freiRecht
Seeaufgabengesetz

Seeaufgabengesetz

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

§ 5a

Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. ²Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ins Benehmen setzen.