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Gesetz über die Deutsche Bundesbank

Gesetz über die Deutsche Bundesbank

  • Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis

§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen

Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. ²Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.