Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG
KAPITEL I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
KAPITEL II: Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle mit der Koordinierung der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Untersuchungen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle hat den Auftrag,
(3) Spezifischere Regelungen im Bereich der Futtermittelkontrolle bleiben von diesem Artikel unberührt.
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Plan mit den im ersten Anwendungsjahr des Plans durchzuführenden einzelstaatlichen Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni 1997 und später alle aufgrund der Erfahrungen des oder der vorangehenden Jahre aktualisierten Fassungen von zuvor nach Artikel 8 genehmigten Plänen spätestens bis zum 31. März des Jahres der Aktualisierung.
(2)
Der Plan nach Absatz 1 muß
(1) Der Plan muss Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. ²Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch für die betroffenen Mitgliedstaaten anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.
(2)
Erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie überprüft die Kommission die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen und legt Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen — soweit noch nicht in Anhang IV geregelt — fest. ²Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(1)
Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingereichten Basisplan, um festzustellen, ob er mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt. ²Die Kommission kann den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu ändern oder zu ergänzen, um ihn mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen.
Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.
(2)
Die Kommission leitet die jährlichen Änderungen am Basisplan, die die Mitgliedstaaten insbesondere im Anschluß an die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) mitgeteilt haben, an die übrigen Mitgliedstaaten weiter, nachdem sie festgestellt hat, daß sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Änderungen Bemerkungen übermitteln.
Gehen von seiten der Mitgliedstaaten keine Bemerkungen ein, so gelten die Änderungen der Pläne als angenommen.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Annahme.
Gehen jedoch vonseiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese die aktualisierten Pläne dem Ständigen Veterinärausschuss vor, der nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließt.
Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind auf die aktualisierten Pläne anwendbar.
(3)
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß halbjährlich von der Durchführung des gemäß Absatz 2 genehmigten Plans bzw. von der Entwicklung der Lage. ²Erforderlichenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 4. Sie teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Ergebnisse des Plans zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission bis zum 31. März 2005 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission bis zum 31. März 2008 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März 2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Aktualisierung der Pläne.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.
(4) Die Kommission berichtet den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß jährlich oder jedes Mal, wenn sie es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit für angebracht hält, über die Ergebnisse der Kontrollen und Untersuchungen nach Absatz 3, insbesondere über
(5)
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung über die Ergebnisse der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen vor; dabei werden der Bericht und die diesbezüglichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
KAPITEL III: Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten
A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
B. Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe A tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse dafür Sorge, daß
Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen über ihre diesbezüglichen Bestimmungen, im besonderen über die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) erlassenen Bestimmungen.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken.
In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein.
³Der Tierhalter trägt in dieses Register — das mit dem der Richtlinie 90/676/EWG identisch sein kann — Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. ⁴Er vergewissert sich, daß die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf.
Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen; insbesondere sind dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs die Informationen in bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch einen bestimmten Betrieb vorzulegen.
KAPITEL IV: Amtliche Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten können — unbeschadet der im Rahmen der Durchführung der Überwachungspläne gemäß Artikel 5 vorgenommenen Kontrollen und unbeschadet der in spezifischen Richtlinien vorgesehenen Kontrollen — amtliche Stichprobenkontrollen vor Ort durchführen, die sich auf folgendes erstrecken:
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden insbesondere durchgeführt, um den Besitz oder das Vorhandensein verbotener Stoffe oder Erzeugnisse, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen, festzustellen oder um eine vorschriftswidrige Behandlung nachzuweisen.
(3)
Bei Betrugsverdacht oder im Falle eines positiven Befundes aufgrund einer Kontrolle nach Absatz 1 sind die Artikel 16 bis 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V anzuwenden.
Die Kontrollen im Schlachtbetrieb oder beim Erstverkauf von Tieren der Aquakultur und Fischereierzeugnissen können vermindert werden, wenn der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb einem epidemiologischen Überwachungsnetz oder einem System der Qualitätskontrolle der Produktionskette im Sinne von Artikel 9 Buchstabe B Absatz 1 erster Gedankenstrich angehört.
Die Kontrollen nach dieser Richtlinie müssen von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden.
