Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
(1) Ansprüche gegen
erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Unberührt bleiben Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder Gesetze der Besatzungsmächte, in denen Ansprüche dieser Art geregelt sind oder wegen bisher bestehender Ansprüche dieser Art Leistungen gewährt werden.
(3) Absatz 1 steht einer bundesgesetzlichen Regelung nicht entgegen, welche Gläubigern, deren Ansprüche nach diesem Gesetz nicht zu erfüllen oder nicht abzulösen sind, eine über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Entschädigung gewährt, soweit sich auf Grund der in Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen eine solche weitergehende Entschädigung als notwendig erweisen sollte.
(1) Einer besonderen gesetzlichen Regelung bleiben vorbehalten
(2) Auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten Tatbestände können Leistungen vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. März 1968, nicht verlangt werden.
Zweiter Teil: Zu erfüllende Ansprüche
(1) Zu erfüllen sind
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
(1) Zu erfüllen sind
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
(3) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz) vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird aufgehoben. ²Aus § 7 des vorbezeichneten Gesetzes können Ansprüche der Geschädigten gegen den Bund nicht hergeleitet werden. ³Auf Grund des Zweiten Überleitungsgesetzes durch Rechtsgeschäfte oder gerichtliche Entscheidungen bereits zuerkannte Ansprüche werden durch die Vorschriften dieses Gesetze nicht berührt.
(1) Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzung zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen natürlichen Personen, die
(2) Standen oder stehen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt Ansprüche der in § 5 bezeichneten Art einer Erbengemeinschaft oder ehelichen Gütergemeinschaft zu, so sind die Ansprüche auch dann zu erfüllen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in der Person eines der Mitberechtigten gegeben sind.
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus einem gegenseitigen Vertrag, den ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 geschlossen hat und der bis zu diesem Zeitpunkt von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllt war, wenn der an dem Vertrag beteiligte Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger nach dem 31. Juli 1945 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Erfüllung des Vertrages verlangt oder eine Leistung oder Teilleistung als Erfüllung angenommen oder in sonstiger Weise erklärt hat, daß er an dem Vertrag festhalte. ²Sind die beiderseitigen Leistungen teilbar, so sind die Ansprüche nur insoweit zu erfüllen, als sie einer nach dem 31. Juli 1945 erbrachten Teilleistung des anderen Vertragsteils entsprechen.
(2) Steht einem Rechtsträger des § 1 Abs. 1 auf Grund des gegenseitigen Vertrages ein Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück oder Verschaffung eines Erbbaurechts zu und befindet sich das Grundstück im Besitz des Rechtsträgers oder seines Vermögens- oder Aufgabennachfolgers, so kann die Erklärung, daß an dem Vertrag festgehalten werde, noch innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden. ²Verlangt der andere Vertragsteil von dem Besitzer des Grundstücks oder dem Anspruchsschuldner (§ 25) die Abgabe einer Erklärung, ob an dem Vertrag festgehalten werde, so kann diese Erklärung nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Zugang des Verlangens abgegeben werden. ³Die Frist wird auch dadurch in Lauf gesetzt, daß der andere Vertragsteil die Abgabe der Erklärung vom Bund verlangt.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei
(1) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art innerhalb der in § 7 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so kann der andere Vertragsteil von dem Vertrag zurücktreten, wenn und soweit ihm nach den Umständen die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. ²Die Rücktrittserklärung kann gegenüber dem an dem Vertrag beteiligten Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) oder dessen Vermögens- oder Aufgabennachfolger oder in jedem Fall gegenüber dem Bund abgegeben werden. ³Der Rücktritt kann nur innerhalb von drei Monaten erklärt werden. Die Frist beginnt
(2) Ist bei einem Vertrag der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Art nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 und 2 bezeichneten Fristen erklärt worden, daß an dem Vertrag festgehalten werde, so gilt der Vertrag als mit dem 31. Juli 1945 aufgelöst.
