Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Personen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, das Recht, die Personaldaten im Aufenthaltstitel zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
²Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. ³Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. ⁴Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.
Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um