Der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere vor der Schlachtung zu erleichtern und insbesondere den amtlichen Tierarzt oder das Hilfspersonal bei jeder als zweckdienlich erachteten Maßnahme zu unterstützen.
(1)
Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, wobei für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe jeweils nur ein nationales Referenzlaboratorium benannt werden darf.
Bis zum 31. Dezember 2000 können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin mehrere nationale Laboratorien, sofern sie diese vor der Annahme dieser Richtlinie benannt haben, mit der Prüfung ein und desselben Rückstands oder ein und derselben Rückstandsgruppe betrauen.
Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt.
Diese Laboratorien werden beauftragt,
(2)
Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Laboratorien.
(1)
Die amtlichen Probenahmen erfolgen gemäß den Anhängen III und IV für die Prüfung durch zugelassene Laboratorien.
²Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und die Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden von der Kommission festgelegt. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels erteilt, das einer Art verabreicht werden soll, deren Fleisch oder Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, so teilen die zuständigen Behörden den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und den nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen die Routineanalysemethoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 der Richtlinie 81/851/EWG und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit.
(2)
Ergeben sich bei Anwendung einer Routinemethode statt einer Referenzmethode positive Ergebnisse, so sind sie im Falle der Stoffe der Gruppe A von einem zugelassenen Laboratorium mittels der nach Absatz 1 festgelegten Referenzmethoden zu bestätigen.
²Für alle Stoffe gilt, daß diese Ergebnisse, wenn sie auf der Grundlage einer ihnen widersprechenden Analyse angefochten werden, von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 für den jeweiligen Stoff oder Rückstand benannten nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen sind. ³Die Kosten für die letztgenannte Bestätigung trägt, soweit sich eine solche Bestätigung ergibt, die Person, die die Ergebnisse angefochten hat.
(3)
Wird mittels einer amtlichen Probe unstreitig eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so sind die Artikel 16 bis 19 sowie die in Kapitel V vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.
Werden bei dieser Untersuchung Rückstände zugelassener Stoffe oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, welche die in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte überschreitet, so sind die Artikel 18 und 19 anzuwenden.
Wenn die Untersuchung im Sinne dieses Absatzes Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat betraf, wendet die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 17, 18 und 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V auf den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb an.
Betrifft diese Untersuchung aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse oder Tiere, so befaßt die zuständige Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Kommission, die die in Artikel 30 vorgesehenen Maßnahmen ergreift.
(1)
Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreitet, so führt die zuständige Behörde je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durch, um die Ursachen für die Überschreitung der Höchstwerte festzustellen.
Die zuständige Behörde ergreift nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit; dabei kann auch verfügt werden, daß die Tiere bzw. Erzeugnisse die betreffenden Betriebe während einer bestimmten Zeit nicht verlassen dürfen.
(2)
Verstößt ein Tierhalter beim Inverkehrbringen von Tieren bzw. ein Tierhalter oder Verarbeitungsbetrieb beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen wiederholt gegen die Rückstandshöchstwerte, so führen die zuständigen Behörden während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen an den Tieren oder Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb durch, wobei die Erzeugnisse oder Tierkörper beschlagnahmt werden, bis die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen.
Zeigen die Ergebnisse, daß Rückstandshöchstwerte überschritten wurden, so sind die betreffenden Tierkörper oder Erzeugnisse vom menschlichen Verzehr auszuschließen.
(1)
Die Kosten der Ermittlungen und Kontrollen nach Artikel 16 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere.
Die Kosten der Untersuchungen nach den Artikeln 17 und 18 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere, wenn die Ermittlungen bestätigen, daß der Verdacht begründet war.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gehen die Kosten für die unschädliche Beseitigung der nach Artikel 23 als positiv befundenen oder als solche einzustufenden Tiere zu Lasten des Eigentümers, ohne daß eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten .
(2)
Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. ²Diese trifft aufgrund einer Ermittlung nach Artikel 16 Nummer 2 die erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung unverzüglich in Kenntnis.
Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichen, so bemüht er sich zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um Abhilfe, gegebenenfalls durch einen Besuch vor Ort.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Streitfälle und gefundene Lösungen.
Kommen die von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaaten zu keiner Einigung, so befaßt einer von ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Kommission, die einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Bis das Gutachten vorliegt, kann der Bestimmungsmitgliedstaat Kontrollen an den Erzeugnissen aus dem oder den Betrieben und dem oder den Tierhaltungsbetrieben vornehmen, die von dem Streitfall betroffen sind, und bei positiven Ergebnissen ähnliche Maßnahmen treffen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/662/EWG vorgesehen.
Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Diese Maßnahmen können aufgrund eines innerhalb von 15 Tagen erstellten neuen Sachverständigengutachtens nach demselben Verfahren überprüft werden.
(1)
Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort die einheitliche Anwendung der Pläne und das System der Kontrolle der Pläne durch die zuständigen Behörden überprüfen. ²Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. ³Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis der Überprüfungen.
⁴Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. ⁵Hält die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erlässt nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.
(2)
Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.
KAPITEL V: Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen
(1) Während der Zeit der Inverwahrnahme der Tiere im Sinne des Artikels 16 dürfen die Tiere des betreffenden Betriebs nur unter amtlicher Kontrolle den Ursprungsbetrieb verlassen oder an Dritte weiterveräußert werden. ²Die zuständige Behörde ergreift entsprechend der Art des oder der festgestellten Stoffe geeignete Schutzmaßnahmen.
(2)
Bestätigt sich nach einer Probenahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG verbracht.
Außerdem sind sodann von allen Sendungen von Tieren, die zu dem kontrollierten Betrieb gehören und verdächtig sein könnten, Proben zu nehmen; die Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.
(3) Ergibt sich jedoch bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der gemäß Artikel 17 an einer repräsentativen Anzahl von Tieren genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Tierhalter die Wahl, ob er alle im Betrieb befindlichen Tiere, die verdächtig sein könnten, kontrollieren lassen oder töten lassen will.
(4) Während eines zusätzlichen Zeitraums von mindestens 12 Monaten werden der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert. ²Ist ein Eigenkontrollsystem eingeführt worden, so wird der Betriebsinhaber, der die Vorschriftswidrigkeit begangen hat, während des genannten Zeitraums von diesem System ausgeschlossen.
(5) Die Zulieferer des betreffenden Betriebs werden nach Maßgabe des festgestellten Verstoßes zum Nachweis des Ursprungs des betreffenden Stoffs zusätzlich zu der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 einer weiteren Kontrolle unterzogen. ²Dies gilt auch für alle Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören wie der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.
Wurde der Verdacht des Vorrätighaltens, der Verwendung oder der Herstellung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse in einem Herstellungsbetrieb bestätigt, so werden die etwaigen amtlichen Genehmigungen oder Zulassungen für diesen Betrieb unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen während eines Zeitraums ausgesetzt, in dem der Betrieb verstärkt überwacht wird.
Bei wiederholten Verstößen werden diese Genehmigungen oder Zulassungen endgültig zurückgezogen.
Jegliche Form mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachtbetriebs oder — im Falle eines Privatunternehmens — den oder die Eigentümer des Schlachtbetriebs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der einzelstaatlichen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach sich.
Hat der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachtbetriebs nachweislich dazu beigetragen, eine vorschriftswidrige Verwendung verbotener Stoffe zu verschleiern, so veranlaßt der Mitgliedstaat, daß für den Betreffenden während eines Zeitraums von 12 Monaten keinerlei Möglichkeit besteht, Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten oder zu beantragen.
KAPITEL VI: Einfuhren aus Drittländern
(1)
Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. ²Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.
Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.
Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein.
⁵Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. ⁶Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.
(2)
Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ausgesetzt werden.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen und Garantien, die in den von den betreffenden Drittländern eingereichten Plänen enthalten sind, wird im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG sowie der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen überprüft.
(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Ergebnisse der Rückstandskontrollen an aus Drittländern eingeführten Tieren und Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.
(1) Wird aufgrund der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß die Tiere einer bestimmten Sendung (Sendung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 91/496/EWG) mit nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen behandelt worden sind, oder wird aufgrund der genannten Kontrollen bei der Gesamtheit oder einem Teil einer aus ein und demselben Betrieb stammenden Sendung das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Tiere und Erzeugnisse, bei denen diese Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden, folgende Maßnahmen:
(2)
Wird aufgrund der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.
(3)
Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind. ²Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.
Im Hinblick auf eine Wiedergewährung der Vergünstigungen der genannten Abkommen begibt sich erforderlichenfalls ein Kontrollteam der Gemeinschaft, dem auch Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören, an Ort und Stelle, um die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu überprüfen; das betreffende Drittland hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.
KAPITEL VII: Allgemeine Bestimmungen
Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1997 die Richtlinie 85/73/EWG , um die Erhebung einer Gebühr vorzusehen, die die gemäß der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Kontrollen abdeckt.
Solange dieser Ratsbeschluß nicht vorliegt, dürfen die Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Gebühr erheben, um die tatsächlichen Kosten dieser Kontrollen abzudecken.
—————
(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die Kommission kann Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen erforderlich sind.
Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, und insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
(1) Die Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG sowie die Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG werden zum 1. Juli 1997 aufgehoben.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:
(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nachzukommen.
²Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ³Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
GRUPPE A — Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe
GRUPPE B — Tierarzneimittel und Kontaminanten
ANHANG II
Tierart, Tierische Erzeugnisse, Stoffgruppe | Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde | Geflügel | Tiere der Aquakultur | Milch | Eier | Kaninchen- und Zuchtwildfleisch, Wild (1) | Honig |
A 1 | X | X | X | X | |||
2 | X | X | X | ||||
3 | X | X | X | X | |||
4 | X | X | X | ||||
5 | X | X | X | ||||
6 | X | X | X | X | X | X | |
B 1 | X | X | X | X | X | X | X |
2a | X | X | X | X | X | ||
b | X | X | X | X | |||
c | X | X | X | X | |||
d | X | ||||||
e | X | X | X | X | |||
f | |||||||
3a | X | X | X | X | X | X | X |
b | X | X | X | ||||
c | X | X | X | X | X | X | |
d | X | X | X | X | |||
e | X | ||||||
f | |||||||
(1) Für Wild sind nur die chemischen Elemente relevant. |
ANHANG III
1. | Mit dem Rückstandsüberwachungsplan sollen in den Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben, Molkereibetrieben, Fischverarbeitungsbetrieben und Eiersammel- und -packzentren die Ursachen für Risiken von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ermittelt werden.Die amtlichen Proben werden im Einklang mit dem entsprechenden Kapitel des Anhangs IV genommen. Unabhängig vom Probenahmeort sind die Proben unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den unvorhersehbaren Charakter der Kontrollen dauerhaft aufrechtzuerhalten. |
2. | Bei den Stoffen der Gruppe A zielt die Überwachung auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verabreichung verbotener Stoffe bzw. der mißbräuchlichen Verabreichung zugelassener Stoffe. Im entsprechenden Kapitel des Anhangs IV ist festgelegt, worauf die Probenahme zu konzentrieren ist.Die Probenahmen sind unter Berücksichtigung folgender Mindestkriterien auszurichten: Geschlecht, Alter, Tierart, Mastsystem, dem Mitgliedstaat vorliegende Informationen sowie Hinweise auf unsachgemäße oder mißbräuchliche Verwendung von Stoffen dieser Gruppe. Die einzelnen Kriterien für die Ausrichtung der Probenahme werden durch Beschluß der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 festgelegt. |
3. | Bei Stoffen der Gruppe B zielt die Überwachung im besonderen darauf, ob bei den Tierarzneimittelrückständen die Höchstwerte nach den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und bei den Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Höchstwerte nach Anhang III der Richtlinie 86/363/EWG eingehalten sind, sowie auf die Konzentration an Umweltkontaminanten.Sämtliche Probenahmen sind nach den Kriterien im Sinne des Beschlusses der Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 auszurichten, es sei denn, die Mitgliedstaaten weisen, wenn sie der Kommission ihren innerstaatlichen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, nach, daß eine Probenahme nach dem Zufallsprinzip gerechtfertigt ist. |
ANHANG IV
In diesem Anhang ist die Mindestzahl der Tiere festgelegt, von denen Proben zu nehmen sind.
