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Richtlinie (EG) 1996/23

Richtlinie (EG) 1996/23

Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG

Erwägungen

(1)
Der Rat hat mit der Richtlinie 96/22/EG  beschlossen, das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung beizubehalten und es auf β-Agonisten mit anaboler Wirkung auszudehnen.
(2)
Das Europäische Parlament hat am 9. März 1995 insbesondere darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaft dringend ein wirksames, einheitliches Kontrollsystem benötigt, und hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Überwachung und die Kontrollen der Verwendung unerlaubter Stoffe im Fleisch zu verstärken.
(3)
Der Rat hat mit der Richtlinie 85/358/EWG  Regeln über die Ermittlung und Kontrolle von Stoffen mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung erlassen. Diese Regeln sollten auf andere Stoffe ausgedehnt werden, die in der Tierhaltung zur Wachstums- und Leistungsförderung oder zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden und aufgrund ihrer Rückstände eine Gefahr für den Verbraucher darstellen können.
(4)
Der Rat hat mit der Richtlinie 86/469/EWG  die Untersuchung von Nutztieren und des daraus gewonnenen frischen Fleisches auf bestimmte Rückstände von pharmakologisch wirkenden Stoffen oder von natürlicherweise vorkommenden Kontaminanten geregelt. Es empfiehlt sich, diese Untersuchungen auf andere Tierarten und sämtliche für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Erzeugnisse auszudehnen.
(5)
In den Anhängen zur Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs  wurden Grenzwerte für bestimmte Tierarzneimittel festgelegt.
(6)
Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Fleisch auf Rückstände haben sich als nicht eindeutig genug erwiesen, was in den Mitgliedstaaten Anlaß zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat.
(7)
Die in den Mitgliedstaaten und von ihnen durchgeführten Kontrollen müssen verschärft werden.
(8)
Künftig sollten die Erzeuger und die nachgelagerten Bereiche der Tierhaltung stärker für die Qualität und Unschädlichkeit des für den menschlichen Verzehr bestimmten Fleisches verantwortlich gemacht werden.
(9)
Die betreffenden sektoriellen Regelungen sind um spezifische Sanktionen gegen Tierhalter zu ergänzen, die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe mit hormonaler oder anaboler Wirkung in der Tierhaltung, nicht einhalten.
(10)
Nach Artikel 4 der Richtlinie 71/118/EWG  tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe und ihrer Derivate und andere, auf Geflügelfleisch übertragbare Stoffe ermittelt werden, die bewirken, daß dessen Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.
(11)
Nach der Richtlinie 91/493/EWG  erstellen die Mitgliedstaaten einen Überwachungsplan zur Ermittlung von im Wasser vorkommenden Kontaminanten.
(12)
Nach der Richtlinie 92/46/EWG  teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 30. Juni 1993 die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Ermittlung von Rückständen in Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis mit. Zu ermitteln sind die Rückstände aus Teil A Gruppe III und Teil B Gruppe II des Anhangs I der Richtlinie 86/469/EWG.
(13)
Nach der Richtlinie 89/437/EWG  sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Eiprodukte auf Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung, von Antibiotika, Pflanzenschutzmitteln, Reinigungsmitteln und sonstigen Schadstoffen sowie von Stoffen untersucht werden, die die organoleptischen Eigenschaften von Eiprodukten verändern oder bewirken, daß deren Genuß unter Umständen die menschliche Gesundheit gefährdet oder schädigt.
(14)
In der Richtlinie 92/45/EWG  ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten ihre Pläne zur Ermittlung von Rückständen ergänzen, um Wildfleisch im erforderlichen Maße kontrollieren und somit im Stichprobenverfahren das Vorhandensein von Kontaminanten in der Umwelt feststellen zu können und um Kaninchen und Zuchtwild einzubeziehen.
(15)
Damit die rechtswidrige Verwendung von Wachstums- und Leistungsförderern in der Tierzucht in allen Mitgliedstaaten nachhaltig bekämpft werden kann, sind die geplanten Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene durchzuführen.
(16)
Die Eigenkontrollsysteme der Erzeugergemeinschaften können bei der Bekämpfung der rechtswidrigen Verwendung von Wachstumsförderern eine wichtige Aufgabe erfüllen. Für den Verbraucher kommt es darauf an, daß diese Systeme ausreichende Gewähr für die Nichtverwendung solcher Stoffe bieten. Ein europaweiter Ansatz ist hier unabdingbar, um diese Systeme zu erhalten und zu stärken.
(17)
Daher sollten die Erzeugergemeinschaften beim Aufbau von Eigenkontrollsystemen zur Gewährleistung einer Fleischerzeugung, die von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen frei ist, unterstützt werden.
(18)
Es ist notwendig, einige Bestimmungen der Richtlinien 86/469/EWG und 85/358/EWG sowie der Entscheidungen 89/187/EWG  und 91/664/EWG  deutlicher zu fassen, damit die Kontrollen und die Ermittlung von Rückständen in der Gemeinschaft erfolgreich durchgeführt werden können. Um eine unmittelbare und einheitliche Durchführung der vorgesehenen Kontrollen zu gewährleisten, müssen die bestehenden Vorschriften und die vorgenommenen Änderungen in einem Text zusammengefaßt werden; die genannten Rechtsakte sind daher aufzuheben —

KAPITEL I: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1

Mit dieser Richtlinie werden Kontrollmaßnahmen für Stoffe und Rückstandsgruppen gemäß Anhang I erlassen.

Art. 2

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/22/EG. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Erzeugnisse, deren Verabreichung an ein Tier durch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften verboten ist;
b)
vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den in gemeinschaftlichen oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen;
c)
Rückstand: Rückstand von pharmakologisch wirkenden Stoffen und deren Umwandlungsprodukten sowie von anderen Stoffen, die auf tierische Erzeugnisse übergehen und für den Menschen gesundheitsschädlich sein können;
d)
zuständige Behörde: Zentralbehörde eines Mitgliedstaats, die für tiermedizinische Belange zuständig ist, oder jede andere Stelle, der diese Zuständigkeit übertragen wurde;
e)
amtliche Probe: von der zuständigen Behörde entnommene Probe, die zur Untersuchung auf die in Anhang I genannten Rückstände und Stoffe mit folgenden Angaben gekennzeichnet ist: Tierart, Art, Menge und Methode der Entnahme sowie Geschlecht des Tieres und Ursprung des Tieres oder des tierischen Erzeugnisses;
f)
zugelassenes Laboratorium: von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Untersuchung einer amtlichen Probe auf Rückstände zugelassenes Laboratorium;
g)
Tier: ein Tier der Arten im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG ;
h)
Sendung: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;
i)
β-Agonist: β-Adrenozeptor-Agonist.



KAPITEL II: Überwachungspläne für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen

Art. 3

Die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Hinblick auf die Untersuchung von lebenden Tieren, ihren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie von Tiergewebe, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser für Tiere auf Rückstände und Stoffe des Anhangs I erfolgt nach Maßgabe dieses Kapitels.

