§ 16 Grundsatz
(1) Zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen liegt eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außensteuergesetzes vor, wenn wirtschaftliche Vorgänge festgestellt werden,
- 1.
- die im Verhältnis zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen eine Änderung der Zuordnung nach den §§ 5 bis 11 erforderlich machen oder
- 2.
- die, wären die Betriebsstätte und das übrige Unternehmen voneinander unabhängige Unternehmen,
- a)
- durch schuldrechtliche Vereinbarungen geregelt würden oder
- b)
- zur Geltendmachung von Rechtspositionen führen würden.
(2) Für anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen sind Verrechnungspreise anzusetzen, die dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. ²Diese Verrechnungspreise führen zu fiktiven Betriebseinnahmen und fiktiven Betriebsausgaben.
(3) Nutzt eine Betriebsstätte finanzielle Mittel des übrigen Unternehmens, so liegt keine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung vor. ²Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- § 17 anzuwenden ist oder
- 2.
- auf Grund der Geschäftstätigkeit einer Betriebsstätte im laufenden Wirtschaftsjahr finanzielle Mittel der Betriebsstätte entstehen, die nachweislich für bestimmte Zwecke im übrigen Unternehmen genutzt werden.
Eine anzunehmende schuldrechtliche Beziehung nach
Satz 2 Nummer 2 gilt als Zurverfügungstellung finanzieller Mittel zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen und endet spätestens
- 1.
- mit dem Ende des laufenden Wirtschaftsjahres oder
- 2.
- mit einer Anpassung des Dotationskapitals nach § 12 Absatz 6 oder § 13 Absatz 5.