Die Einzelproben können auf einen oder mehrere Stoffe untersucht werden.
KAPITEL 1
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde
1. Rinder
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,4 % der im Vorjahr geschlachteten Rinder entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: Von 0,25 % wird
Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: 0,15 %
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen.
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen.
10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.
Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
2. Schweine
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schweine entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: 0,02 %
In den Mitgliedstaaten, die die Proben im Schlachtbetrieb nehmen, sind zusätzliche Analysen von Trinkwasser, Futtermitteln, Kot oder sonstiger geeigneter Parameter im Tierhaltungsbetrieb vorzunehmen.
In diesem Fall ist pro Jahr mindestens ein Schweinehaltungsbetrieb je 100 000 im Vorjahr geschlachteter Schweine zu inspizieren.
Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: 0,03 %
Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
3. Schafe und Ziegen
Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schafe und Ziegen im Alter von mehr als drei Monaten entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: 0,01 %
Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: 0,04 %
Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
4. Pferde
Die Anzahl der Proben wird von den Mitgliedstaaten nach den festgestellten Problemen bestimmt.
KAPITEL 2
Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner, sonstiges Geflügel
Je nach den analytischen Erfordernissen wird die Probe von einem oder mehreren Tieren genommen.
Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) ist pro Jahr mindestens 1 Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) zu nehmen, mindestens jedoch 100 Proben für jede Stoffgruppe, wenn die Jahresproduktion bei der betreffenden Geflügelart über 5 000 Tonnen liegt.
Dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: 50 % der Gesamtprobenzahl
Ein Fünftel dieser Proben ist im Tierhaltungsbetrieb zu nehmen.
Pro Jahr müssen auf jede einzelne Untergruppe der Gruppe A mindestens 5 % der Gesamtzahl der für die Gruppe A zu entnehmenden Proben entfallen.
Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach der bisherigen Erfahrung und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.
Gruppe B: | 50 % der Gesamtprobenzahl |
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen. | |
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen. | |
10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen. |
Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.
KAPITEL 3
Erzeugnisse der Aquakultur
1. Zuchtfische
Je nach Größe des Fisches und den analytischen Erfordernissen besteht die Probe aus einem oder mehreren Fischen.
Die Mitgliedstaaten haben mindestens die nachstehend genannte Probehäufigkeit einzuhalten, die sich nach der Jahresproduktion an Zuchtfischen (ausgedrückt in Tonnen) richtet.
Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion zu nehmen. Die Auswahl der zu ermittelnden Stoffe und der Proben für die Analyse richtet sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe.
Dabei gilt folgende Aufteilung:
Gruppe A: | ein Drittel der GesamtprobenzahlSämtliche Proben sind im Zuchtbetrieb von Fischen aller Aufzuchtphasen zu nehmen (1), einschließlich für den Verzehr bestimmter, vermarktungsfertiger Fische. |
Gruppe B: | zwei Drittel der GesamtprobenzahlDie Probenahme erfolgt a) vorzugsweise im Zuchtbetrieb an für den Verzehr bestimmten, vermarktungsfertigen Fischen; b) im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe an frischen Fischen, sofern bei positivem Befund die Herkunft der Fische zurückverfolgt werden kann („tracing back“). |
(1) Bei Zuchtbetrieben in Meeresgewässern, bei denen sich die Probenahme gegebenenfalls besonders schwierig gestaltet, können die Proben von Futtermitteln statt von Fischen genommen werden. |
Die im Zuchtbetrieb genommenen Proben müssen in jedem Fall auf mindestens 10 % der registrierten Produktionsstandorte gestreut sein.
2. Sonstige Erzeugnisse der Aquakultur
Haben die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme, daß bei anderen Aquakulturerzeugnissen Tierarzneimittel oder chemische Erzeugnisse verwendet werden, oder besteht der Verdacht einer Umweltkontaminierung, so sind diese Arten entsprechend ihrem Anteil an der Erzeugung zusätzlich zu den an den Zuchtfischen genommenen Proben in den Probenahmeplan aufzunehmen.
—————
ANHANG VI
© freiRecht.deQuelle: © Europäische Union, http://eur-lex.europa.eu, 1998–2018