Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Dritter Abschnitt: Bundesregierung und Bundesbank
§ 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
Die Deutsche Bundesbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Bundesregierung unabhängig. ²Soweit dies unter Wahrung ihrer Aufgabe als Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken möglich ist, unterstützt sie die allgemeine Wirtschaftspolitik der Bundesregierung.