Art. 4

(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine öffentliche Zentralstelle mit der Koordinierung der Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Untersuchungen, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle hat den Auftrag,

a)
den Plan nach Artikel 5 auszuarbeiten, der es den zuständigen Dienststellen ermöglicht, die vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen;
b)
die Tätigkeiten der zentralen und regionalen Dienststellen zu koordinieren, die mit der Überwachung der einzelnen Rückstände befaßt sind. Diese Koordinierung erstreckt sich auf alle Dienststellen, die an der Betrugsbekämpfung in Haltungsbetrieben im Hinblick auf diese Stoffe oder Erzeugnisse teilnehmen;
c)
die Informationen zu sammeln, die für die Bewertung der bei der Durchführung der Maßnahmen dieses Kapitels eingesetzten Mittel und der dabei erzielten Ergebnisse erforderlich sind;
d)
der Kommission alljährlich spätestens bis zum 31. März die Informationen und Ergebnisse nach Buchstabe c), einschließlich der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, zu übermitteln.

(3) Spezifischere Regelungen im Bereich der Futtermittelkontrolle bleiben von diesem Artikel unberührt.

Art. 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Plan mit den im ersten Anwendungsjahr des Plans durchzuführenden einzelstaatlichen Maßnahmen spätestens bis zum 30. Juni 1997 und später alle aufgrund der Erfahrungen des oder der vorangehenden Jahre aktualisierten Fassungen von zuvor nach Artikel 8 genehmigten Plänen spätestens bis zum 31. März des Jahres der Aktualisierung.

(2) 

Der Plan nach Absatz 1 muß

a)
die Ermittlung von Gruppen von Rückständen oder Stoffen je nach Tierart gemäß Anhang II vorsehen;
b)
insbesondere die Maßnahmen zur Untersuchung auf das Vorhandenseini) von Stoffen im Sinne von Buchstabe a) in den Tieren und im Trinkwasser der Tiere sowie an allen Orten, an denen die Tiere aufgezogen oder gehalten werden, beschreiben;ii) von Rückständen dieser Stoffe in lebenden Tieren, deren festen und flüssigen Ausscheidungen sowie im Tiergewebe und in tierischen Erzeugnissen wie Fleisch, Milch, Eiern und Honig beschreiben;
c)
die Regeln betreffend die Probenahmen sowie den Umfang und die Häufigkeit der Probenahmen nach den Anhängen III und IV berücksichtigen.

Art. 6

(1) Der Plan muss Umfang und Häufigkeit der Probenahmen nach Anhang IV berücksichtigen. ²Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Kontrollen jedoch für die betroffenen Mitgliedstaaten anpassen, sofern eine solche Anpassung die allgemeine Wirksamkeit des Plans für diesen Mitgliedstaat nachweislich erhöht; es dürfen jedoch keinesfalls die Möglichkeiten zur Feststellung von Rückständen oder zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Behandlung mit Stoffen nach Anhang I beeinträchtigt werden.

(2) 

Erstmals binnen achtzehn Monaten nach Annahme dieser Richtlinie überprüft die Kommission die nach Anhang II zu ermittelnden Rückstandsgruppen und legt Umfang und Häufigkeit der Probenahme bei den in Artikel 3 genannten Tieren und Erzeugnissen — soweit noch nicht in Anhang IV geregelt — fest. ²Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der einzelstaatlichen Maßnahmen gesammelten Erfahrungen sowie die Informationen, die der Kommission aufgrund des bestehenden gemeinschaftlichen Erfordernisses der Ermittlung von Rückständen in diesen besonderen Bereichen zugeleitet werden. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 7

Im Basisplan ist der besonderen Lage des jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen und insbesondere folgendes anzugeben:
die Rechtsvorschriften über die Verwendung von Stoffen des Anhangs I, insbesondere über deren Verbot oder Zulassung, Verteilung, Vermarktung und die Verabreichungsvorschriften für diese Stoffe, soweit diese Rechtsvorschriften nicht harmonisiert sind;
Infrastruktur der Dienststellen (insbesondere Art und Bedeutung der an der Ausführung der Pläne beteiligten Dienststellen);
Verzeichnis der zugelassenen Laboratorien mit Angabe ihrer Kapazitäten für Probeauswertung;
einzelstaatliche Grenzwerte für zugelassene Stoffe, falls keine gemeinschaftlichen Rückstandshöchstmengen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Richtlinie 86/363/EWG  festgelegt sind;
Verzeichnis der untersuchten Stoffe, Analyseverfahren, Normen für die Ergebnisauswertung und — für Stoffe gemäß Anhang I — Anzahl der zu entnehmenden Proben sowie Begründung dieser Anzahl;
Anzahl der amtlichen Proben, die bei den betreffenden Tierarten im Verhältnis zur Zahl der im Vorjahr geschlachteten Tiere zu entnehmen sind, wobei Art und Häufigkeit der Probenahme nach Anhang IV zu beachten sind;
Einzelheiten zu den bei der Entnahme der amtlichen Proben beachteten Regeln, insbesondere die Angaben, mit denen die amtlichen Proben versehen sein müssen;
Art der von den zuständigen Behörden vorgesehenen Maßnahmen für Tiere oder Erzeugnisse, bei denen Rückstände festgestellt worden sind.

Art. 8

(1) 

Die Kommission prüft den gemäß Artikel 5 Absatz 1 eingereichten Basisplan, um festzustellen, ob er mit den Vorschriften dieser Richtlinie übereinstimmt. ²Die Kommission kann den Mitgliedstaat auffordern, diesen Plan zu ändern oder zu ergänzen, um ihn mit den Vorschriften in Übereinstimmung zu bringen.

Nach Feststellung der Übereinstimmung legt die Kommission den Plan zur Genehmigung nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren vor.

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus kann die Kommission, um der Entwicklung der Lage in einem bestimmten Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen, den Ergebnissen der einzelstaatlichen Untersuchungen oder den im Rahmen der Artikel 16 und 17 gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Genehmigung einer Änderung oder Ergänzung eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Plans beschließen.

(2) 

Die Kommission leitet die jährlichen Änderungen am Basisplan, die die Mitgliedstaaten insbesondere im Anschluß an die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d) mitgeteilt haben, an die übrigen Mitgliedstaaten weiter, nachdem sie festgestellt hat, daß sie den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Eingang der Änderungen Bemerkungen übermitteln.

Gehen von seiten der Mitgliedstaaten keine Bemerkungen ein, so gelten die Änderungen der Pläne als angenommen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Annahme.

Gehen jedoch vonseiten der Mitgliedstaaten Bemerkungen ein oder ist die Aktualisierung nach den Feststellungen der Kommission nicht vorschriftsgemäß oder unzureichend, so legt diese die aktualisierten Pläne dem Ständigen Veterinärausschuss vor, der nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren beschließt.

Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 sind auf die aktualisierten Pläne anwendbar.

(3) 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß halbjährlich von der Durchführung des gemäß Absatz 2 genehmigten Plans bzw. von der Entwicklung der Lage. ²Erforderlichenfalls gelten die Bestimmungen des Absatzes 4. Sie teilen der Kommission jährlich spätestens bis zum 31. März die Ergebnisse des Plans zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission bis zum 31. März 2005 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission bis zum 31. März 2008 erstmals die Ergebnisse ihrer Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Kroatien teilt der Kommission bis zum 31. März 2014 erstmals die Ergebnisse seiner Pläne zur Ermittlung von Rückständen und Stoffen und die getroffenen Kontrollmaßnahmen mit.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen das Ergebnis der Aktualisierung der Pläne.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß über die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

(4) Die Kommission berichtet den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuß jährlich oder jedes Mal, wenn sie es aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit für angebracht hält, über die Ergebnisse der Kontrollen und Untersuchungen nach Absatz 3, insbesondere über

die Durchführung der nationalen Pläne;
die Entwicklung der Lage in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft.

(5) 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich eine Mitteilung über die Ergebnisse der auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene sowie auf Gemeinschaftsebene eingeleiteten Maßnahmen vor; dabei werden der Bericht und die diesbezüglichen Bemerkungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.



KAPITEL III: Eigenkontrolle und Mitverantwortung der Marktbeteiligten

Art. 9

A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1.
alle Betriebe, die Nutztiere in den Verkehr bringen, und alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit diesen Tieren Handel treiben, vorher bei der zuständigen Behörde registriert werden und sich verpflichten, die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften und insbesondere die Bestimmungen der Artikel 5 und 12 der Richtlinie 90/425/EWG einzuhalten;
2.
die Eigentümer bzw. die Verantwortlichen eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischen Ursprungs — insbesondere im Rahmen von Eigenkontrollen — die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damita) unabhängig davon, ob die Lieferung direkt oder über einen Zwischenhändler erfolgt, nur Tiere angenommen werden, bei denen der Erzeuger garantieren kann, daß die Wartefristen eingehalten worden sind;b) sie sich davon überzeugen, daß die Tiere des Betriebs oder die an den Betrieb abgegebenen Erzeugnisse
i) keine Rückstände in Mengen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten, aufweisen;
ii) keine Spuren von verbotenen Stoffen oder Erzeugnissen aufweisen;
3. 
a)
die Erzeuger oder die Verantwortlichen im Sinne der Nummern 1 und 2i) nur Tiere vermarkten, denen keine nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht worden sind bzw. die keiner vorschriftswidrigen Behandlung im Sinne dieser Richtlinie unterzogen wurden;ii) nur Tiere vermarkten, bei denen nach Verabreichung zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe die vorgeschriebene Wartefrist eingehalten worden ist;
iii) nur Erzeugnisse vermarkten, die von den in den Ziffern i) und ii) bezeichneten Tieren stammen;
b)
die Verpflichtungen im Sinne von Buchstabe a) in den Fällen, in denen ein Tier von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Erzeuger an einen Erstverarbeitungsbetrieb abgegeben wird, von dieser Person zu erfüllen sind.

B. Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe A tragen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen der einzelnen betroffenen Erzeugnisse dafür Sorge, daß

in ihren Rechtsvorschriften der Grundsatz der Qualitätskontrolle der Produktionskette durch die verschiedenen betroffenen Partner verankert wird;
die Maßnahmen der Eigenkontrolle im Rahmen der Bedingungen für Kennzeichen oder Gütezeichen verschärft werden.

Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten auf deren Verlangen über ihre diesbezüglichen Bestimmungen, im besonderen über die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Buchstabe A Nummer 3 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) erlassenen Bestimmungen.

Art. 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß sich die Zuständigkeiten und die Verantwortung von Tierärzten, die die Bestände betreuen, auch auf die Kontrolle der Haltungsbedingungen und der Behandlungen nach dieser Richtlinie erstrecken.

In diesem Rahmen trägt der Tierarzt in ein im Betrieb geführtes Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die Angaben zur Identität der behandelten Tiere sowie die entsprechenden Wartefristen ein.

³Der Tierhalter trägt in dieses Register — das mit dem der Richtlinie 90/676/EWG  identisch sein kann — Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen ein. Er vergewissert sich, daß die Wartefristen eingehalten werden, und bewahrt die Verschreibungen als Beleg fünf Jahre lang auf.

Tierhalter und Tierärzte sind gehalten, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen vorzulegen; insbesondere sind dem amtlichen Tierarzt des Schlachtbetriebs die Informationen in bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch einen bestimmten Betrieb vorzulegen.



KAPITEL IV: Amtliche Kontrollen

Art. 11

(1) Die Mitgliedstaaten können — unbeschadet der im Rahmen der Durchführung der Überwachungspläne gemäß Artikel 5 vorgenommenen Kontrollen und unbeschadet der in spezifischen Richtlinien vorgesehenen Kontrollen — amtliche Stichprobenkontrollen vor Ort durchführen, die sich auf folgendes erstrecken:

a)
Herstellung der Stoffe des Anhangs I Gruppe A sowie deren Behandlung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Verkauf oder Ankauf;
b)
Herstellungs- und Verteilungskette für Futtermittel;
c)
alle Stadien der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne dieser Richtlinie.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 werden insbesondere durchgeführt, um den Besitz oder das Vorhandensein verbotener Stoffe oder Erzeugnisse, die zu Mastzwecken an Tiere verabreicht werden sollen, festzustellen oder um eine vorschriftswidrige Behandlung nachzuweisen.

(3) 

Bei Betrugsverdacht oder im Falle eines positiven Befundes aufgrund einer Kontrolle nach Absatz 1 sind die Artikel 16 bis 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V anzuwenden.

Die Kontrollen im Schlachtbetrieb oder beim Erstverkauf von Tieren der Aquakultur und Fischereierzeugnissen können vermindert werden, wenn der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb einem epidemiologischen Überwachungsnetz oder einem System der Qualitätskontrolle der Produktionskette im Sinne von Artikel 9 Buchstabe B Absatz 1 erster Gedankenstrich angehört.

Art. 12

Die Kontrollen nach dieser Richtlinie müssen von den zuständigen nationalen Stellen ohne Vorankündigung durchgeführt werden.

Der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte oder deren Vertreter ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere vor der Schlachtung zu erleichtern und insbesondere den amtlichen Tierarzt oder das Hilfspersonal bei jeder als zweckdienlich erachteten Maßnahme zu unterstützen.

Art. 13

Die zuständige Behörde
a)
verlangt bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung vom Eigentümer oder vom Halter der Tiere oder vom für den Betrieb zuständigen Tierarzt die Vorlage aller Nachweise, die die Art der Behandlung rechtfertigen können;
b)
führt in dem Fall, daß diese Nachforschungen den Verdacht der vorschriftswidrigen Behandlung bestätigen, oder im Falle der Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder bei begründetem Verdacht der Verwendung folgende Kontrollen durch oder läßt sie durchführen:— Stichprobenkontrollen an Tieren in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben, insbesondere um die genannte Verwendung und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen; diese Kontrollen können eine amtliche Probenahme einschließen;— Kontrollen zur Feststellung von mit einem Verwendungsverbot belegten Stoffen oder von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden (und in den von diesen Betrieben mitverwalteten Betrieben) oder in den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieben. Hierzu sind amtliche Proben von Trinkwasser und Futtermitteln zu entnehmen;
— Stichprobenkontrollen von Futtermitteln im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb sowie von Trinkwasser dieser Tiere oder — bei Tieren der Aquakultur — von Wasserentnahmestellen;
— die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Kontrollen;
— die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlichen Kontrollen;
c)
führt im Falle des Überschreitens der in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte alle ihr nach der Sachlage zweckdienlich erscheinenden Schritte und Untersuchungen durch.

Art. 14

(1) 

Jeder Mitgliedstaat benennt mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, wobei für jeden Rückstand oder jede Rückstandsgruppe jeweils nur ein nationales Referenzlaboratorium benannt werden darf.

Bis zum 31. Dezember 2000 können die Mitgliedstaaten jedoch weiterhin mehrere nationale Laboratorien, sofern sie diese vor der Annahme dieser Richtlinie benannt haben, mit der Prüfung ein und desselben Rückstands oder ein und derselben Rückstandsgruppe betrauen.

Das Verzeichnis der entsprechenden Laboratorien wird nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erstellt.

Diese Laboratorien werden beauftragt,

die Tätigkeiten der mit den Rückstandsuntersuchungen befaßten nationalen Laboratorien, insbesondere aber die Normen und Untersuchungsverfahren für jeden betreffenden Rückstand oder für jede betreffende Rückstandsgruppe zu koordinieren,
die zuständige Behörde bei der Erstellung des Überwachungsplans für Rückstände zu unterstützen,
in regelmäßigen Abständen Meßvergleichsprüfungen für den Rückstand oder die Rückstandsgruppe durchzuführen, für den/die sie bestimmt wurden,
für die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte durch die nationalen Laboratorien zu sorgen,
für die Weiterleitung der Informationen aus den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zu sorgen,
ihren Bediensteten die Teilnahme an den von der Kommission oder von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien veranstalteten Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(2) 

Die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien sind die in dem entsprechenden Teil des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz  genannten Laboratorien.

Art. 15

(1) 

Die amtlichen Probenahmen erfolgen gemäß den Anhängen III und IV für die Prüfung durch zugelassene Laboratorien.

²Die Einzelheiten für die Entnahme der amtlichen Proben und die Routine- und Referenzmethoden für deren Analyse werden von der Kommission festgelegt. ³Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels erteilt, das einer Art verabreicht werden soll, deren Fleisch oder Erzeugnis für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, so teilen die zuständigen Behörden den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien und den nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen die Routineanalysemethoden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Nummer 8 der Richtlinie 81/851/EWG  und gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit.

(2) 

Ergeben sich bei Anwendung einer Routinemethode statt einer Referenzmethode positive Ergebnisse, so sind sie im Falle der Stoffe der Gruppe A von einem zugelassenen Laboratorium mittels der nach Absatz 1 festgelegten Referenzmethoden zu bestätigen.

²Für alle Stoffe gilt, daß diese Ergebnisse, wenn sie auf der Grundlage einer ihnen widersprechenden Analyse angefochten werden, von dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 für den jeweiligen Stoff oder Rückstand benannten nationalen Referenzlaboratorium zu bestätigen sind. ³Die Kosten für die letztgenannte Bestätigung trägt, soweit sich eine solche Bestätigung ergibt, die Person, die die Ergebnisse angefochten hat.

(3) 

Wird mittels einer amtlichen Probe unstreitig eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so sind die Artikel 16 bis 19 sowie die in Kapitel V vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden.

Werden bei dieser Untersuchung Rückstände zugelassener Stoffe oder von Kontaminanten in einer Menge festgestellt, welche die in der gemeinschaftlichen Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte oder, solange eine solche Regelung noch nicht besteht, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Werte überschreitet, so sind die Artikel 18 und 19 anzuwenden.

Wenn die Untersuchung im Sinne dieses Absatzes Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus einem anderen Mitgliedstaat betraf, wendet die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 und der Artikel 17, 18 und 19 sowie die Maßnahmen nach Kapitel V auf den Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb an.

Betrifft diese Untersuchung aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse oder Tiere, so befaßt die zuständige Behörde, die die Untersuchung vorgenommen hat, die Kommission, die die in Artikel 30 vorgesehenen Maßnahmen ergreift.

Art. 16

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei positiven Befunden im Sinne des Artikels 15
1.
die zuständige Behörde unverzüglich folgendes erhält:a) alle zur Identifizierung des Tieres und seines Ursprungs- oder Herkunftsbetriebs notwendigen Angaben;b) genaue Angaben zur Untersuchung und deren Ergebnis. Lassen die Kontrollergebnisse aus einem Mitgliedstaat erkennen, daß eine Ermittlung oder ein Tätigwerden in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern erforderlich ist, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission. Die Kommission koordiniert die entsprechenden Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten getroffen wurden, in denen eine Ermittlung oder ein Tätigwerden erforderlich ist;
2.
die zuständige Behördea) je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durchführt, um die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen festzustellen;b) im Falle einer vorschriftswidrigen Behandlung eine Ermittlung der Quelle(n) durchführt, die sich je nach Fall auf Herstellung, Behandlung, Lagerung, Beförderung, Verabreichung, Verteilung und Verkauf erstreckt;
c) alle weiteren von ihr als notwendig erachteten Ermittlungen durchführt;
3.
die Identität der Tiere, von denen Proben entnommen wurden, eindeutig festgehalten wird. Diese Tiere dürfen den Betrieb unter keinen Umständen verlassen, solange die Ergebnisse der Kontrollen nicht vorliegen.

Art. 17

Wird eine vorschriftswidrige Behandlung festgestellt, so vergewissert sich die zuständige Behörde, daß der bzw. die bei den Untersuchungen im Sinne des Artikels 13 Buchstabe b) in Verdacht geratenen Bestände unverzüglich unter amtliche Aufsicht gestellt werden. ²Ferner überzeugt sie sich davon, daß alle betroffenen Tiere mit einem Kennzeichen oder einem amtlichen Zeichen versehen werden und daß zunächst bei einer statistisch repräsentativen, nach international anerkannten wissenschaftlichen Normen bestimmten Auswahl von Tieren amtliche Proben entnommen werden.

Art. 18

(1) 

Werden Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen in einer Menge festgestellt, die die Rückstandshöchstwerte überschreitet, so führt die zuständige Behörde je nach Fall im Ursprungs- oder im Herkunftsbetrieb eine Ermittlung durch, um die Ursachen für die Überschreitung der Höchstwerte festzustellen.

Die zuständige Behörde ergreift nach Maßgabe der Ermittlungsergebnisse die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit; dabei kann auch verfügt werden, daß die Tiere bzw. Erzeugnisse die betreffenden Betriebe während einer bestimmten Zeit nicht verlassen dürfen.

