Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
(1) Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines Flugplatzes gebildet. ²Der Nutzerausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. ³Die in den "Anforderungen an eine Geschäftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze sind hierbei zu beachten.
(2) Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstituierenden Sitzung ein. ²Sie kann diese Aufgabe dem Flugplatzunternehmer übertragen.