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BADV

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Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen

§ 8 Anforderungskriterien

(1) Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.

(2) Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. ²Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. ²Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.

(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.