Ergotherapeutengesetz
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten
- I. Abschnitt: Die Erlaubnis
§ 5c
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.