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BImSchV 27

BImSchV 27

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 10 Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen

(1) Über die Messungen nach § 9 ist ein Meßbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. ²Der Meßbericht muß Angaben über die Meßplanung, das Ergebnis, die verwendeten Meßverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Meßergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. ³Der Betreiber muß die Berichte fünf Jahre aufbewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung des Stundenmittelwertes den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 4 Nr. 2 oder den Mittelwert über die Probenahmezeit nach § 4 Nr. 3 überschreitet.