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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

  • Zweites Kapitel: Leistungen
    • Zweiter Abschnitt: Laufende Geldleistungen
      • Erster Unterabschnitt: Renten
        • Erster Titel: Anspruchsvoraussetzungen
          • Dritter Untertitel: Renten wegen Todes

§ 15 Waisenrente

Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. ²Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.