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Bundesarchivgesetz
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Bundesarchivgesetz
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
§ 9 Veräußerungsverbot
Archivgut des Bundes ist unveräußerlich.
Bundesarchivgesetz
§ 1
Begriffsbestimmungen
§ 2
Organisation des Bundesarchivs
§ 3
Aufgaben des Bundesarchivs
§ 3a
Wahrnehmung besonderer Aufgaben
§ 4
Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“
§ 5
Anbietung und Abgabe von Unterlagen
§ 6
Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
§ 7
Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
§ 8
Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv
§ 9
Veräußerungsverbot
§ 10
Nutzung von Archivgut des Bundes
§ 11
Schutzfristen
§ 12
Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen
§ 13
Einschränkungs- und Versagungsgründe
§ 14
Rechte der Betroffenen
§ 15
Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen
§ 16
Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
§ 17
Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
§ 18
Bußgeldvorschriften
§ 19
Verordnungsermächtigung