Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis
§ 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
Die Deutsche Bundesbank darf mit dem Bund, den Sondervermögen des Bundes, den Ländern und anderen öffentlichen Verwaltungen die in § 19 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Geschäfte vornehmen; dabei darf die Bank im Verlauf eines Tages Kontoüberziehungen zulassen. ²Für diese Geschäfte darf die Bank dem Bund, den Sondervermögen des Bundes und den Ländern keine Kosten und Gebühren berechnen.
- Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Erster Abschnitt: Rechtsform und Aufgabe
- Zweiter Abschnitt: Organisation
- Dritter Abschnitt: Bundesregierung und Bundesbank
- Vierter Abschnitt: Währungspolitische Befugnisse
- Fünfter Abschnitt: Geschäftskreis
- Abschnitt 5a:
- Sechster Abschnitt: Jahresabschluss, Kostenrechnung, Gewinnverteilung
- Siebenter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Achter Abschnitt: Strafbestimmungen und Vorschriften über das Anhalten von Falschgeld
- Neunter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen