Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Es wird ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (nachstehend „SIS II“ genannt) eingerichtet.
2. Das SIS II hat zum Ziel, nach Maßgabe dieser Verordnung anhand der über dieses System mitgeteilten Informationen ein hohes Maß an Sicherheit in dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Europäischen Union, einschließlich der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Sicherheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu gewährleisten und die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden. des Vertrags im Bereich des Personenverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden.
1. In dieser Verordnung werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe der Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen in das SIS II und deren Verarbeitung sowie den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der Verweigerung der Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat festgelegt.
2. Diese Verordnung enthält außerdem Bestimmungen über die Systemarchitektur des SIS II, die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der in Artikel 15 genannten Verwaltungsbehörde, die allgemeine Datenverarbeitung, die Rechte der betroffenen Personen und die Haftung.
1. Das SIS II besteht aus
2. ⁴ Die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von SIS-II-Daten erfolgen über die verschiedenen N. SIS II. ⁵Eine nationale Kopie dient innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Mitgliedstaaten, die eine derartige Kopie verwenden, zur Abfrage im automatisierten Verfahren. ⁶Die Datensätze der N. ⁷SIS II anderer Mitgliedstaaten können nicht abgefragt werden.
3. Die CS-SIS, die für die technische Überwachung und das Management zuständig ist, befindet sich in Straßburg (Frankreich), und eine Backup-CS-SIS, die alle Funktionalitäten der Haupt-CS-SIS bei einem Ausfall dieses Systems übernehmen kann, befindet sich in Sankt Johann im Pongau (Österreich).
4. Die CS-SIS bietet die erforderlichen Dienste für die Eingabe und Verarbeitung der SIS-II-Daten, einschließlich der Abfrage der SIS-II-Datenbank. Für die Mitgliedstaaten, die eine nationale Kopie verwenden, übernimmt die CS-SIS Folgendes:
1. Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.
2. Diese Kosten beinhalten die Arbeiten in Bezug auf die CS-SIS zur Gewährleistung der in Artikel 4 Absatz 4 genannten Dienste.
3. ³ Die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung des einzelnen N. ⁴SIS II werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
KAPITEL II: ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDSTAATEN
1. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Behörde (nachstehend „N. ²SIS-II-Stelle“ genannt), die eine zentrale Zuständigkeit für sein N. ³SIS II hat. ⁴Diese Behörde ist für das reibungslose Funktionieren und die Sicherheit des N. ⁵SIS II verantwortlich, gewährleistet den Zugriff der zuständigen Behörden auf das SIS II und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung. ⁶Jeder Mitgliedstaat übermittelt seine Ausschreibungen über seine N. ⁷SIS-II-Stelle.
2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt die Behörde (nachstehend „SIRENE-Büro“ genannt), die den Austausch aller Zusatzinformationen im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs gemäß Artikel 8 gewährleistet.
⁹Diese Büros koordinieren ferner die Überprüfung der Qualität der in das SIS II eingegebenen Daten. ¹⁰Für diese Zwecke haben sie Zugriff auf die im SIS II verarbeiteten Daten.
3. ¹¹ Die Mitgliedstaaten unterrichten die Verwaltungsbehörde über ihre N. ¹²SIS-II-Stelle und ihr SIRENE-Büro. ¹³Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die diesbezügliche Liste zusammen mit der in Artikel 31 Absatz 8 genannten Liste.
1. Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-Handbuchs. ²Sollte die Kommunikationsinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen, so können die Mitgliedstaaten auf andere in angemessener Weise gesicherte technische Mittel für den Austausch von Zusatzinformationen zurückgreifen.
2. Zusatzinformationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie mitgeteilt wurden.
3. Ersuchen anderer Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen werden so schnell wie möglich beantwortet.
4. Durchführungsvorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren in Form des SIRENE-Handbuchs erlassen.
1. Zur Gewährleistung einer schnellen und wirksamen Datenübermittlung hält jeder Mitgliedstaat bei der Einrichtung seines N. ²SIS II die Protokolle und technischen Verfahren ein, die festgelegt wurden, um die Kompatibilität der N. ³SIS II mit der CS-SIS zu gewährleisten. ⁴Diese Protokolle und technischen Verfahren werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
2. Verwendet ein Mitgliedstaat eine nationale Kopie, so stellt er über die Dienste der CS-SIS sicher, dass die in seiner nationalen Kopie gespeicherten Daten durch die automatischen Aktualisierungen nach Artikel 4 Absatz 4 mit den Daten in der SIS-II-Datenbank identisch und kohärent sind und dass eine Abfrage in seiner nationalen Kopie ein gleichwertiges Ergebnis liefert wie eine Abfrage in der SIS-II-Datenbank.
1. Jeder Mitgliedstaat trifft für sein N. ²SIS II die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um
2. Die Mitgliedstaaten treffen für den Austausch von Zusatzinformationen Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
1. Mitgliedstaaten, die keine nationalen Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch solcher Daten innerhalb der CS-SIS in ihrem N. ²SIS II protokolliert werden, damit die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrolliert, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwacht, eine Eigenkontrolle durchgeführt und das einwandfreie Funktionieren des N. ³SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleistet werden kann.
2. ⁴ Mitgliedstaaten, die nationale Kopien verwenden, stellen sicher, dass jeder Zugriff auf SIS-II-Daten und jeder Austausch solcher Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke protokolliert werden. ⁵Dies gilt nicht für die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Prozesse.
3. Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie den Namen der zuständigen Behörde und des für die Verarbeitung Verantwortlichen.
4. ⁷ Die Protokolle dürfen nur für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. ⁸Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
5. Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
6. ¹⁰ Die zuständigen nationalen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren des N. ¹¹SIS II sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
Das Personal der Behörden mit Zugriffsberechtigung zum SIS II erhält eine angemessene Schulung in Fragen der Datensicherheit und des Datenschutzes und wird über alle einschlägigen Straftatbestände und Strafen informiert, bevor es ermächtigt wird, im SIS II gespeicherte Daten zu verarbeiten.
KAPITEL III: ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDE
1. Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde (nachstehend „Verwaltungsbehörde“ genannt) für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. ²Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das zentralen SIS II zum Einsatz kommt.
2. Die Verwaltungsbehörde ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:
3. Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für
4. Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement des zentralen SIS II zuständig. Die Kommission kann diese Aufgabe sowie die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug entsprechend der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nationalen öffentlichen Stellen in zwei verschiedenen Ländern übertragen.
5. Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgenden Auswahlkriterien genügen:
6. Vor einer Zuständigkeitsübertragung nach Absatz 4 und in regelmäßigen Abständen danach unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat über die Bedingungen der Zuständigkeitsübertragung, den genauen Umfang der übertragenen Zuständigkeit und die Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden.
7. ⁸ Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeit in der Übergangszeit gemäß Absatz 4, so muss sie gewährleisten, dass dabei in vollem Umfang die Grenzen gewahrt bleiben, die sich aus dem mit dem Vertrag geschaffenen institutionellen System ergeben. ⁹Sie gewährleistet insbesondere, dass sich diese Zuständigkeitsübertragung nicht nachteilig auf die nach dem Gemeinschaftsrecht geltenden Kontrollmechanismen – sei es durch den Gerichtshof, den Rechnungshof oder den Europäischen Datenschutzbeauftragten – auswirkt.
8. Das Betriebsmanagement des zentralen SIS II umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um das zentrale SIS II im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen.
1. Die Verwaltungsbehörde trifft für das zentrale SIS II bzw. die Kommission für die Kommunikationsinfrastruktur die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, um
2. Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Sicherheitsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
1. Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde geeignete Regeln für die berufliche Schweigepflicht bzw. eine andere vergleichbare Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit SIS-II-Daten arbeiten müssen, wobei mit Artikel 11 dieser Verordnung vergleichbare Standards einzuhalten sind. ²Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.
2. Die Verwaltungsbehörde trifft für den Austausch von Zusatzinformationen über die Kommunikationsinfrastruktur Geheimhaltungsmaßnahmen, die den in Absatz 1 genannten entsprechen.
1. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass jeder Zugriff auf personenbezogene Daten und jeder Austausch personenbezogener Daten innerhalb der CS-SIS für die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Zwecke protokolliert werden.
2. Die Protokolle enthalten insbesondere die Historie der Ausschreibungen, das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung, die für die Abfrage verwendeten Daten, die Angaben zu den übermittelten Daten sowie die Bezeichnung der für die Datenverarbeitung verantwortlichen zuständigen Behörde.
3. ³ Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden frühestens ein Jahr und spätestens drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. ⁴Diejenigen Protokolle, die die Historie von Ausschreibungen beinhalten, werden ein bis drei Jahre nach Löschung der betreffenden Ausschreibung gelöscht.
4. Die Protokolle können über einen längeren Zeitraum gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontrollverfahren benötigt werden.
5. Die zuständigen Behörden, die die Rechtmäßigkeit der Abfrage kontrollieren, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überwachen, eine Eigenkontrolle durchführen und das einwandfreie Funktionieren der CS-SIS sowie die Datenintegrität und -sicherheit gewährleisten, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Anfrage Zugang zu diesen Protokollen, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des SIS II mit einer Aufklärungskampagne, mit der die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte des Einzelnen aufgeklärt wird. ²Nach ihrer Einrichtung wiederholt die Verwaltungsbehörde in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollinstanzen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten regelmäßig Kampagnen dieser Art. In Zusammenarbeit mit ihren nationalen Kontrollinstanzen entwickeln die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur allgemeinen Information ihrer Bürger über das SIS II und führen diese durch.
KAPITEL IV: AUSSCHREIBUNGEN VON DRITTSTAATSANGEHÖRIGEN ZUR EINREISE- UND AUFENTHALTSVERWEIGERUNG
1. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 oder der Bestimmungen dieser Verordnung über die Speicherung von ergänzenden Daten enthält das SIS II nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden und die für die in Artikel 24 festgelegten Zwecke erforderlich sind.
2. Die Angaben zu ausgeschriebenen Personen enthalten höchstens Folgendes:
3. Die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten nach Absatz 2 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
4. Die technischen Vorschriften für die Abfrage der Daten nach Absatz 2 müssen für Abfragen in der CS-SIS, in nationalen Kopien und technischen Vervielfältigungen gemäß Artikel 31 Absatz 2 vergleichbar sein.
1. Eine Ausschreibung darf ohne die Angaben nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d, k und l nicht eingegeben werden.
2. Zudem sind alle übrigen in Artikel 20 Absatz 2 aufgeführten Angaben, soweit verfügbar, einzugeben.
1. Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Ausschreibung eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörden oder Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. ²Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
2. Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist insbesondere der Fall
3. Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Maßnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen beruhen muss.
4. Dieser Artikel findet auf Personen nach Artikel 26 keine Anwendung.
5. ⁶ Die Kommission überprüft die Anwendung des vorliegenden Artikels drei Jahre nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt. ⁷Auf der Grundlage dieser Überprüfung unterbreitet die Kommission in Anwendung des ihr im Vertrag zugewiesenen Initiativrechts die notwendigen Vorschläge zur Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels im Hinblick auf eine stärkere Harmonisierung der Kriterien für die Eingabe von Ausschreibungen.
1. Eine Ausschreibung eines Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten , genießt, muss mit den Regelungen, die zur Umsetzung jener Richtlinie erlassen wurden, vereinbar sein.
2. Im Falle eines Treffers bei einer Ausschreibung nach Artikel 24 betreffend einen Drittstaatsangehörigen, der das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießt, konsultiert der die Ausschreibung vollziehende Mitgliedstaat sofort über sein SIRENE-Büro und nach Maßgabe des SIRENE-Handbuchs den ausschreibenden Mitgliedstaat, um unverzüglich über die zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden.
