Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.
(2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.
(4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren.