frei
Recht
Suche
Anmelden
Registrierung
Abmelden
Kontakt
Hilfe
Datenschutz
Impressum
BVwAG
⤴
×
BVwAG
Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
§ 5
Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
BVwAG
§ 1
§ 2
§ 4
§ 5
§ 7
§ 8
§ 11
§ 12