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Seeaufgabengesetz

Seeaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

§ 8a

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nummer 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. ²Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Absatz 1; § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. ³Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Europäischen Kommission oder internationaler Organisationen zuzulassen.