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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

  • Vierter Abschnitt: Bahnbetrieb

§ 42 Rangieren, Hemmschuhe

(1) Rangierbewegungen, die eine Zugfahrt oder eine andere Rangierfahrt gefährden können, dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) Das Rangieren auf dem Einfahrgleis über das Einfahrsignal hinaus ist in der Regel verboten. ²Läßt es sich im Einzelfall nicht vermeiden, so ist dazu die schriftliche Erlaubnis des Fahrdienstleiters oder Zugleiters einzuholen.

Auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignale ist das Rangieren über die Einfahrweiche oder die Trapeztafel hinaus gestattet, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.

(3) Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.