Anhang II
Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des
§ 2 Abs. 3 sind:
- 1.
- Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
- 2.
- Arbeiten, bei denen Beschäftigte ausgesetzt sind gegenüber
- a)
- biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 im Sinne der Biostoffverordnung oder
- b)
- Stoffen oder Gemischen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, die eingestuft sind als
- aa)
- akut toxisch Kategorie 1 oder 2,
- bb)
- krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch jeweils Kategorie 1A oder 1B,
- cc)
- entzündbare Flüssigkeit Kategorie 1 oder 2,
- dd)
- explosiv oder
- ee)
- Erzeugnis mit Explosivstoff,
- 3.
- Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erfordern,
- 4.
- Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen,
- 5.
- Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
- 6.
- Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau,
- 7.
- Arbeiten mit Tauchgeräten,
- 8.
- Arbeiten in Druckluft,
- 9.
- Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
- 10.
- Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.