§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 2.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 3.
- Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 5.
- Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen,
- 6.
- Fügen,
- 7.
- Montieren von Schusswaffen,
- 8.
- Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,
- 9.
- Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,
- 10.
- Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör,
- 11.
- Ballistik und Munition,
- 12.
- Waffenrechtliche Bestimmungen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Auftragsbearbeitung,
- 7.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Qualitätsmanagement,
- 9.
- Prüfen und Messen.