freiRecht
Bundesgremienbesetzungsgesetz

Bundesgremienbesetzungsgesetz

Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien

§ 7 Bericht

(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.

(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. ²Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.