(2) 

Verstößt ein Tierhalter beim Inverkehrbringen von Tieren bzw. ein Tierhalter oder Verarbeitungsbetrieb beim Inverkehrbringen von Erzeugnissen wiederholt gegen die Rückstandshöchstwerte, so führen die zuständigen Behörden während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen an den Tieren oder Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb durch, wobei die Erzeugnisse oder Tierkörper beschlagnahmt werden, bis die Ergebnisse der Analyse der Proben vorliegen.

Zeigen die Ergebnisse, daß Rückstandshöchstwerte überschritten wurden, so sind die betreffenden Tierkörper oder Erzeugnisse vom menschlichen Verzehr auszuschließen.

Art. 19

(1) 

Die Kosten der Ermittlungen und Kontrollen nach Artikel 16 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere.

Die Kosten der Untersuchungen nach den Artikeln 17 und 18 gehen zu Lasten des Eigentümers oder Halters der Tiere, wenn die Ermittlungen bestätigen, daß der Verdacht begründet war.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gehen die Kosten für die unschädliche Beseitigung der nach Artikel 23 als positiv befundenen oder als solche einzustufenden Tiere zu Lasten des Eigentümers, ohne daß eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.

Art. 20

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Vorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten .

(2) 

Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen in einem anderen Mitgliedstaat nicht oder nicht mehr durchgeführt werden, so unterrichtet er die zuständige Zentralbehörde dieses Mitgliedstaats. ²Diese trifft aufgrund einer Ermittlung nach Artikel 16 Nummer 2 die erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung unverzüglich in Kenntnis.

Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichen, so bemüht er sich zusammen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um Abhilfe, gegebenenfalls durch einen Besuch vor Ort.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Streitfälle und gefundene Lösungen.

Kommen die von dem Streitfall betroffenen Mitgliedstaaten zu keiner Einigung, so befaßt einer von ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Kommission, die einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Bis das Gutachten vorliegt, kann der Bestimmungsmitgliedstaat Kontrollen an den Erzeugnissen aus dem oder den Betrieben und dem oder den Tierhaltungsbetrieben vornehmen, die von dem Streitfall betroffen sind, und bei positiven Ergebnissen ähnliche Maßnahmen treffen, wie in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/662/EWG  vorgesehen.

Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Diese Maßnahmen können aufgrund eines innerhalb von 15 Tagen erstellten neuen Sachverständigengutachtens nach demselben Verfahren überprüft werden.

Art. 21

(1) 

Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, können Veterinärsachverständige der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor Ort die einheitliche Anwendung der Pläne und das System der Kontrolle der Pläne durch die zuständigen Behörden überprüfen. ²Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe die erforderliche Unterstützung. ³Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über das Ergebnis der Überprüfungen.

Der betreffende Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Ergebnissen dieser Überprüfungen Rechnung zu tragen, und unterrichtet die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Hält die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend, so holt sie die Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats ein, prüft, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, und erlässt nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

(2) 

Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere Häufigkeit und Modalitäten der Überprüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 (einschließlich der Modalitäten der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden), werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt.



KAPITEL V: Maßnahmen bei Feststellung von Verstößen

Art. 22

Werden nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse bzw. Stoffe gemäß Anhang I Gruppe A und Gruppe B 1 und 2 bei nichtbefugten Personen festgestellt, so sind diese nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse unter amtliche Kontrolle zu stellen, bis die zuständige Behörde unbeschadet etwaiger Sanktionen gegen die Personen, die die Vorschriftswidrigkeit begangen haben, geeignete Maßnahmen ergriffen hat.

Art. 23

(1) Während der Zeit der Inverwahrnahme der Tiere im Sinne des Artikels 16 dürfen die Tiere des betreffenden Betriebs nur unter amtlicher Kontrolle den Ursprungsbetrieb verlassen oder an Dritte weiterveräußert werden. ²Die zuständige Behörde ergreift entsprechend der Art des oder der festgestellten Stoffe geeignete Schutzmaßnahmen.

(2) 

Bestätigt sich nach einer Probenahme gemäß Artikel 17 der Verdacht einer vorschriftswidrigen Behandlung, so werden das bzw. die positiven Tiere an Ort und Stelle unverzüglich getötet oder unmittelbar in den aufgrund einer Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezeichneten Schlacht- oder Abdeckbetrieb gebracht und dort getötet. Sie werden sodann in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG  verbracht.

Außerdem sind sodann von allen Sendungen von Tieren, die zu dem kontrollierten Betrieb gehören und verdächtig sein könnten, Proben zu nehmen; die Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.

(3) Ergibt sich jedoch bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der gemäß Artikel 17 an einer repräsentativen Anzahl von Tieren genommenen Proben ein positiver Befund, so hat der Tierhalter die Wahl, ob er alle im Betrieb befindlichen Tiere, die verdächtig sein könnten, kontrollieren lassen oder töten lassen will.

(4) Während eines zusätzlichen Zeitraums von mindestens 12 Monaten werden der bzw. die Betriebe des betreffenden Eigentümers verstärkt auf die festgestellten Rückstände hin kontrolliert. ²Ist ein Eigenkontrollsystem eingeführt worden, so wird der Betriebsinhaber, der die Vorschriftswidrigkeit begangen hat, während des genannten Zeitraums von diesem System ausgeschlossen.

(5) Die Zulieferer des betreffenden Betriebs werden nach Maßgabe des festgestellten Verstoßes zum Nachweis des Ursprungs des betreffenden Stoffs zusätzlich zu der Kontrolle nach Artikel 11 Absatz 1 einer weiteren Kontrolle unterzogen. ²Dies gilt auch für alle Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören wie der Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.

Art. 24

Der amtliche Tierarzt eines Schlachtbetriebs hat,
1.
wenn er den Verdacht hegt oder aus den vorliegenden Erkenntnissen den Schluß ziehen kann, daß die betreffenden Tiere einer vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen wurden oder daß ihnen nicht zugelassene Stoffe oder Erzeugnisse verabreicht wurden,a) dafür zu sorgen, daß die Tiere getrennt von den übrigen in den Schlachtbetrieb verbrachten Partien geschlachtet werden;b) die Schlachtkörper und Schlachtnebenprodukte zu beschlagnahmen und die für den Nachweis der genannten Stoffe erforderlichen Proben entnehmen zu lassen;
c) bei positivem Befund das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte in einen Verarbeitungsbetrieb für gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG verbringen zu lassen, ohne daß dafür eine Entschädigung oder ein Ausgleich geleistet wird.
In diesem Fall gelten die Artikel 20 bis 23;
2.
wenn er den Verdacht hegt oder aus den vorliegenden Erkenntnissen den Schluß ziehen kann, daß die betreffenden Tiere einer zulässigen Behandlung unterzogen, die Wartefristen jedoch nicht eingehalten wurden, zu verfügen, daß die Schlachtung der Tiere so lange aufgeschoben wird, bis sichergestellt ist, daß die Rückstandsmenge die zulässigen Werte nicht mehr übersteigt.Dieser Zeitraum darf in keinem Fall kürzer sein als die Wartefrist im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 96/22/EG für die betreffenden Stoffe oder als die in der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgesehenen Wartefristen.Allerdings können die Tiere in dringenden Fällen oder wenn die artgerechte Behandlung dies erfordert bzw. wenn die Infrastruktur oder die technische Einrichtung des Schlachtbetriebs keinen Aufschub der Schlachtung ermöglicht, vor Ablauf des Zeitraums geschlachtet werden, für den das Verbot gilt bzw. um den die Schlachtung verschoben wurde. Das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte werden in Verwahrung genommen, bis die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen vorliegen, die der amtliche Tierarzt des Schlachtbetriebs vornimmt. Nur das Fleisch und die Schlachtnebenprodukte, bei denen die Rückstandsmengen die zulässigen Werte nicht überschreiten, dürfen für den menschlichen Verzehr freigegeben werden;
3.
die Tierkörper und Erzeugnisse, bei denen die in der gemeinschaftlichen oder der einzelstaatlichen Regelung zugelassenen Rückstandshöchstmengen überschritten werden, vom menschlichen Verzehr auszuschließen.

Art. 25

Wurde der Verdacht des Vorrätighaltens, der Verwendung oder der Herstellung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse in einem Herstellungsbetrieb bestätigt, so werden die etwaigen amtlichen Genehmigungen oder Zulassungen für diesen Betrieb unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen während eines Zeitraums ausgesetzt, in dem der Betrieb verstärkt überwacht wird.

Bei wiederholten Verstößen werden diese Genehmigungen oder Zulassungen endgültig zurückgezogen.

Art. 26

Von dieser Richtlinie bleiben die Rechtsmittel unberührt, die nach den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 23 und 24 getroffenen Entscheidungen eingelegt werden können.

Art. 27

Unbeschadet berufsständischer oder strafrechtlicher Sanktionen sind gegen jede Person geeignete Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie die Abgabe oder Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse bzw. zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu anderen als den im bestehenden Recht vorgesehenen Zwecken zu verantworten hat.

Art. 28

Jegliche Form mangelnder Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde oder jede Behinderung durch das Personal oder den Verantwortlichen eines Schlachtbetriebs oder — im Falle eines Privatunternehmens — den oder die Eigentümer des Schlachtbetriebs sowie durch den Eigentümer oder Halter der Tiere bei den zur Durchführung der einzelstaatlichen Überwachungspläne für Rückstände erforderlichen Inspektionen und Probenahmen sowie bei den in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungen und Kontrollen ziehen angemessene strafrechtliche und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen seitens der zuständigen einzelstaatlichen Behörden nach sich.

Hat der Eigentümer oder der Verantwortliche des Schlachtbetriebs nachweislich dazu beigetragen, eine vorschriftswidrige Verwendung verbotener Stoffe zu verschleiern, so veranlaßt der Mitgliedstaat, daß für den Betreffenden während eines Zeitraums von 12 Monaten keinerlei Möglichkeit besteht, Gemeinschaftsbeihilfen zu erhalten oder zu beantragen.



KAPITEL VI: Einfuhren aus Drittländern

Art. 29

(1) 

Voraussetzung für Aufnahme oder Verbleib eines Drittlands auf den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, ist, daß das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen nach Anhang I vorlegt. ²Dieser Plan ist auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn die Kontrollen gemäß Absatz 3 dies erforderlich machen.

Für die von den Drittländern vorzulegenden Pläne gelten die Bestimmungen des Artikels 8 über die Fristen für die Vorlage und Aktualisierung.

Diese Garantien müssen von ihrer Wirkung her denen dieser Richtlinie mindestens gleichwertig sein; insbesondere müssen dabei die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sein und die Angaben gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie gemacht werden; ferner müssen die Anforderungen des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 96/22/EG erfüllt sein.

Die Kommission genehmigt den betreffenden Plan nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren. Nach demselben Verfahren können andere Garantien, als die, die aus der Anwendung dieser Richtlinie entstehen, zugelassen werden.

(2) 

Die Eintragung eines Drittlands in die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Listen oder die Vergünstigung der Vorabregistrierung kann im Fall einer Nichtbeachtung der in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ausgesetzt werden.

(3) Die Einhaltung der Anforderungen und Garantien, die in den von den betreffenden Drittländern eingereichten Plänen enthalten sind, wird im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 5 der Richtlinie 72/462/EWG  sowie der in den Richtlinien 90/675/EWG  und 91/496/EWG  vorgesehenen Kontrollen überprüft.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Ergebnisse der Rückstandskontrollen an aus Drittländern eingeführten Tieren und Erzeugnissen gemäß den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG.

Art. 30

(1) Wird aufgrund der in den Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG vorgesehenen Kontrollen festgestellt, daß die Tiere einer bestimmten Sendung (Sendung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 91/496/EWG) mit nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen behandelt worden sind, oder wird aufgrund der genannten Kontrollen bei der Gesamtheit oder einem Teil einer aus ein und demselben Betrieb stammenden Sendung das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse nachgewiesen, so ergreift die zuständige Behörde in bezug auf die Tiere und Erzeugnisse, bei denen diese Stoffe oder Erzeugnisse verwendet wurden, folgende Maßnahmen:

Sie unterrichtet die Kommission über die Art der verwendeten Erzeugnisse und der betreffenden Sendung; die Kommission setzt unverzüglich alle Grenzstellen davon in Kenntnis.
²Die Mitgliedstaaten kontrollieren verstärkt alle Sendungen von Tieren und von Erzeugnissen desselben Ursprungs. ³Insbesondere sind die zehn aufeinanderfolgenden Sendungen desselben Ursprungs an der Grenzkontrollstelle zu beschlagnahmen, damit durch Entnahme repräsentativer Proben jede dieser Sendungen bzw. jeder Teil dieser Sendungen auf Rückstände kontrolliert werden kann; hierbei ist ein Sicherungsbetrag für Kontrollkosten zu hinterlegen.— Werden aufgrund von Kontrollen nicht zugelassene Stoffeoder Erzeugnisse nachgewiesen oder wurden die Höchstwerteüberschritten, so gelten die Bestimmungen der Artikel19 bis 22 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des EuropäischenParlaments und des Rates.
Die Kommission wird über das Ergebnis der verstärkten Kontrollen unterrichtet und stellt ausgehend von diesen Informationen alle notwendigen Nachforschungen an, um zu ermitteln, aus welchen Gründen und wo die festgestellten Verstöße begangen wurden.

(2) 

Wird aufgrund der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Kontrollen eine Überschreitung der Rückstandshöchstmengen festgestellt, so werden die Kontrollen nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vorgenommen.

(3) 

Kommt die Kommission bei Drittländern, die Gleichwertigkeitsabkommen mit der Gemeinschaft geschlossen haben, nach einer Ermittlung bei den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu dem Schluss, dass diese Behörden die in den Plänen gemäß Artikel 29 Absatz 1 eingegangenen Verpflichtungen und gegebenen Garantien nicht erfüllt haben, so setzt sie für die betreffenden Tiere und Erzeugnisse nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die Vergünstigung der genannten Abkommen für dieses Land aus, bis es den Beweis erbracht hat, dass die Mängel behoben sind. ²Die Aussetzung wird nach demselben Verfahren rückgängig gemacht.

Im Hinblick auf eine Wiedergewährung der Vergünstigungen der genannten Abkommen begibt sich erforderlichenfalls ein Kontrollteam der Gemeinschaft, dem auch Sachverständige der Mitgliedstaaten angehören, an Ort und Stelle, um die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen zu überprüfen; das betreffende Drittland hat die dafür anfallenden Kosten zu tragen.



KAPITEL VII: Allgemeine Bestimmungen

Art. 31

Der Rat ändert auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Juli 1997 die Richtlinie 85/73/EWG , um die Erhebung einer Gebühr vorzusehen, die die gemäß der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Kontrollen abdeckt.

Solange dieser Ratsbeschluß nicht vorliegt, dürfen die Mitgliedstaaten eine einzelstaatliche Gebühr erheben, um die tatsächlichen Kosten dieser Kontrollen abzudecken.

 —————

Art. 33

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates  unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf fünfzehn Tage festgesetzt.

(3) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Art. 34

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 können die Anhänge I, III, IV und V von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Insbesondere können diese Anhänge geändert werden, um Risiken in Bezug auf die folgenden Aspekte zu bewerten:

toxikologisches Potential von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs,
potenzielles Vorhandensein von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Art. 35

Die Kommission kann Übergangsmaßnahmen erlassen, die zur Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen erforderlich sind.

Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, und insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Richtlinie festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

Art. 36

(1) Die Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG sowie die Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG werden zum 1. Juli 1997 aufgehoben.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden aufgehoben:

a)
Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 71/118/EWG,
b)
Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 89/437/EWG,
c)
Kapitel V Abschnitt II Nummer 3.B letzter Absatz des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG,
d)
Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 92/45/EWG,
e)
Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/46/EWG.

(3) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien und Entscheidungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.

Art. 37

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1997 nachzukommen.

²Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. ³Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 38

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 39

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



ANHANG I

ANHANG I

GRUPPE A —   Stoffe mit anaboler Wirkung und nicht zugelassene Stoffe

1.
Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester
2.
Thyreostatika
3.
Steroide
4.
Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
5.
β-Agonisten
6.
Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990

GRUPPE B —   Tierarzneimittel  und Kontaminanten

1.
Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone
2.
Sonstige Tierarzneimittela) Anthelmintikab) Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole
c) Carbamate und Pyrethroide
d) Beruhigungsmittel
e) Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel
f) Sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
3.
Andere Stoffe und Umweltkontaminantena) Organische Chlorverbindungen, einschließlich PCBb) Organische Phosphorverbindungen
c) Chemische Elemente
d) Mykotoxine
e) Farbstoffe
f) Sonstige



ANHANG II

ANHANG II



Tierart, Tierische Erzeugnisse, StoffgruppeRinder, Schafe, Ziegen, Schweine, PferdeGeflügelTiere der AquakulturMilchEierKaninchen- und Zuchtwildfleisch, Wild (1)Honig
A 1XXX  X 
2XX   X 
3XXX  X 
4XX   X 
5XX   X 
6XXXXXX 
        
B 1XXXXXXX
2aXXXX X 
bXX  XX 
cXX   XX
dX      
eXX X X 
f       
3aXXXXXXX
bX  X  X
cXXXX XX
dXXXX   
e  X    
f       
(1)   Für Wild sind nur die chemischen Elemente relevant.



ANHANG III

ANHANG III

1.Mit dem Rückstandsüberwachungsplan sollen in den Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben, Molkereibetrieben, Fischverarbeitungsbetrieben und Eiersammel- und -packzentren die Ursachen für Risiken von Rückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ermittelt werden.Die amtlichen Proben werden im Einklang mit dem entsprechenden Kapitel des Anhangs IV genommen.
Unabhängig vom Probenahmeort sind die Proben unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den unvorhersehbaren Charakter der Kontrollen dauerhaft aufrechtzuerhalten.
2.Bei den Stoffen der Gruppe A zielt die Überwachung auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verabreichung verbotener Stoffe bzw. der mißbräuchlichen Verabreichung zugelassener Stoffe. Im entsprechenden Kapitel des Anhangs IV ist festgelegt, worauf die Probenahme zu konzentrieren ist.Die Probenahmen sind unter Berücksichtigung folgender Mindestkriterien auszurichten: Geschlecht, Alter, Tierart, Mastsystem, dem Mitgliedstaat vorliegende Informationen sowie Hinweise auf unsachgemäße oder mißbräuchliche Verwendung von Stoffen dieser Gruppe.
Die einzelnen Kriterien für die Ausrichtung der Probenahme werden durch Beschluß der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 festgelegt.
3.Bei Stoffen der Gruppe B zielt die Überwachung im besonderen darauf, ob bei den Tierarzneimittelrückständen die Höchstwerte nach den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und bei den Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln die Höchstwerte nach Anhang III der Richtlinie 86/363/EWG eingehalten sind, sowie auf die Konzentration an Umweltkontaminanten.Sämtliche Probenahmen sind nach den Kriterien im Sinne des Beschlusses der Kommission nach Artikel 15 Absatz 1 auszurichten, es sei denn, die Mitgliedstaaten weisen, wenn sie der Kommission ihren innerstaatlichen Rückstandsüberwachungsplan vorlegen, nach, daß eine Probenahme nach dem Zufallsprinzip gerechtfertigt ist.



ANHANG IV

ANHANG IV

In diesem Anhang ist die Mindestzahl der Tiere festgelegt, von denen Proben zu nehmen sind.

Die Einzelproben können auf einen oder mehrere Stoffe untersucht werden.

KAPITEL 1

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde

1.   Rinder

Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,4 % der im Vorjahr geschlachteten Rinder entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: Von 0,25 % wird

die Hälfte der Proben im Tierhaltungsbetrieb an lebenden Tieren genommen.— Abweichend davon können 25 % der zum Nachweis der Stoffe der Gruppe A 5 zu untersuchenden Proben geeigneten Materialien (Futtermittel, Trinkwasser usw.) entnommen werden;
die Hälfte der Proben im Schlachtbetrieb entnommen.

Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 0,15 %

30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen.

30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen.

10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.

Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

2.   Schweine

Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist jedes Jahr eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schweine entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: 0,02 %

In den Mitgliedstaaten, die die Proben im Schlachtbetrieb nehmen, sind zusätzliche Analysen von Trinkwasser, Futtermitteln, Kot oder sonstiger geeigneter Parameter im Tierhaltungsbetrieb vorzunehmen.

In diesem Fall ist pro Jahr mindestens ein Schweinehaltungsbetrieb je 100 000 im Vorjahr geschlachteter Schweine zu inspizieren.

Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 0,03 %

Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

3.   Schafe und Ziegen

Für jede Rückstands- bzw. Stoffart ist eine Anzahl von Tieren zu kontrollieren, die mindestens 0,05 % der im Vorjahr geschlachteten Schafe und Ziegen im Alter von mehr als drei Monaten entspricht; dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: 0,01 %

Jede Untergruppe der Gruppe A muß jedes Jahr im Umfang von mindestens 5 % der für die Gruppe A zu nehmenden Gesamtprobenzahl kontrolliert werden.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach den bisherigen Erfahrungen und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.