1. Unbeschadet des Artikels 25 wird ein Drittstaatsangehöriger, gegen den eine restriktive Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union erlassen wurde, mit der seine Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder seine Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, einschließlich Maßnahmen, mit denen ein Reiseverbot des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchgesetzt werden soll, zu Zwecken der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben, sofern die Anforderungen an die Datenqualität erfüllt werden.
2. Artikel 23 gilt nicht für Ausschreibungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
3. Der Mitgliedstaat, der für die Eingabe, Aktualisierung und Löschung dieser Ausschreibungen im Namen aller Mitgliedstaaten zuständig ist, wird bei der Annahme der einschlägigen Maßnahme im Einklang mit Artikel 15 des Vertrags über die Europäische Union bezeichnet.
1. Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-II-Daten abzufragen, erhalten ausschließlich die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen zuständigen Stellen für
2. Auch die nationalen Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die für die Erhebung der öffentlichen Klage im Strafverfahren und justizielle Ermittlungen vor Anklageerhebung zuständig sind, sowie ihre Koordinierungsstellen können jedoch zur Ausführung ihrer Aufgaben – wie in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten mit dem Recht erhalten, diese unmittelbar abzufragen.
3. ³ Zugriff auf die in das SIS II eingegebenen Daten und auf die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2007/533/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten mit dem Recht, diese unmittelbar abzurufen, können außerdem die für die Visumerteilung zuständigen Stellen, die zentralen Behörden, die für die Prüfung der Visumanträge zuständig sind, sowie die für die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die für die Handhabung der Rechtsvorschriften über Drittstaatsangehörige im Zusammenhang mit der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Personenverkehrs zuständigen Behörden erhalten. ⁴Der Zugriff auf die Daten durch diese Stellen erfolgt nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats.
4. Die in diesem Artikel genannten Behörden werden in die Liste nach Artikel 31 Absatz 8 aufgenommen.
1. Die gemäß dieser Verordnung in das SIS II eingegebenen Ausschreibungen werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.
2. Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft innerhalb von drei Jahren nach Eingabe einer solchen Ausschreibung in das SIS II die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung.
3. Jeder Mitgliedstaat bestimmt gegebenenfalls kürzere Prüffristen nach Maßgabe seines nationalen Rechts.
4. ⁴ Innerhalb der Prüffrist kann der ausschreibende Mitgliedstaat nach einer umfassenden individuellen Bewertung, die zu protokollieren ist, beschließen, die Ausschreibung noch beizubehalten, wenn dies für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich ist. ⁵In diesem Fall gilt Absatz 2 auch für die Verlängerung. ⁶Jede Verlängerung der Ausschreibungsdauer wird der CS-SIS mitgeteilt.
5. ⁷ Die Ausschreibungen werden nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Prüffrist automatisch gelöscht, es sei denn, der ausschreibende Mitgliedstaat der CS-SIS hat die Verlängerung der Ausschreibungsdauer gemäß Absatz 4 mitgeteilt. ⁸Die CS-SIS weist die Mitgliedstaaten mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hin.
6. Die Mitgliedstaaten führen Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer nach Absatz 4 verlängert worden ist.
Ausschreibungen einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Staates erworben hat, dessen Staatsangehörige das Recht der Freizügigkeit in der Gemeinschaft genießen, werden gelöscht, sobald dem ausschreibenden Mitgliedstaat bekannt wird oder er nach Artikel 34 darüber informiert wird, dass die betreffende Person eine solche Staatsangehörigkeit erworben hat.
KAPITEL V: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE DATENVERARBEITUNG
1. Die Mitgliedstaaten dürfen die in Artikel 20 genannten Daten für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung in ihrem Hoheitsgebiet verarbeiten.
2. ² Die Daten dürfen nur zu technischen Zwecken vervielfältigt werden, sofern dies zur direkten Abfrage durch die in Artikel 27 genannten Stellen erforderlich ist. ³Diese Verordnung findet auf solche Vervielfältigungen Anwendung. ⁴Von einem Mitgliedstaat vorgenommene Ausschreibungen dürfen nicht von seinem N. ⁵SIS II in andere nationale Datenbestände kopiert werden.
3. ⁶ Technische Vervielfältigungen nach Absatz 2, bei denen Off-line-Datenbanken entstehen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens 48 Stunden erfasst werden. ⁷Diese Frist kann in einer Notsituation bis zu deren Beendigung verlängert werden.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind technische Vervielfältigungen, bei denen Off-line-Datenbanken für visumerteilende Behörden entstehen, ein Jahr, nachdem die entsprechende Behörde erfolgreich an die in einer zukünftigen Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu errichtende Kommunikationsinfrastruktur für das Visa-Informationssystem angebunden wurde, nicht mehr zulässig; dies gilt nicht für Vervielfältigungen, die nur für den Einsatz in Notsituationen angefertigt werden, bei denen das Netz länger als 24 Stunden nicht zur Verfügung steht.
Die Mitgliedstaaten führen ein aktuelles Verzeichnis solcher Vervielfältigungen, stellen dieses Verzeichnis ihren nationalen Kontrollinstanzen nach Artikel 44 Absatz 1 zur Verfügung und gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 10, auf solche Vervielfältigungen angewandt werden.
4. Der Zugriff auf solche Daten wird nur im Rahmen der Zuständigkeiten der in Artikel 27 genannten nationalen Behörden und nur entsprechend bevollmächtigten Bediensteten gewährt.
5. ¹¹ Die Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. ¹²Abweichend hiervon dürfen die gemäß dieser Verordnung eingegebenen Daten nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats von den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben verwendet werden.
6. Die nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung eingegebenen Daten und die nach Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2007/533/JI eingegebenen Daten zu Personendokumenten dürfen nach Maßgabe des Rechts des jeweiligen Mitgliedstaats für die in Artikel 27 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Zwecke genutzt werden.
7. Jede Nutzung der Daten, die den Absätzen 1 bis 6 nicht entspricht, wird nach dem nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats als Missbrauch bewertet.
8. ¹⁵ Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Verwaltungsbehörde eine Liste seiner zuständigen Behörden, die gemäß dieser Verordnung berechtigt sind, die im SIS II gespeicherten Daten unmittelbar abzufragen, sowie alle Änderungen dieser Liste. ¹⁶Für jede Behörde wird in dieser Liste angegeben, welche Daten sie für welche Zwecke abrufen darf. Die Verwaltungsbehörde sorgt für die jährliche Veröffentlichung dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
9. ¹⁷ Soweit das Gemeinschaftsrecht keine besondere Regelung enthält, findet das Recht des jeweiligen Mitgliedstaats auf die in seinem N. ¹⁸SIS II gespeicherten Daten Anwendung.
1. Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, SIS-II-Daten, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. ²Diese Daten werden höchstens drei Jahre in nationalen Dateien gespeichert, es sei denn, in Sonderbestimmungen des nationalen Rechts ist eine längere Erfassungsdauer vorgesehen.
2. Artikel 31 Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat im SIS II vorgenommen hat, in nationalen Dateien zu speichern.
1. Der ausschreibende Mitgliedstaat ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmäßigkeit der Eingabe in das SIS II verantwortlich.
2. Die Änderung, Ergänzung, Berichtigung, Aktualisierung oder Löschung der Daten darf nur durch den ausschreibenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.
3. ³ Hat ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so setzt er den ausschreibenden Mitgliedstaat so rasch wie möglich, spätestens aber zehn Tage, nachdem ihm die Anhaltspunkte bekannt geworden sind, im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen davon in Kenntnis. ⁴Der ausschreibende Mitgliedstaat prüft die Mitteilung und berichtigt oder löscht erforderlichenfalls die Daten unverzüglich.
4. Können die Mitgliedstaaten sich nicht binnen zwei Monaten einigen, so unterbreitet der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der gemeinsam mit den betroffenen nationalen Kontrollinstanzen vermittelt.
