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Bundesarchivgesetz

Bundesarchivgesetz

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

§ 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen

(1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben, wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. ²In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abgebenden Stelle gewährt.

(2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf Unterlagen mit personenbezogenen Daten anzuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. ²In diesen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck, zu welchem die personenbezogenen Daten ursprünglich gespeichert worden sind.