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Bundesgremienbesetzungsgesetz

Bundesgremienbesetzungsgesetz

Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien

§ 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle Gremien nach § 3 Nummer 1 und 2, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. ²Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.