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Ergotherapeutengesetz

Ergotherapeutengesetz

Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten

  • I. Abschnitt: Die Erlaubnis

§ 5c

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.