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BImSchV 27

BImSchV 27

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 5 Ableitbedingungen für Abgase

Abgase sind über einen oder mehrere Schornsteine in die freie Luftströmung so abzuleiten, daß die Höhe der Austrittsöffnung für die Abgase
1.
die höchste Kante des Dachfirstes der Anlage um mindestens 3 Meter überragt und
2.
mindestens 10 Meter über Flur liegt.
²Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.