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Bundesdisziplinargesetz

Bundesdisziplinargesetz

  • Teil 6: Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte

§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten

Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. ²Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. ³Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.