5. ⁶ Die Mitgliedstaaten tauschen Zusatzinformationen aus, wenn sich eine Person beschwert, nicht die in einer Ausschreibung gesuchte Person zu sein. ⁷Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei unterschiedliche Personen handelt, so wird der Beschwerdeführer über die Bestimmungen des Artikels 36 unterrichtet.
6. ⁸ Wurde in Bezug auf eine Person bereits eine Ausschreibung in das SIS II eingegeben, so stimmt sich der Mitgliedstaat, der eine weitere Ausschreibung vornimmt, mit dem Mitgliedstaat, der die erste Ausschreibung vorgenommen hat, über die Eingabe der Ausschreibungen ab. ⁹Diese Abstimmung erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
1. Könnte eine Person, die tatsächlich Gegenstand einer Ausschreibung sein soll, mit einer Person, deren Identität missbraucht wurde, verwechselt werden, so ergänzt der Mitgliedstaat, der die Ausschreibung vorgenommen hat, vorbehaltlich der ausdrücklichen Genehmigung der betroffenen Person die Ausschreibung um Daten über diese Person, um negativen Auswirkungen einer falschen Identifizierung vorzubeugen.
2. Daten über Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
3. Für die Zwecke dieses Artikels dürfen in das SIS II höchstens die folgenden personenbezogenen Daten eingegeben und weiterverarbeitet werden:
4. Die technischen Vorschriften für die Eingabe und Weiterverarbeitung der Daten nach Absatz 3 werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
5. Die Daten nach Absatz 3 werden zu demselben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person bereits früher gelöscht.
6. ⁶ Nur Behörden, die Zugriff auf die entsprechende Ausschreibung haben, dürfen auf die Daten nach Absatz 3 zugreifen. ⁷Dieser Zugriff darf ausschließlich zur Verhinderung einer falschen Identifizierung erfolgen.
1. Ein Mitgliedstaat kann von ihm im SIS II vorgenommene Ausschreibungen miteinander verknüpfen. ²Durch eine solche Verknüpfung werden zwei oder mehr Ausschreibungen miteinander verbunden.
2. Eine Verknüpfung wirkt sich nicht auf die jeweils zu ergreifende Maßnahme für jede verknüpfte Ausschreibung oder auf die Erfassungsdauer jeder der verknüpften Ausschreibungen aus.
3. ⁴ Die Verknüpfung darf die in dieser Verordnung festgelegten Zugriffsrechte nicht beeinträchtigen. ⁵Behörden, die auf bestimmte Ausschreibungskategorien keinen Zugriff haben, dürfen nicht erkennen können, dass eine Verknüpfung mit einer Ausschreibung, auf die sie keinen Zugriff haben, besteht.
4. Ein Mitgliedstaat verknüpft nur dann Ausschreibungen miteinander, wenn hierfür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
5. Ein Mitgliedstaat kann nach Maßgabe seines nationalen Rechts Verknüpfungen herstellen, sofern die Grundsätze dieses Artikels beachtet werden.
6. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit seinem nationalen Recht oder seinen internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, so kann er die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung weder von seinem Hoheitsgebiet aus noch für außerhalb seines Hoheitsgebiets angesiedelte Behörden seines Landes zugänglich ist.
7. Die technischen Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen werden unbeschadet der Bestimmungen des Instruments zur Einrichtung der Verwaltungsbehörde gemäß dem in Artikel 51 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
1. Die Mitgliedstaaten bewahren Angaben über die einer Ausschreibung zugrunde liegenden Entscheidungen in ihrem SIRENE-Büro auf, um den Austausch von Zusatzinformationen zu erleichtern.
2. ² Die von den SIRENE-Büros auf der Grundlage des Informationsaustauschs gespeicherten personenbezogenen Daten werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert. ³Sie werden auf jeden Fall spätestens ein Jahr nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem SIS II gelöscht.
3. ⁴ Absatz 2 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, Daten zu einer bestimmten Ausschreibung, die dieser Mitgliedstaat vorgenommen hat, oder zu einer Ausschreibung, in deren Zusammenhang Maßnahmen in seinem Hoheitsgebiet ergriffen wurden, in nationalen Dateien zu speichern. ⁵Die Frist für die Speicherung der Daten in diesen Dateien wird durch nationale Rechtvorschriften geregelt.
Daten, die im SIS II gemäß dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
KAPITEL VI: DATENSCHUTZ
1. Das Recht jeder Person, über die gemäß dieser Verordnung zu ihrer Person im SIS II gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird.
2. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die nationale Kontrollinstanz, ob und in welcher Weise Auskunft erteilt wird.
3. ³ Ein Mitgliedstaat, der die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn er vorher dem ausschreibenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. ⁴Dies erfolgt im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen.
4. Die Auskunftserteilung an die betroffene Person unterbleibt, wenn dies zur Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zusammenhang mit einer Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist.
5. Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene sachlich unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.
6. Der Betroffene wird so schnell wie möglich informiert, spätestens jedoch 60 Tage nach Stellung seines Antrags auf Auskunft oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen.
7. Der Betroffene wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Stellung seines Antrags auf Berichtigung oder Löschung, oder früher, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies vorsehen, davon in Kenntnis gesetzt, welche Maßnahmen zur Wahrung seines Rechts auf Berichtigung oder Löschung getroffen wurden.
1. Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung nach dieser Verordnung sind, werden gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG informiert. ²Diese Information wird schriftlich zusammen mit einer Abschrift der oder unter Angabe der der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 1 zugrunde liegenden innerstaatlichen Entscheidung übermittelt.
2. Diese Information wird nicht gegeben,
1. Jeder hat das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Information oder Schadensersatz bei dem Gericht oder der Behörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zuständig ist.
2. Unbeschadet des Artikels 48 verpflichten sich die Mitgliedstaaten, unanfechtbare Entscheidungen der Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 zu vollziehen.
3. Die in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Bestimmungen über den Rechtsbehelf werden von der Kommission bis zum 17. Januar 2009 bewertet.
1. Die von jedem Mitgliedstaat bezeichnete(n) Behörde(n), die mit den Befugnissen nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG ausgestattet ist/sind (nachstehend „nationale Kontrollinstanz“ genannt), überwacht/überwachen unabhängig die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener SIS-II-Daten in ihrem Hoheitsgebiet und deren Übermittlung aus ihrem Hoheitsgebiet und den Austausch und die Weiterverarbeitung von Zusatzinformationen.
2. ² Die nationale Kontrollinstanz gewährleistet, dass die Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem N. ³SIS II mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.
3. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationale Kontrollinstanz über ausreichende Mittel zur Erfüllung der ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben verfügen.
1. Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörde zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. ²Die Pflichten und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung.
2. ³ Der Europäische Datenschutzbeauftragte gewährleistet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde mindestens alle vier Jahre nach internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. ⁴Ein Bericht über diese Überprüfung wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Verwaltungsbehörde, der Kommission und den nationalen Kontrollinstanzen übermittelt. ⁵Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.
1. Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des SIS II.
2. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
3. ³ Die nationalen Kontrollinstanzen und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen zu diesem Zweck mindestens zweimal jährlich zusammen. ⁴Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen gehen zu Lasten des Europäischen Datenschutzbeauftragten. ⁵In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. ⁶Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. ⁷Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.
Überträgt die Kommission ihre Zuständigkeiten während der Übergangszeit gemäß Artikel 15 Absatz 4 einer oder mehreren anderen Stellen, so sorgt sie dafür, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte das Recht und die Möglichkeit hat, seinen Aufgaben uneingeschränkt nachzukommen, einschließlich Überprüfungen vor Ort vorzunehmen und von sonstigen Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm aufgrund von Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen wurden.
KAPITEL VII: HAFTUNG UND SANKTIONEN
1. Wird jemand beim Betrieb des N. ²SIS II geschädigt, so haftet ihm hierfür jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe seines nationalen Rechts. ³Dies gilt auch, wenn der Schaden durch den ausschreibenden Mitgliedstaat verursacht worden ist, wenn dieser sachlich unrichtige Daten eingegeben hat oder die Daten unrechtmäßig gespeichert hat.
2. Ist der in Anspruch genommene Mitgliedstaat nicht der ausschreibende Mitgliedstaat, so hat letzterer den geleisteten Ersatz auf Anforderung zu erstatten, es sei denn, die Nutzung der Daten durch den die Erstattung beantragenden Mitgliedstaat verstößt gegen diese Verordnung.
3. Für Schäden im SIS II, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder ein anderer am SIS II beteiligter Mitgliedstaat hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jeder Missbrauch von in das SIS II eingegebenen Daten oder jeder gegen diese Verordnung verstoßende Austausch von Zusatzinformationen nach nationalem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.
KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen der Betrieb des SIS II anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits-, Sicherheits- und Dienstqualitätszielen überwacht werden kann.
2. Zum Zwecke der technischen Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im zentralen SIS II.
3. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht jährlich Statistiken über die Anzahl der Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie, die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie und darüber, wie oft ein Zugriff auf das SIS II erfolgt ist, wobei die Gesamtzahlen bzw. die Zahlen für jeden Mitgliedstaat angegeben werden.
4. Zwei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle zwei Jahre unterbreitet die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die technische Funktionsweise des zentralen SIS II und der Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich ihrer Sicherheit, und über den bilateralen und multilateralen Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten.
5. ⁵ Drei Jahre nach Inbetriebnahme des SIS II und danach alle vier Jahre nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung des zentralen SIS II und des bilateralen und multilateralen Austauschs von Zusatzinformationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. ⁶Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das zentrale SIS II und die Sicherheit des zentralen SIS II und zieht alle gebotenen Schlussfolgerungen für den künftigen Betrieb des Systems. ⁷Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die für die Ausarbeitung der Berichte nach den Absätzen 3, 4 und 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
7. Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die für die Erstellung der Gesamtbewertungen nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung.
8. Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für die Erstellung und Vorlage der Berichte nach den Absätzen 3 und 4 zuständig.
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
3. Der Ausschuss übt seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus.
1. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ersetzt diese Verordnung zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Bestimmungen der Artikel 92 bis 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens mit Ausnahme von Artikel 102a dieses Übereinkommens.
2. Sie ersetzt ferner zu dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt folgende Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung der genannten Artikel :
3. In Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, gelten Verweisungen auf die ersetzten Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens und die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands zur Durchführung dieser Artikel als Verweisungen auf diese Verordnung.
1. Ausschreibungen werden von SIS 1+ in SIS II übertragen. ²Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhalte der von SIS 1+ in SIS II übertragenen Ausschreibungen so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Zeitpunkt den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, wobei sie Personenausschreibungen Vorrang einräumen. Während dieser Übergangszeit können die Mitgliedstaaten weiterhin die Bestimmungen der Artikel 94 und 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens auf die Inhalte von Ausschreibungen, die von SIS 1+ in SIS II übertragen wurden, anwenden, wobei die folgenden Regeln einzuhalten sind:
2. ⁴ Der zu dem gemäß Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt nicht in Anspruch genommene Teil des gemäß den Bestimmungen des Artikels 119 des Schengener Durchführungsübereinkommens angenommenen Haushalts wird an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt. ⁵Die zurückzuzahlenden Beträge werden auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C. ⁶SIS berechnet.
3. Während der Übergangszeit nach Artikel 15 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2. Sie gilt für die am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten ab den vom Rat mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, die die Regierungen der am SIS 1+ teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, festzusetzenden Zeitpunkten.
3. Die Zeitpunkte nach Absatz 2 werden festgesetzt, nachdem
4. Die Kommission setzt das Europäische Parlament von den Ergebnissen der nach Absatz 3 Buchstabe c durchgeführten Tests in Kenntnis.
5. Jeder nach Absatz 2 gefasste Beschluss des Rates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
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