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BsGaV

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Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes

  • Abschnitt 7: Schlussvorschriften

§ 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.