Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre eine Zusammenstellung und Auswertung der Gremienbesetzungen durch den Bund vor.
(2) Grundlage der Zusammenstellung und Auswertung sind die nach § 6 Absatz 2 Satz 3 gemeldeten Daten. ²Die obersten Bundesbehörden haben die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Angaben zu machen.