Bundesleistungsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
§ 55
Wird der als Entschädigung oder Ersatzleistung zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes hinterlegt, so kann jeder Beteiligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. ²Für das Verteilungsverfahren ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinterlegt worden ist. ³Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren sind sinngemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die Anforderung eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffbauwerks oder eines in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenen Luftfahrzeugs oder durch die Anforderung einer Sache veranlaßt, auf die sich ein Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht eines Beteiligten erstreckt, so sind auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Fall der Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden.
- Bundesleistungsgesetz
- Grundvorschrift
- Erster Teil: Die Leistungen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Rechtliche Wirkungen der Leistungsanforderung
- Dritter Abschnitt: Auskunftspflicht
- Vierter Abschnitt: Leistungsvorbereitungen
- Fünfter Abschnitt: Pflichten der Beteiligten
- Sechster Abschnitt: Die Abgeltung
- Siebenter Abschnitt: Verjährung
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Durchführung der Anforderung
- Zweiter Abschnitt: Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung
- Dritter Teil: Manöver und andere Übungen
- Vierter Teil: Bußgeld- und Strafbestimmungen
- Fünfter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften