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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

  • Zweiter Abschnitt: Bahnanlagen

§ 16 Fernmeldeanlagen

(1) Zugfolgestellen

 und Zuglaufmeldestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. ²Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten.
 Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,

 die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. ²Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.

(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. ²Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein

1.: Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,

2.: Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denena)Reisezüge oderb)Züge mit mehr als 60 km/h verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).

(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.