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Baustellenverordnung
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Baustellenverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
§ 4 Beauftragung
Die Maßnahmen nach
§ 2
und
§ 3 Abs. 1 Satz 1
hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.
Baustellenverordnung
Eingangsformel
§ 1
Ziele, Begriffe
§ 2
Planung der Ausführung des Bauvorhabens
§ 3
Koordinierung
§ 4
Beauftragung
§ 5
Pflichten der Arbeitgeber
§ 6
Pflichten sonstiger Personen
§ 7
Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften
§ 8
Inkrafttreten
Schlußformel
Anhang I
Anhang I
Anhang II
Anhang II