BImSchV 31
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
- Zweiter Teil: Begrenzung der Emissionen
§ 4 Spezielle Anforderungen
Der Betreiber hat eine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass - 1.
- die im Anhang III für die Anlage festgelegten
- a)
- Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase,
- b)
- Grenzwerte für diffuse Emissionen und
- c)
- Grenzwerte für die Gesamtemissionen und
- 2.
- die im Anhang III für die Anlage festgelegten besonderen Anforderungen
eingehalten werden. ²An Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 kann ein Reduzierungsplan nach Anhang IV eingesetzt werden, mit dem sich der Betreiber verpflichtet, eine Emissionsminderung in mindestens der gleichen Höhe wie bei Einhaltung der in Satz 1 Nr. 1 festgelegten Anforderungen sicherzustellen. ³Dieser Plan muss von realistischen technischen Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen Zeitpunkt gewährleistet sein. ⁴Auf genehmigungsbedürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angewendet. ⁵Hieraus können sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anforderungen ergeben.