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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

  • Zweites Kapitel: Leistungen
    • Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
      • Zweiter Unterabschnitt: Beitragszuschüsse
        • Erster Titel: Zuschuß zum Beitrag

§ 35 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.