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Verordnung (EG) 2001/999

Verordnung (EG) 2001/999

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

ANHANG III

ANHANG III

KAPITEL A

I.   ÜBERWACHUNG BEI RINDERN

1.   Allgemein

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2.   Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1.Alle mehr als 24 Monate alten Tiere, die
gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004  notgeschlachtet wurden, oder
einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden mit Beobachtungen betreffend Unfälle oder ernste physiologische und funktionale Probleme oder Anzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 , sind auf BSE zu testen.
2.2.Alle mehr als 30 Monate alten gesunden Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

3.1.Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht
gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission  zur Beseitigung getötet wurden,
im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,
für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,
sind auf BSE zu testen.
3.2.Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

4.   Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden.

Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.

5.   Überwachung bei sonstigen Tieren

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1.
Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
6.2.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
6.3.
Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.
6.4.
Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen Fette, sofern diese Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.
6.5.
Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in derselben Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 vernichtet werden.

Abweichend vom ersten Satz dieser Nummer können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.

6.6.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

7.   Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b

7.1.   Anträge der Mitgliedstaaten

Die Anträge auf Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme, welche die Mitgliedstaaten bei der Kommission stellen, müssen mindestens Folgendes enthalten:

a)
Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende jährliche BSE-Überwachungssystem, einschließlich ausführlicher Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Nummer 7.2;
b)
Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende Rinderidentifikations- und -rückverfolgungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe b, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Betriebs der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 
c)
Informationen über Verfütterungsverbote während der vorangegangenen sechs Jahre auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Durchsetzung des Verfütterungsverbots bei landwirtschaftlichen Nutztieren, gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, einschließlich des Probenahmeplans, der Zahl und Art der festgestellten Verstöße und der Ergebnisse der Folgeprüfungen;
d)
eine ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen überprüften BSE-Überwachungsprogramms, die das geografische Gebiet umfasst, in dem das Programm durchgeführt werden soll, und eine Beschreibung der Rinderteilpopulationen, die vom überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramm erfasst werden sollen, einschließlich der Angabe von Altersgrenzen und des Stichprobenumfangs für die Tests;
e)
das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse, die zeigt, dass das überarbeitete BSE-Überwachungsprogramm den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellt. Diese Risikoanalyse umfasst eine Geburtskohortenanalyse oder andere einschlägige Studien, die zeigen sollen, dass die Maßnahmen zur Senkung des TSE-Risikos, einschließlich der Verfütterungsverbote gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, wirksam durchgeführt worden sind.

7.2.   Epidemiologische Kriterien

Anträge auf Überprüfung eines BSE-Überwachungsprogramms können nur angenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass neben den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c die folgenden epidemiologischen Kriterien auf seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind:

a)
Für einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung des gemeinschaftlichen BSE-Testsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe b galt Folgendes:

Entweder

i)
waren der bei der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation beobachtete durchschnittliche Rückgang der jährlichen BSE-Inzidenzrate höher als 20 % und die Gesamtzahl der von BSE betroffenen Tiere, die nach der Einführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbots für landwirtschaftliche Nutztiere geboren wurden, wie in Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe c angeführt, nicht höher als 5 % der Gesamtzahl der bestätigten BSE-Fälle,

oder

ii)
die jährlich verzeichnete BSE-Inzidenzrate innerhalb der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation betrug stets weniger als 1/100 000 ,

oder

iii)
als weitere Option bei einem Mitgliedstaat mit einer erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation von weniger als 1 000 000 Tieren betrug die kumulierte Zahl der bestätigten BSE-Fälle weniger als fünf.
b)
Im Anschluss an den unter Buchstabe a genannten Zeitraum von sechs Jahren gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die epidemiologische Situation hinsichtlich BSE verschlechtert.

II.   ÜBERWACHUNG VON SCHAFEN UND ZIEGEN

1.   Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2.   Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

a)
In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;
b)
in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;
c)
ein Mitgliedstaat kann
bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs gemäß den Buchstaben a und b bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1:1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen,
bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1:1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 und dem in den Tabellen A und B angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gekeult wurden oder
für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.



Tabelle A

Population Mutterschafe und gedeckte Lämmer des MitgliedstaatsMindestprobenumfang, tote Schafe (1)
> 750 000 10 000
100 000 —750 000 1 500
40 000 —100 000 100 % bis zu 500
< 40 000 100 % bis zu 100
(1)   Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.



Tabelle B

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen eines MitgliedstaatsMindestprobenumfang, tote Ziegen (1)
> 750 000 10 000
250 000 —750 000 1 500
40 000 —250 000 100 % bis zu 500
< 40 000 100 % bis zu 100
(1)   Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

4.   Probenahmevorschriften für die unter Nummer 2 und Nummer 3 aufgeführten Tiere

Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.

Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die Jahreszeit repräsentativ sein. Mehrfachprobenahmen in der selben Herde sind möglichst zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten richten ihre Überwachungsprogramme so aus, dass wo immer möglich in aufeinander folgenden Probenahmejahren alle amtlich registrierten Betriebe mit mehr als 100 Tieren, in denen nie TSE-Fälle nachgewiesen wurden, den TSE-Tests unterzogen werden.

Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

5.   Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind

Tiere, die älter als 18 Monate sind und die gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 2 Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder c zur Vernichtung getötet werden, sind entsprechend den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe b genannten Labormethoden und -protokollen auf der Grundlage des in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfangs nach einer einfachen Stichprobenauswahl auf TSE zu testen.



Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurdenMindestprobenumfang
70 oder wenigeralle in Betracht kommenden Tiere
80 68
90 73
100 78
120 86
140 92
160 97
180 101
200 105
250 112
300 117
350 121
400 124
450 127
500 oder mehr150

6.   Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

für die Milcherzeugung genutzte Tiere;
Tiere aus Ländern mit einheimischer TSE;
Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben;
Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder abstammen.

7.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

7.1.
Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine zum selben Zweck geschlachtete Ziege zur Untersuchung auf TSE gemäß Nummer 2 ausgewählt, so ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.
7.2.
Die Mitgliedstaaten können von Nummer 7.1 abweichen, wenn es im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System gibt, das sicherstellt, dass alle Teile eines Tieres zurückverfolgt werden können und dass keine Teile untersuchter Tiere den Schlachthof mit Genusstauglichkeitskennzeichnung verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.3.
Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.
7.4.
Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unmittelbar unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen ausgelassenen Fette, sofern diese ausgelassenen Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.

8.   Genotypisierung

Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist auch der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.

III.   ÜBERWACHUNG VON HIRSCHARTIGEN

A.   Dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD)

1.   Allgemeines

1.1.
Die Mitgliedstaaten, die über eine frei lebende und/oder als Zuchtwild gehaltene und/oder halbdomestizierte Elch- und/oder Rentierpopulation verfügen (Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden), führen ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm bei Hirschartigen durch, und zwar vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Die für die Zwecke dieses Überwachungsprogramms durchgeführten TSE-Tests finden im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 statt, doch mit der Sammlung von Proben für die Zwecke des Überwachungsprogramms darf bereits 2017 begonnen werden.
1.2.
Das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gilt für folgende Arten von Hirschartigen:
Eurasisches Tundraren (Rangifer tarandus tarandus);
Finnisches Waldren (Rangifer tarandus fennicus);
Elch (Alces alces);
Reh (Capreolus capreolus);
Weißwedelhirsch (Odocoileus virginianus);
Rothirsch (Cervus elaphus).
1.3.
Abweichend von Nummer 1.2 kann ein Mitgliedstaat, gestützt auf eine der Europäischen Kommission vorgelegte dokumentierte Risikobewertung, Unterarten der in der genannten Nummer aufgeführten Arten für das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm auswählen.

2.   Probenplan

2.1.
Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten identifizieren primäre Stichprobeneinheiten, die alle Gebiete mit Populationen von Hirschartigen abdecken, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:
a)
Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen gilt jeder Betrieb und jede Einrichtung, in dem bzw. der Hirschartige in einem geschlossenen Gehege gehalten werden, als primäre Stichprobeneinheit.
b)
Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen werden die primären Stichprobeneinheiten anhand folgender Kriterien geografisch definiert:
i)
die Gebiete, in denen sich frei lebende und halbdomestizierte Tiere einer unter das Überwachungsprogramm fallenden Art mindestens während eines bestimmten Zeitraums im Jahr versammeln;
ii)
wenn sich die Tiere einer Art nicht versammeln, die durch natürliche oder künstliche Hindernisse begrenzten Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art leben;
iii)
die Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art gejagt werden, und Gebiete, die im Zusammenhang mit anderen relevanten Aktivitäten in Bezug auf die unter das Überwachungsprogramm fallende Art stehen.
2.2.
Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten wählen als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene, frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige für die TSE-Tests aus, wobei sie folgenden zweiphasigen Stichprobenansatz zugrunde legen:
a)
In der ersten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
i)
Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen
wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig — und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind — 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder
wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.
ii)
Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen
wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig — und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind — 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder
wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.
b)
In der zweiten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:
i)
Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen
beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist. Kann jedoch in bestimmten primären Stichprobeneinheiten das Ziel von 30 getesteten Tieren während des Dreijahreszeitraums wegen des begrenzten Umfangs der betreffenden Population von Hirschartigen nicht erreicht werden, so kann die Beprobung von Tieren der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen in größeren primären Stichprobeneinheiten fortgesetzt werden, auch wenn das Ziel von 30 getesteten Tieren erreicht ist, damit — wenn möglich — insgesamt bis zu 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden;
beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, damit — wenn möglich — insgesamt bis zu 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.
ii)
Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen
beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist, damit insgesamt bis zu 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums auf nationaler Ebene getestet werden;
beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, damit insgesamt bis zu 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.
2.3.
Alle ausgewählten Hirschartigen müssen über zwölf Monate alt sein. Das Alter ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.
2.4.
Die Hirschartigen sind aus folgenden Zielgruppen auszuwählen:
a)
Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen:
i)
verendete/gekeulte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die in dem geschlossenen Gehege, in dem sie gehalten werden, oder während des Transports oder im Schlachthof tot aufgefunden wurden, sowie als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;
ii)
klinisch erkrankte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;
iii)
geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;
iv)
geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige aus den Gruppen i bis iii identifiziert.
b)
Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen:
i)
verendete/gekeulte frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: in der freien Natur tot aufgefundene Hirschartige sowie halbdomestizierte Hirschartige, die tot aufgefunden oder aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;
ii)
auf der Straße oder durch Raubtiere verletzte oder getötete Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, die von Straßenfahrzeugen oder Zügen erfasst oder von Raubtieren angegriffen wurden;
iii)
klinisch erkrankte frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;
iv)
frei lebende erlegte Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;
v)
erlegte frei lebende Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige aus den Gruppen i bis iv identifiziert.
2.5.
Im Fall eines positiven TSE-Befunds bei einem Hirschartigen ist die Anzahl der von Hirschartigen entnommenen Proben in der Zone, in der der positive TSE-Befund festgestellt wurde, gestützt auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Risikobewertung zu erhöhen.

3.   Probenahme und Labortests

3.1.
Bei allen gemäß Nummer 2 ausgewählten Hirschartigen wird eine Probe des Obex entnommen und auf TSE getestet.

Außerdem wird, soweit möglich, eine Probe eines der folgenden Gewebe entnommen (in der Reihenfolge ihrer Präferenz):

a)
retropharyngeale Lymphknoten;
b)
Mandeln;
c)
sonstige Kopflymphknoten.

Für die Schnelltestung wird eine Hemisektion des Obex in frischem oder gefrorenem Zustand eingereicht. Die verbleibende Hemisektion sollte fixiert werden. Lymphknoten und Mandeln sollten bei der Entnahme fixiert werden.

Von jeder Probenart wird ein Teil frischen Gewebes in gefrorenem Zustand aufbewahrt, bis ein negatives Ergebnis vorliegt, für den Fall, dass ein Bioassay erforderlich ist.

3.2.
Bis zur Veröffentlichung von Leitlinien für TSE-Tests bei Hirschartigen durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE wird für die Zwecke des CWD-Überwachungsprogramms folgende Labormethode angewandt:
a)
Schnelltests:

Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand des Obex von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand des Obex von Hirschartigen. Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Hirschartigen. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf immunhistochemische Verfahren für Screening-Zwecke zurückgreifen, die einem durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE organisierten Leistungstest genügen müssen.

b)
Bestätigungstests:

Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder aber positiv, so wird die Probe Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführt sind:

immunhistochemische Methode;
Western Blot.

Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, einen positiven Schnelltest zu bestätigen, so sendet er eine geeignete Gewebeprobe zur Bestätigung an das EU-Referenzlaboratorium.

c)
Isolatcharakterisierung:

Im Fall eines positiven TSE-Befunds sollte in Absprache mit dem EU-Referenzlaboratorium für TSE eine weitere Isolatcharakterisierung erfolgen.

3.3.
Für jeden positiven TSE-Befund bei Hirschartigen wird der Prionprotein-Genotyp ermittelt.

Darüber hinaus wird bei jedem negativ auf TSE getesteten Hirschartigen entweder

der Prionprotein-Genotyp des negativ auf TSE getesteten Tieres ermittelt oder
eine Gewebeprobe, bei der es sich um den Obex handeln kann, mindestens bis zum 31. Dezember 2021 in gefrorenem Zustand aufbewahrt, damit im Bedarfsfall eine Genotypisierung erfolgen kann.

B.   Sonstige Überwachung von Hirschartigen

Die Mitgliedstaaten führen eine zusätzliche Überwachung von Hirschartigen auf TSE durch, gestützt auf eine Risikobewertung, die der Feststellung von TSE bei Hirschartigen in derselben Region oder in benachbarten Regionen Rechnung tragen kann.

Andere als die in Teil A Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.

Nach Abschluss des dreijährigen Überwachungsprogramms gemäß Teil A können die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.

IV.   ÜBERWACHUNG BEI SONSTIGEN TIERARTEN

Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere Tierarten als Rinder, Schafe, Ziegen und Hirschartige auf TSE überwachen.

KAPITEL B

ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG

I.   VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

A.   Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind

1.
Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.
2.
Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: „unter 24 Monate alt“, Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie „über 155 Monate alt“.
3.
Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.
4.
Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.
5.
Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.
6.
Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.

7.
Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei Hirschartigen, die nicht unter das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs fallen, die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.

8.
Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8 unterzogen wurde.

9.
Bei Mitgliedstaaten, die das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs durchführen, muss der Jahresbericht für die Jahre 2018, 2019 und 2020 folgende Angaben enthalten:
a)
Anzahl der zur Untersuchung eingereichten Proben von Hirschartigen, nach Zielgruppe gemäß folgenden Kriterien:
Kennung der primären Stichprobeneinheit,
Tierart,
Verwaltungssystem: als Zuchtwild gehalten, in Gefangenschaft gehalten, frei lebend oder halbdomestiziert,
Zielgruppe,
Geschlecht;
b)
die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests (Anzahl der positiven und negativen Befunde) und gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zur Isolatcharakterisierung, die Gewebeproben sowie die für die Schnell- und Bestätigungstests eingesetzten Verfahren;
c)
geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom meldenden Mitgliedstaat unte