Gruppe B: 0,04 %

Für die Aufteilung auf die Untergruppen gilt dieselbe Regelung wie bei Rindern. Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

4.   Pferde

Die Anzahl der Proben wird von den Mitgliedstaaten nach den festgestellten Problemen bestimmt.

KAPITEL 2

Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner, sonstiges Geflügel

Je nach den analytischen Erfordernissen wird die Probe von einem oder mehreren Tieren genommen.

Bei jeder zu kontrollierenden Geflügelart (Masthähnchen/Masthühner, ausgemerzte Legehennen, Truthühner und sonstiges Geflügel) ist pro Jahr mindestens 1 Probe je 200 Tonnen Jahresproduktion (Schlachtgewicht) zu nehmen, mindestens jedoch 100 Proben für jede Stoffgruppe, wenn die Jahresproduktion bei der betreffenden Geflügelart über 5 000 Tonnen liegt.

Dabei gilt folgende Aufteilung:

Gruppe A: 50 % der Gesamtprobenzahl

Ein Fünftel dieser Proben ist im Tierhaltungsbetrieb zu nehmen.

Pro Jahr müssen auf jede einzelne Untergruppe der Gruppe A mindestens 5 % der Gesamtzahl der für die Gruppe A zu entnehmenden Proben entfallen.

Die restliche Anzahl wird vom Mitgliedstaat nach der bisherigen Erfahrung und den ihm vorliegenden Informationen aufgeteilt.



Gruppe B:50 % der Gesamtprobenzahl
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 1 zu untersuchen.
30 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 2 zu untersuchen.
10 % der Proben sind auf die Stoffe der Gruppe B 3 zu untersuchen.

Die restliche Anzahl wird entsprechend der Lage in dem jeweiligen Mitgliedstaat aufgeteilt.

KAPITEL 3

Erzeugnisse der Aquakultur

1.   Zuchtfische

Je nach Größe des Fisches und den analytischen Erfordernissen besteht die Probe aus einem oder mehreren Fischen.

Die Mitgliedstaaten haben mindestens die nachstehend genannte Probehäufigkeit einzuhalten, die sich nach der Jahresproduktion an Zuchtfischen (ausgedrückt in Tonnen) richtet.

Pro Jahr ist mindestens 1 Probe je 100 Tonnen Jahresproduktion zu nehmen. Die Auswahl der zu ermittelnden Stoffe und der Proben für die Analyse richtet sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck dieser Stoffe.

Dabei gilt folgende Aufteilung:



Gruppe A:ein Drittel der GesamtprobenzahlSämtliche Proben sind im Zuchtbetrieb von Fischen aller Aufzuchtphasen zu nehmen (1), einschließlich für den Verzehr bestimmter, vermarktungsfertiger Fische.
Gruppe B:zwei Drittel der GesamtprobenzahlDie Probenahme erfolgt
a)  vorzugsweise im Zuchtbetrieb an für den Verzehr bestimmten, vermarktungsfertigen Fischen;
b)  im Verarbeitungsbetrieb oder auf der Großhandelsstufe an frischen Fischen, sofern bei positivem Befund die Herkunft der Fische zurückverfolgt werden kann („tracing back“).
(1)   Bei Zuchtbetrieben in Meeresgewässern, bei denen sich die Probenahme gegebenenfalls besonders schwierig gestaltet, können die Proben von Futtermitteln statt von Fischen genommen werden.

Die im Zuchtbetrieb genommenen Proben müssen in jedem Fall auf mindestens 10 % der registrierten Produktionsstandorte gestreut sein.

2.   Sonstige Erzeugnisse der Aquakultur

Haben die Mitgliedstaaten Grund zur Annahme, daß bei anderen Aquakulturerzeugnissen Tierarzneimittel oder chemische Erzeugnisse verwendet werden, oder besteht der Verdacht einer Umweltkontaminierung, so sind diese Arten entsprechend ihrem Anteil an der Erzeugung zusätzlich zu den an den Zuchtfischen genommenen Proben in den Probenahmeplan aufzunehmen.

 —————



ANHANG VI

ANHANG VI



Vorliegende RichtlinieRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG
Artikel 1 
Artikel 2Artikel 286/469/EWG
Artikel 3Artikel 186/469/EWG
Artikel 285/358/EWG
Artikel 4Artikel 386/469/EWG
Artikel 5Artikel 4 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich86/469/EWG
Artikel 6 
Artikel 7Artikel 4 Absatz 1 außer erstem und zweitem Gedankenstrich86/469/EWG
Artikel 8Artikel 4 Absätze 2 bis 586/469/EWG
Artikel 1286/469/EWG
Artikel 985/358/EWG
Artikel 9 
Artikel 10 
Artikel 11Artikel 185/358/EWG
Artikel 12 
Artikel 13Artikel 385/358/EWG
Artikel 1086/469/EWG
Artikel 14 Absatz 1Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)86/469/EWG
Artikel 14 Absatz 2Artikel 8 Absatz 286/469/EWG
Entscheidung 91/664/EWG 
Entscheidung 89/187/EWG 
Artikel 15 Absatz 1Artikel 8 Absatz 386/469/EWG
Artikel 5 Absatz 285/358/EWG
Artikel 15 Absatz 2Artikel 8 Absatz 386/469/EWG
Artikel 5 Absatz 385/358/EWG
Artikel 15 Absatz 3Artikel 986/469/EWG
Artikel 16Artikel 9 Absätze 1 und 286/469/EWG
Artikel 6 Absätze 1 und 285/358/EWG
Artikel 17Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a)86/469/EWG
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a)85/358/EWG
Artikel 18Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben c) und d)86/469/EWG
Artikel 19 
Artikel 20 Absatz 1 
Artikel 20 Absatz 2Artikel 1186/469/EWG
Artikel 21Artikel 586/469/EWG
Artikel 22Artikel 785/358/EWG
Artikel 23Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und Absätze 4 und 586/469/EWG
Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben b), c), d) und Absatz 485/358/EWG
Artikel 24Artikel 485/358/EWG
Artikel 25 
Artikel 26 
Artikel 27 
Artikel 28 
Artikel 29Artikel 786/469/EWG
Artikel 1385/358/EWG
Artikel 30 
Artikel 31Artikel 1285/358/EWG
Artikel 32Artikel 1486/469/EWG
Artikel 1185/358/EWG
Artikel 33Artikel 1586/469/EWG
Artikel 1085/358/EWG
Artikel 34Artikel 1386/469/EWG
Artikel 35 
Artikel 36 
Artikel 37 
Artikel 38 
Artikel 39 
Anhang IAnhang I86/469/EWG
Anhang II 
Anhang III 
Anhang IVAnhang II86/469/EWG
Anhang V Kapitel 1Entscheidung 91/664/EWG 
Anhang V Kapitel 2Entscheidung 89/187/EWG 
Anhang VI 


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