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Verordnung (EG) 2002/1030

Verordnung (EG) 2002/1030

Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

Art. 1

(1) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden einheitlich gestaltet und müssen Felder für die im Anhang aufgeführten Angaben vorsehen. ² Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige werden als eigenständige Dokumente im ID-1- oder ID-2-Format ausgestellt. ³Jeder Mitgliedstaat kann dem einheitlichen Vordruck in dem dafür vorgesehenen Feld wichtige Angaben über die Art des Aufenthaltstitels und über die Rechtsstellung der betreffenden Person, insbesondere auch Angaben über den Besitz einer Arbeitserlaubnis, hinzufügen.

(2) 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis, die einen Drittstaatenangehörigen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats berechtigt, mit Ausnahme von
i)
Visa,

ii)
Titeln, die für die Dauer der Prüfung eines Antrags auf Gewährung von Asyl, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels ausgestellt worden sind,

iia)
Titeln, die in außergewöhnlichen Fällen zum Zwecke der Verlängerung der erlaubten Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden,

iii)
Genehmigungen für einen Aufenthalt von bis zu sechs Monaten, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen  nicht anwenden;
b)
„Drittstaatenangehöriger“ jede Person, die kein Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ist. des Vertrags ist.

Art. 2

(1) 

Weitere technische Spezifikationen für die einheitliche Gestaltung der Aufenthaltstitel werden nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegt in Bezug auf:

a)
weitere Sicherheitselemente und -anforderungen, einschließlich erhöhter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
b)
technische Verfahren und Modalitäten für das Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels;
c)
die übrigen beim Ausfüllen des einheitlichen Aufenthaltstitels zu beachtenden Modalitäten;

d)
technische Spezifikationen für den Datenträger der biometrischen Merkmale und dessen Sicherheit, einschließlich Spezifikationen zur Verhinderung eines unberechtigten Zugriffs;
e)
Qualitätsanforderungen und gemeinsame Normen für das Gesichtsbild und die Fingerabdruckbilder;
f)
eine abschließende Liste zusätzlicher nationaler Sicherheitsmerkmale, die von den Mitgliedstaaten gemäß Buchstabe h des Anhangs hinzugefügt werden können.

(2) Die Farben des einheitlichen Aufenthaltstitels können nach dem Verfahren in Artikel 7 Absatz 2 geändert werden.

Art. 3

Nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Spezifikationen nach Artikel 2 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. ²In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für das Drucken bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

³Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der einheitlichen Aufenthaltstitel zuständige Stelle. Er teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen dieser Stelle mit. Eine Stelle kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat behält die Möglichkeit, die Stelle zu wechseln. Er unterrichtet hierüber die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Art. 4

Unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben die Personen, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist, das Recht, die Personaldaten im Aufenthaltstitel zu überprüfen und diese gegebenenfalls berichtigen oder löschen zu lassen.

²Der Aufenthaltstitel und der Datenträger des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 4a enthalten keine maschinenlesbaren Informationen, die nicht in dieser Verordnung oder deren Anhang vorgesehen oder vom ausstellenden Staat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in dem betreffenden Reisedokument vermerkt sind. ³Außerdem können die Mitgliedstaaten auf einem unter Nummer 16 des Anhangs genannten Chip auch Daten für elektronische Dienste wie elektronische Behördendienste und den elektronischen Geschäftsverkehr sowie zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel speichern. Sämtliche innerstaatlichen Daten müssen jedoch von den in Artikel 4a genannten biometrischen Daten logisch getrennt sein.

Für die Zwecke dieser Verordnung dürfen biometrische Merkmale in Aufenthaltstiteln nur verwendet werden, um

a)
die Echtheit des Dokuments zu prüfen;
b)
die Identität des Inhabers anhand direkt verfügbarer abgleichbarer Merkmale zu überprüfen, wenn die Vorlage des Aufenthaltstitels nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben ist.

Art. 4a

Auf dem einheitlichen Aufenthaltstitel wird ein Datenträger mit dem Gesichtsbild und zwei Fingerabdruckbildern des Inhabers in interoperablen Formaten angebracht. ²Die Daten sind zu sichern, und der Datenträger muss eine ausreichende Kapazität aufweisen und geeignet sein, die Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen.

Art. 4b

Für die Zwecke dieser Verordnung erfassen die Mitgliedstaaten biometrische Merkmale von Drittstaatenangehörigen, nämlich das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke.

Das Verfahren wird im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis des betreffenden Mitgliedstaats und mit den in der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien festgelegt.

Folgende biometrische Merkmale werden erfasst:

ein Lichtbild, das vom Antragsteller vorgelegt oder zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen wird, und
zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

Die technischen Spezifikationen für die Erfassung der biometrischen Merkmale werden in Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren und den ICAO-Normen und den technischen Spezifikationen für Reisepässe, die die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten  ausstellen, festgelegt.

Die Erfassung von Fingerabdrücken ist ab dem sechsten Lebensjahr obligatorisch.

Personen, deren Fingerabdrücke aus physischen Gründen nicht abgenommen werden können, sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit.

Art. 5

Diese Verordnung gilt nicht für Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben,
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation sind, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und deren Familienangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit nach Maßgabe dieses Abkommens ausüben,
von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige sind, denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten gestattet ist.

Art. 5a

Verwenden die Mitgliedstaaten das einheitliche Format für andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke, so sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Verwechslung mit dem in Artikel 1 genannten Aufenthaltstitel nicht möglich ist und dass der Zweck auf der Karte eindeutig angegeben wird.

Art. 6

Die Maßnahmen, die für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Art. 7

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) 

Sofern auf diesen Absatz Bezug genommen wird, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Nummer 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 8

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.

Art. 9

Die Mitgliedstaaten führen den einheitlichen Aufenthaltstitel nach Artikel 1 spätestens ein Jahr nach der Annahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Sicherheitselementen und -anforderungen ein.

Ab diesem Zeitpunkt ersetzt diese Verordnung die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Die Speicherung des Gesichtsbilds als erstes biometrisches Merkmal erfolgt spätestens zwei Jahre, die Speicherung der zwei Fingerabdruckbilder spätestens drei Jahre nach der Festlegung der jeweiligen technischen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e.

Die Gültigkeit bereits erteilter Aufenthaltstitel wird durch die Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Annahme der technischen Spezifikationen für das Gesichtsbild gemäß Absatz 3 dieses Artikels kann der Aufenthaltstitel weiterhin in Aufkleberform ausgestellt werden.

Die Gültigkeit von bereits anhand anderer Vordrucke ausgestellten Aufenthaltserlaubnissen wird jedoch durch die Einführung des einheitlichen Aufenthaltstitels nicht berührt, sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes beschließt.

Art. 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.



ANHANG

ANHANG

VORDER- UND RÜCKSEITE DER KARTE

a)   Beschreibung

Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Reisedokumente (Dokument 9303, siebte Auflage, 2015). Er enthält Folgendes :

Vorderseite der Karte:

1.
Im Untergrunddruck der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente.
2.
Das ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD-Symbol), in optisch variabler Druckfarbe. Es erscheint je nach Betrachtungswinkel in unterschiedlichen Farben.
3.1.
Der Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) erscheint in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats.
3.2.
Die Wiederholung des in Feld 3.1 genannten Titels des Dokuments in mindestens einer (maximal zwei) weiteren Amtssprache(n) der Organe der Union, um die Erkennung der Karte als Aufenthaltstitel von Drittstaatenangehörigen zu erleichtern.
4.1.
Dokumentennummer.
4.2.
Die Wiederholung der Dokumentennummer (mit besonderen Sicherheitsmerkmalen).
5.
Die Kartenzugriffsnummer (card access number — CAN).

Die Überschriften der Angaben 6 bis 12 werden in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben. Der ausstellende Mitgliedstaat kann in derselben Zeile eine andere Amtssprache der Organe der Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.

6.
Name: Nachname(n) und Vorname(n), in dieser Reihenfolge .
7.
Geschlecht.
8.
Staatsangehörigkeit.
9.
Geburtsdatum.
10.
Art des Titels: Hier wird spezifiziert, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem Drittstaatenangehörigen erteilt hat. Für Familienangehörige eines Bürgers der Europäischen Union, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist „Familienangehöriger“ anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  können die Mitgliedstaaten „Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG“ eintragen.
11.
Das Gültigkeitsdatum des Dokuments .
12.
Anmerkungen: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Bemerkungen, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige erforderlich sind, insbesondere Bemerkungen zur Arbeitserlaubnis oder zur unbegrenzten Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, eintragen .
13.
Ein Lichtbild wird sicher in die Karte integriert und durch ein beugungsoptisch variables Merkmal („diffractive optically variable image device“ — DOVID) gesichert.
14.
Unterschrift des Inhabers.
15.
DOVID zum Schutz des Lichtbilds.

Rückseite der Karte:

16.
Anmerkungen: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Angaben, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige vorgeschrieben sind, insbesondere Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen ; daran schließen sich zwei Pflichtangaben an:
16.1.
Ausstellungsdatum, Ausstellungsort/ausstellende Behörde: Hier werden das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort eingetragen. Statt dem Ausstellungsort kann gegebenenfalls die ausstellende Behörde angegeben werden.
16.2.
Geburtsort,

Den Angaben 16.1 und 16.2 können fakultative Angaben  wie „Anschrift des Inhabers“ folgen.

16.3.
Fakultatives Feld für Angaben zur Herstellung der Karte, wie Name des Herstellers, Versionsnummer usw.
17.
Maschinenlesbare Zone. Die maschinenlesbare Zone muss den Richtlinien gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente entsprechen.
18.
Hier erscheint zur Unterscheidung des Aufenthaltstitels und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild.
19.
Die maschinenlesbare Zone enthält Druckzeichen im Untergrunddruck, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.

Sichtbare nationale Sicherheitsmerkmale (unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen):

20.
Als Datenträger gemäß Artikel 4a der vorliegenden Verordnung wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke auch ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen. Diese Kontaktchips werden auf der Rückseite der Karte angebracht, entsprechen den ISO-Normen und bewirken keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip.
21.
Fakultatives transparentes Fenster.
22.
Fakultative transparente Umrandung.

b)   Farbe, Drucktechnik

Die Mitgliedstaaten legen Farbe und Drucktechnik nach dem einheitlichen Format in diesem Anhang und den nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Verordnung festzulegenden zusätzlichen technischen Spezifikationen fest.

c)   Material

Die Karte besteht vollständig aus Polycarbonat oder einem vergleichbaren synthetischen Polymer (beständig für mindestens 10 Jahre).

d)   Drucktechniken

Es werden die folgenden Drucktechniken verwendet:

hochsicheres Offsetdruckverfahren für den Untergrund,
UV-fluoreszierender Druck,
Irisdruck.

Das Sicherheitsdesign der Kartenvorderseite muss sich von der Gestaltung der Rückseite unterscheiden.

e)   Nummerierung:

Die Dokumentennummer erscheint an mehr als einer Position auf dem Dokument (ohne maschinenlesbare Zone).

f)   Kopierschutztechnik

Die Vorderseite des Aufenthaltstitels trägt ein verbessertes beugungsoptisch variables Merkmal (DOVID), dessen Identifizierungsqualität und Sicherheitsniveau mindestens dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke entspricht, mit einem fortgeschrittenen Design und fortgeschrittenen Merkmalen, darunter einem verbesserten diffraktiven Element zur Steigerung der Maschinenlesbarkeit.

g)   Personalisierungsverfahren

Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in das Dokumentenmaterial integriert. Diese Personalisierung wird unter Verwendung von Lasergravur oder einer gleichwertigen sicheren Technologie vorgenommen.

h)Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind, mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der vorstehenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.


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