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Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

  • Zweiter Teil: Verfahrensvorschriften

§ 12 Treuhandstellen

Die treuhänderische Verwaltung des Treuhandvermögens wird von Stellen wahrgenommen, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beauftragt (Treuhandstellen). ²Die Treuhandstellen werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit von den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, in denen Kohlenbergbau betrieben wird, vorgeschlagen.