Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. ² Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. ³Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die Rechtsstellung der betreffenden Person, insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen.
(2)
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)
Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:
(2) Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.
Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. ²In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
³Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel zuständige Stelle. ⁴Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. ⁵Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. ⁶Jeder Mitgliedstaat behält die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. ⁷Er unterrichtet hierüber die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Personen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, das Recht, die Personaldaten im Aufenthaltstitel zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.
²Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. ³Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. ⁴Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.
Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um
Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.
Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.
Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:
Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten ausstellen, festgelegt.
Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.
Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.
Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die
Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.
(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)
Sofern auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Nummer 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliedstaaten führen den einheitlichen Aufenthaltstitel nach Artikel 1 spätestens ein Jahr nach der Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sicherheitselementen und -anforderungen ein.
Ab diesem Zeitpunkt ersetzt diese Verordnung die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.
Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.
Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.
Die Gültigkeit von bereits anhand anderer Vordrucke ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Aufenthaltstitels nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
ANHANG
VORDER- UND RÜCKSEITE DER KARTE
a) Beschreibung
Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Reisedokumente (Dokument 9303, siebte Auflage, 2015). Er enthält Folgendes :
Vorderseite der Karte:
Die Überschriften der Angaben 6 bis 12 werden in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben. Der ausstellende Mitgliedstaat kann in derselben Zeile eine andere Amtssprache der Organe der Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.
Rückseite der Karte:
Den Angaben 16.1 und 16.2 können fakultative Angaben wie „Anschrift des Inhabers“ folgen.
Sichtbare nationale Sicherheitsmerkmale (unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen):
b) Farbe, Drucktechnik
Die Mitgliedstaaten legen Farbe und Drucktechnik nach dem einheitlichen Format in diesem Anhang und den nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Verordnung festzulegenden zusätzlichen technischen Spezifikationen fest.
c) Material
Die Karte besteht vollständig aus Polycarbonat oder einem vergleichbaren synthetischen Polymer (beständig für mindestens 10 Jahre).
d) Drucktechniken
Es werden die folgenden Drucktechniken verwendet:
Das Sicherheitsdesign der Kartenvorderseite muss sich von der Gestaltung der Rückseite unterscheiden.
e) Nummerierung:
Die Dokumentennummer erscheint an mehr als einer Position auf dem Dokument (ohne maschinenlesbare Zone).
f) Kopierschutztechnik
Die Vorderseite des Aufenthaltstitels trägt ein verbessertes beugungsoptisch variables Merkmal (DOVID), dessen Identifizierungsqualität und Sicherheitsniveau mindestens dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke entspricht, mit einem fortgeschrittenen Design und fortgeschrittenen Merkmalen, darunter einem verbesserten diffraktiven Element zur Steigerung der Maschinenlesbarkeit.
g) Personalisierungsverfahren
Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in das Dokumentenmaterial integriert. Diese Personalisierung wird unter Verwendung von Lasergravur oder einer gleichwertigen sicheren Technologie vorgenommen.
h) | Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind, mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der vorstehenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden. |
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