.
(7)
Da diese Verordnung alle für die menschliche Ernährung bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse betrifft, ist es nicht erforderlich, im vorliegenden Fall das in Artikel 14 der Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft  genannte Verfahren anzuwenden.
(8)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  erlassen werden —

Art. 1

Mit Ausnahme der in Anhang I genannten, für die menschliche Ernährung ungeeigneten Waren sowie der Erzeugnisse, die nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung gegebenenfalls ausgeschlossen werden, gilt diese Verordnung für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die genannt werden in:
a)
Anhang I des Vertrags, des Vertrags,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose ;
c)
der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin ;
d)
der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren .

Art. 2

(1) Unbeschadet der anderen geltenden Bestimmungen können die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur unter der Voraussetzung in den freien Verkehr verbracht werden, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgesetzten Höchstwerte eingehalten sind.

(2) Die maximale kumulierte Radioaktivität von Cäsium-134 und Cäsium-137 darf folgende Werte nicht überschreiten :

a)
370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie für Lebensmittel für die Ernährung speziell von Säuglingen während der vier bis sechs ersten Lebensmonate, die für sich genommen dem Nahrungsbedarf dieses Personenkreises genügen und in Packungen für den Einzelhandel dargeboten werden, die eindeutig als Zubereitungen für Säuglinge gekennzeichnet und etikettiert sind;
b)
600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

Art. 3

(1) 

Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 2 festgesetzten Höchstwerte für die in Artikel 1 genannten Waren unter Berücksichtigung des Kontaminationsgrades des Ursprungslandes durch.

Die Kontrollen können auch die Vorlage von Ausfuhrzeugnissen beinhalten.

Entsprechend dem Ergebnis der Kontrollen ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Verbots der Abfertigung zum freien Verkehr im Einzelfall oder allgemein für eine bestimmte Ware.

(2) 

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Informationen hinsichtlich der Anwendung dieser Verordnung mit, insbesondere die Fälle, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind.

Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(3) 

Werden Fälle der wiederholten Nichteinhaltung der Höchstwerte festgestellt, so können die erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden.

Diese Maßnahmen können bis zum Einfuhrverbot für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden Drittland gehen.

Art. 4

Die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung sowie die an der Liste der in Anhang I aufgeführten Waren und an der Liste der von dieser Verordnung ausgeschlossenen Erzeugnisse gegebenenfalls vorzunehmenden Änderungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Art. 5

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Art. 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 737/90, in der durch die in Anhang III aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Art. 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet

1.
am 31. März 2020, es sei denn, der Rat fasst vor diesem Zeitpunkt einen anders lautenden Beschluss, insbesondere wenn die in Artikel 4 genannte Liste der ausgeschlossenen Erzeugnisse alle für die menschliche Ernährung geeigneten Erzeugnisse umfasst, auf die diese Verordnung Anwendung findet;
2.
mit Inkrafttreten der Verordnung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, wenn diese vor dem 31. März 2020 in Kraft tritt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG I

ANHANG I



Für die menschliche Ernährung ungeeignete Waren

KN-CodeWarenbezeichnung
ex010110 10ex010190 19
Rennpferde
ex01 06Andere (lebende Tiere, ausgenommen Hauskaninchen und Tauben: nicht für die menschliche Ernährung)
0301 10Zierfische, lebend
0408 11 200408 19 20
0408 91 20
0408 99 20
Eier, nicht in der Schale, und Eigelb, für Ernährungszwecke ungeeignet (1)
ex050400 00Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, ungenießbar
0511 10 00ex051191 90
0511 99
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen zum Verzehr geeignetes Tierblut; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
ex07 13Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, zur Aussaat
1001 90 10Spelz, zur Aussaat (1)
1005 10 111005 10 13
1005 10 15
1005 10 19
Hybridmais, zur Aussaat (1)
1006 10 10Reis, zur Aussaat (1)
1007 00 10Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat (1)
1201 00 101202 10 10
1204 00 10
1205 10 10
1206 00 10
1207 20 10
1207 40 10
1207 50 10
1207 91 10
1207 99 15
Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert, zur Aussaat (1)
1209Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
1501 00 11Schweineschmalz und anderes Schweinefett zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1502 00 10Fett von Rindern, Schafen und Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1503 00 11Schmalzstearin und Oleostearin, zu industriellen Zwecken (1)
1503 00 30Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1505 00Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1507 10 101507 90 10
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1508 10 101509 90 10
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1511 10 10Rohes Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1511 90 911512 11 10
1512 19 10
1512 21 10
1512 29 10
1513 11 10
1513 19 30
1513 21 10
1513 29 30
1514 11 10
1514 19 10
1514 91 10
1514 99 10
1515 19 10
1515 21 10
1515 29 10
1515 50 11
1515 50 91
1515 90 21
1515 90 31
1515 90 40
1515 90 60
1516 20 95
Andere Öle zu technischen und industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
1515 30 10Rizinusöl und seine Fraktionen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (1)
1515 90 11Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oititicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen
1518 00 311518 00 39
Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (1)
2207 20 00Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
3824 10 00Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
4501Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
5301 10 005301 21 00
5301 29 00
Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen
5302Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoffe)
ex Kapitel 6Lebende Pflanzen und andere Waren des Blumenhandels, ausgenommen Zichorienpflanzen und -wurzeln der Unterposition 0601 20 10
(1)   Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.



ANHANG II

ANHANG II



Milch und Milcherzeugnisse, für die ein Höchstwert von 370 Bq/kg gilt

KN-Code0401
0402
0403 10 11 bis 0403 10 39
0403 90 11 bis 0403 90 69
0404



ANHANG III

ANHANG III



Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates(ABl. L 82 vom 29.3.1990, S. 1).
 
Verordnung (EG) Nr. 686/95 des Rates(ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 15).
 
Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates(ABl. L 75 vom 24.3.2000, S. 1).
 
Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
Nur Anhang III Nummer 7



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