(1) Zugfolgestellen
sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. ²Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. und Zuglaufmeldestellen
Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
(2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung,
sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. ²Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden,
(3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist.
(4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. ²Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein
1.: Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, |
2.: Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denena)Reisezüge oderb)Züge mit mehr als 60 km/h verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). |
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. |