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BüchsenmAusbV
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BüchsenmAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
BüchsenmAusbV
Eingangsformel
§ 1
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
§ 3
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4
Durchführung der Berufsausbildung
§ 5
Gesellenprüfung
§ 6
Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7
Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 8
Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin