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CanBV
Verordnung über die Begleiterhebung nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. März 2023 außer Kraft.
CanBV
Eingangsformel
§ 1
Datenumfang
§ 2
Erstellung und Übermittlung des Erhebungsbogens
§ 3
Information der oder des Versicherten
§ 4
Datenerfassung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt und Übermittlung der Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten