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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
Erster Teil: Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe
§ 9 Einzelne Wohnräume
Die in den
§§ 4 bis 6
für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.
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Erster Teil: Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe
§ 1
Einstellung der Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues
§ 4
Wohnungsberechtigte
§ 5
Zweckbindung der Bergarbeiterwohnungen
§ 6
Überlassung von Bergarbeiterwohnungen
§ 9
Einzelne Wohnräume
Zweiter Teil: Verfahrensvorschriften
§ 12
Treuhandstellen
§ 16
Aufgaben der Treuhandstelle
§ 17
Treuhandvermögen
§ 18
Haftung des Treuhandvermögens
§ 19
Aufsicht über die Treuhandstellen
Dritter Teil: Ergänzungs- und Schlußvorschriften
§ 21
Anwendung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes