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Beratungshilfegesetz

Beratungshilfegesetz

Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen

§ 5

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. ²§ 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.