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AbfAEV

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Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

  • Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Behördenregister

(1) Die Länder führen ein bundesweit einheitliches elektronisches Register über die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten Tätigkeiten und die nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. ²Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Registers regeln die Länder durch Vereinbarung.

(2) Die Länder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. ²Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Registerführung nicht mehr erforderlich sind.