Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
- b)
- Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
- c)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennen
- d)
- Innen- und Außengewinde herstellen
- e)
- Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneiden
- f)
- Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformen
- g)
- Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
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2 | Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
- Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
- Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannen
- d)
- Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reiben
- e)
- Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohren
- f)
- Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
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- g)
- Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzen
- h)
- Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
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3 | Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden
- b)
- Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
- Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen
- d)
- Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden
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- e)
- Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden
- f)
- Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen
| | 2 |
4 | Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
- b)
- Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
- c)
- Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- d)
- elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- e)
- Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachten
- f)
- Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
- g)
- demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern
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5 | Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählen
- b)
- Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereiten
- c)
- Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandeln
- d)
- Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln
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6 | Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
- Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichern
- c)
- Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
- d)
- Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
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| | - e)
- Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich - –
- die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen
- –
- Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen
- –
- Einstellwerte festlegen
- –
- Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten
- –
- Betriebsbereitschaft herstellen
| 10 | |
7 | Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | - a)
- Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnen
- b)
- Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen
- c)
- Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
- d)
- Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen
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- e)
- Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen
- f)
- Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstellen
- g)
- zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passen
- h)
- Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren
| | 24 |
8 | Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen
- b)
- Montagetypen für optische Geräte auswählen
- c)
- Montageposition festlegen
- d)
- vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffen
- e)
- Montagen und Montageteile fertigen
- f)
- optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren
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9 | Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheiden
- b)
- Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen
| 8 | |
- c)
- schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellen
- d)
- Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen
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10 | Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfen
- b)
- für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellen
- c)
- ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzen
- d)
- Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren
- e)
- optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
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11 | Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewerten
- b)
- Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewerten
- c)
- Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewerten
- d)
- historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheiden
- e)
- verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
- f)
- Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern
| | 3 |
12 | Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten
- b)
- waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden
- c)
- Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmen
- d)
- amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen
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Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
| - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | - a)
- Informationen beschaffen und bewerten
- b)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und nutzen
- c)
- Skizzen und Stücklisten anfertigen
- d)
- Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, einhalten
- e)
- technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzen
- f)
- Arbeitsabläufe protokollieren
- g)
- Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
- h)
- Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
- i)
- kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen
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7 | |
6 | Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | - a)
- Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechen
- b)
- Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuen
- c)
- Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
- d)
- technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beachten
- e)
- Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollieren
- f)
- Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen und Aufträge durchführen
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7 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | - a)
- Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- b)
- Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellen
- c)
- den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- d)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren
| 4 | |
8 | Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) | - a)
- Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwenden
- b)
- Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentieren
- c)
- das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden
| 4 | |
d): im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen | | 1 |
9 | Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) | - a)
- die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
- b)
- die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
- Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
- Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messen
- e)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- f)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
- g)
- die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messen
- h)
- physikalische und elektrische Größen messen
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5 | |
i): waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten | | 1 |