Bundesdisziplinargesetz
- Teil 6: Besondere Bestimmungen für einzelne Beamtengruppen und für Ruhestandsbeamte
§ 84 Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten
Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. ²Diese kann ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. ³Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Bundesministerium des Innern, welche Behörde zuständig ist.