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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft

§ 15 Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch eine bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. ²In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.