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BImSchV 31

BImSchV 31

Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen

  • Vierter Teil: Gemeinsame Vorschriften

§ 9 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die zuständige Behörde hat
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
²Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.