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BergArbWoFöG

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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

  • Erster Teil: Aufbringung und Verwendung der Kohlenabgabe

§ 9 Einzelne Wohnräume

Die in den §§ 4 bis 6 für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend.