(1) Vor der Erhebung der Klage des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. ²Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde erlassen worden ist.
(2) Für die Form und die Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung.