Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“
(1) Die dem Fonds nach § 4 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:
Sachsen-Anhalt | 40,4 Prozent, |
Sachsen | 28,78 Prozent, |
Bayern | 19,57 Prozent, |
Thüringen | 6,76 Prozent, |
Brandenburg | 1,38 Prozent, |
Niedersachsen | 1,14 Prozent, |
Baden-Württemberg | 1,1 Prozent, |
Schleswig-Holstein | 0,37 Prozent, |
Hessen | 0,31 Prozent, |
Mecklenburg-Vorpommern | 0,12 Prozent, |
Rheinland-Pfalz | 0,07 Prozent. |
(2) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans. ²Der Wirtschaftsplan wird für das Jahr 2013 als Anlage zu dieser Rechtsverordnung festgestellt.
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Maßstäbe.
(2) Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse. ²Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden.
(3) Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind. ²Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. ³Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. ⁴Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
(4) Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. ²Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen können konkretere Regelungen getroffen werden.
(5) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:
(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. ²Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.
(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds im Rahmen seines Wirtschaftsplans obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). ²Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.
(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. ²Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen. ³Näheres kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden. ⁴Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. ⁵Die Voraussetzungen der Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes sind abschließend in den dazu abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geregelt.
(3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. ²Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig.
(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:
(1) Die Länder sind für die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung trägt.
(2) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). ²Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. ³Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen. ⁴Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen nach § 3 Absatz 2 geregelt werden. ⁵Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen.
(3) Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
(4) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 2 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. ²Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. ³Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. ⁴Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.
(5) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. ²Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. ³Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
(6) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich waren. ²Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz geleistet hat. ³Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation ebenfalls zurückzufordern.
(1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 1 bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes in Anspruch.
(2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in Anspruch genommene Mittel sind unverzüglich an den Fonds zurückzuzahlen. ²Erfolgt dies nicht, sind die Beträge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruchnahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben bemisst. ³Der Zinssatz wird vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden bekannt gegeben. ⁴Rückzahlungen fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
Überblick | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Veränderung gegenüber 2013 1 000 € | Ausgabe- reste 2013 1 000 € | Ist 2013 1 000 € |
Einnahmen |
Übrige Einnahmen | – | 8 000 000 | – 8 000 000 | – |
Gesamteinnahmen | – | 8 000 000 | – 8 000 000 | – |
Ausgaben |
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) . . . | – | 2 411 169 | – 2 411 169 | – |
Ausgaben für Investitionen | – | 5 588 831 | – 5 588 831 | – |
Besondere Finanzierungsausgaben | – | – | – | – |
Gesamtausgaben | – | 8 000 000 | – 8 000 000 | – |
davon nicht flexibilisiert | – | 8 000 000 | – 8 000 000 | – |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Ist 2012 1 000 € |
Einnahmen | ||||
Übrige Einnahmen | ||||
231 01 -813 | Zuführungen des Bundes | – | 8 000 000 | |
272 01 -813 | Zuschüsse von der Europäischen Union | – | – | |
Haushaltsvermerk | ||||
Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Anlage 4 zu Kap. 6002. | ||||
Titelgruppe 01 | ||||
Tgr. 01 | Infrastruktur des Bundes | (–) | (–) | |
359 11 -850 | Entnahme aus Rücklage | – | – | |
Haushaltsvermerk | ||||
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 01 Kap. 6095. | ||||
Titelgruppe 02 | ||||
Tgr. 02 | Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern | (–) | (–) | |
359 21 -850 | Entnahme aus Rücklage | – | – | |
Haushaltsvermerk | ||||
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: Tgr. 02 Kap. 6095. |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Ist 2012 1 000 € |
Ausgaben | ||||
Haushaltsvermerk: | ||||
1. | Mehrausgaben zu Nr. 2 und 3 der Erläuterungen dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 272 01, 359 11 und 359 21. | |||
2. | Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu. | |||
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
1. | Zuführung des Bundes | – |
2. | Zuschüsse der Europäischen Union | – |
3. | Entnahmen aus Rücklagen | – |
Zusammen | – |
Titelgruppe 01 | ||||
Tgr. 01 | Infrastruktur des Bundes | (–) | (1 320 000) | |
Haushaltsvermerk: | ||||
Die Ausgaben der Tgr. 01 sind gegenseitig deckungsfähig. | ||||
611 01 -813 | Zuführung an den Bund | – | – | – |
741 11 -721 | Aufwendungen für Bundesautobahnen | – | 100 000 | – |
741 12 -722 | Aufwendungen für Bundesstraßen | – | 305 000 | – |
741 13 -731 | Aufwendungen für Bundeswasserstraßen | – | 90 000 | – |
741 14 -813 | Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts und sonstiges Vermögen des Bundes | – | 100 000 | – |
891 11 -742 | Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen | – | 725 000 | – |
919 11 -850 | Zuführung an Rücklage | – | – | – |
Titelgruppe 02 | ||||
Tgr. 02 | Beseitigung der Hochwasserschäden in den Ländern | (–) | (6 680 000) | |
Haushaltsvermerk: | ||||
Die Ausgaben der Tgr. 02 sind gegenseitig deckungsfähig. | ||||
611 21 -820 | Erstattung an den Bund | – | 459 850 | – |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Ist 2012 1 000 € |
612 21 -820 | Soforthilfen der Länder | – | 369 742 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
697 21 -813 | Programm zur Unterstützung hochwasserbetroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehöriger Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur | – | 527 468 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
697 22 -813 | Programm zur Unterstützung der vom Hochwasser betroffenen Land- und Forstwirtschaft sowie zum Schadensausgleich in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden | – | 401 604 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Ist 2012 1 000 € | |
Noch zu Titel 697 22 |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
698 21 -813 | Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener privater Haushalte und Wohnungsunternehmen | – | 587 494 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
698 22 -813 | Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kulturdenkmälern unabhängig von der Trägerschaft | – | 62 761 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Ist 2012 1 000 € |
698 23 -813 | Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft | – | 2 250 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
882 21 -813 | Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden | – | 785 252 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
882 22 -813 | Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder | – | 373 504 | – |
Erläuterungen: |
Bezeichnung | 1 000 € |
Sachsen-Anhalt | – |
Sachsen | – |
Bayern | – |
Thüringen | – |
Brandenburg | – |
Niedersachsen | – |
Baden-Württemberg | – |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2014 1 000 € | Soll 2013 1 000 € | Ist 2012 1 000 € | |
Noch zu Titel 882 22 |
Schleswig-Holstein | – |
Hessen | – |
Mecklenburg-Vorpommern | – |
Rheinland-Pfalz | – |
Zusammen | – |
893 21 -813 | Reserve zur Aufteilung nach weiterer Schadensbewertung | – | 3 110 075 | – |
919 21 -850 | Zuführung an Rücklage | – | – | – |
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