(3) Soweit ein Rücktritt nach Absatz 1 erklärt ist oder der Vertrag nach Absatz 2 als aufgelöst gilt, hat jeder Vertragsteil eine auf Grund des Vertrages empfangene Leistung dem anderen Vertragsteil nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugewähren. ²Eine Verpflichtung der Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) zur Rückgewähr einer vor dem 1. August 1945 empfangenen Leistung besteht jedoch nicht. ³Weitergehende Ansprüche der Vertragsteile aus Rechten an einer Sache oder an einem Recht bleiben unberührt, soweit sich nicht aus §§ 19, 20 etwas anderes ergibt.
(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Leistung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Grundstücke, die ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zu Eigentum erworben hat. ²Ansprüche, die nicht auf Geld oder auf einen Wertausgleich in Geld gerichtet sind, sind in Höhe des Betrages zu erfüllen, der in entsprechender Anwendung der §§ 45, 46 der Insolvenzordnung zu ermitteln ist. ³Für die Wertermittlung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Rechtskraft des Entschädigungsbeschlusses maßgeblich. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes vom 11. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2066) geschuldet werden, wenn das in Anspruch genommene Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen ist.
(3) War bei einer Enteignung auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht die Entschädigung vor dem 1. Juli 1944 nicht rechtskräftig festgesetzt, so kann, sofern der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz zu erfüllen ist, die Festsetzung der Entschädigung oder die Änderung der Festsetzung durch Klage im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verlangt werden. ²Dies gilt nicht, wenn das Reichsverwaltungsgericht über die Entschädigung entschieden hat. ³Ausschließlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das enteignete Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht ganz oder zum größeren Teil belegen ist. ⁴Die Klage kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben werden; diese Frist gilt als eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. ⁵Auf das gerichtliche Verfahren sind die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften anzuwenden. ⁶Der Ablauf der Frist, die in Artikel III der Verordnung des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Abwicklung von Entschädigungsansprüchen auf Grund der Vorschriften über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 27. April 1948 in der Fassung der Verordnung vom 5. Januar 1949 (Verordnungblatt für die Britische Zone 1948 S. 110; 1949 S. 16) bestimmt war, steht der Klageerhebung nicht entgegen.
(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. ²Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. ³Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.
(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,
(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. ²Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.
(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.
(1) Der Anspruchsschuldner (§ 25) kann, auch wenn ihm ein Recht zum Besitz nicht zusteht, die Herausgabe eines Grundstücks an den Berechtigten verweigern
(2) Auf ein Besitzrecht, das nur auf einer vor dem 1. August 1945 vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme beruht, kann sich der Anspruchsschuldner unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berufen.
(1) Soweit ein Grundstück, das ein in § 1 Abs. 1 genannter Rechtsträger anders als auf Grund eines Kauf- oder Tauschvertrages in Besitz genommen hat, zum Wohle der Allgemeinheit benötigt wird, kann der Anspruchsschuldner (§ 25) die Enteignung nach den Vorschriften des Absatzes 2 innerhalb der in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Frist beantragen.
(2) Für die Enteignung gelten die Vorschriften des Zweiten und des Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73, 74 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender Maßgabe:
(1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.
(2) Handelt es sich
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. ²Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. ²Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.
(1) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche sind
(2) Anmeldestellen für die nach diesem Gesetz von anderen als den in Absatz 1 genannten Rechtsträgern zu erfüllenden Ansprüche sind die zuständigen Dienststellen dieser Anspruchsschuldner.
(3) Anmeldestellen für die Ansprüche ausländischer Staatsangehöriger, im Ausland ansässiger Staatenloser und nach ausländischem Recht errichteter juristischer Personen ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.
(1) Die in §§ 4, 5, 9, 10, 11, 12 Nr. 2 und § 19 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angemeldet werden. In Abweichung hiervon beginnt die Frist,
(2) War der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert, die Anmeldefrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Nachsicht zu gewähren. ²Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Nachsichtgewährung nicht mehr beantragt werden.
(3) Ablehnende Entscheidungen der Anmeldestelle sind nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
Dritter Teil: Ablösung von Kapitalanlagen
Vierter Teil:
Fünfter Teil:
Sechster Teil: Schlußvorschriften
Erster Abschnitt: Vertragshilfevorschriften
Erster Titel:
Zweiter Titel: Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen
(1) Verbindlichkeiten aus Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen, die vor dem 21. Juni 1948 als Teile einer Gesamtemission begeben worden sind und die nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen, können auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet oder herabgesetzt werden, wenn und soweit ihm wegen der Vermögensverluste, die er auf Grund von Kriegsereignissen oder Kriegsfolgen erlitten hat, die fristgemäße oder volle Leistung bei gerechter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger nicht zugemutet werden kann. ²Der Antrag ist gegen die Gesamtheit der Gläubiger zu richten.
(2) Die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(1) Die Rechte der Gesamtheit der Gläubiger werden in dem Verfahren von einem oder mehreren Vertretern wahrgenommen. ²Die Befugnis der Gläubiger, ihre Rechte in dem Verfahren selbst geltend zu machen, ist ausgeschlossen.
(2) Ist auf Grund des § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbindlicher Weise getroffenen Festsetzung ein Vertreter der Gläubiger bestellt worden, so nimmt dieser in dem Verfahren die Rechte der Gläubiger wahr.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist. ²Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2512) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(4) Kommt in der Gläubigerversammlung ein Beschluß über die Bestellung eines Vertreters nicht zustande, so ist ein Vertreter auf Antrag des Schuldners von dem für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Gericht zu bestellen. ²Das gleiche gilt, wenn die Gesamtheit der Gläubiger infolge Wegfalls eines Vertreters nicht mehr nach Absatz 2 oder Absatz 3 vertreten und nicht innerhalb zweier Monate ein neuer Vertreter bestellt worden ist.
(5) Für die rechtliche Stellung des Vertreters gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend. ²Zum Abschluß eines Vergleichs ist der Vertreter nur auf Grund eines ihm hierzu ermächtigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt; § 5 Absatz 4 Satz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.
(2) Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. ²Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. ³§ 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.
(1) Gerichtliche Entscheidungen, die in Vertragshilfeverfahren über Ansprüche der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art ergangen und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt. ²Das gleiche gilt für Vergleiche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(2) Ist über einen Anspruch der in § 87 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art zu der Zeit, zu der ein Antrag nach § 87 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird, ein Vertragshilfeverfahren anhängig, so ruht es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag. ²Wird über den Antrag in der Sache selbst entschieden oder wird er zurückgenommen, so ist das Vertragshilfeverfahren erledigt; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. ³Wird der Antrag durch eine nicht in der Sache selbst ergehende Entscheidung zurückgewiesen, so kann das Vertragshilfeverfahren fortgesetzt werden.
Zweiter Abschnitt: Auflösung der auf Grund des Anleihestockgesetzes und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Treuhandvermögen
(1) Die treuhänderische Verwaltung eines von einer Kapitalgesellschaft nach dem Gesetz über die Gewinnverteilung bei Kapitalgesellschaften (Anleihestockgesetz) vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1222) gebildeten Anleihestocks geht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Deutschen Golddiskontbank auf die Kapitalgesellschaft über.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat den Anleihestock und ein nach der Verordnung zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323) gebildetes Treuhandvermögen getrennt von ihrem eigenen Vermögen treuhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. ²Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. ³Die Aufhebung der in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens bestehenden Gemeinschaft der Gesellschafter ist ausgeschlossen.
(3) Die Kapitalgesellschaft hat die sich aus dem Anleihestock und dem Treuhandvermögen ergebenden abzulösenden Ansprüche anzumelden (§ 40). ²Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gelten als erfüllt, wenn die Kapitalgesellschaft beweist oder glaubhaft macht, daß sie Beträge in Höhe des abzulösenden Anspruchs an den Anleihestock abgeführt hat oder daß sie den abzulösenden Anspruch nach der Dividendenabgabeverordnung treuhänderisch verwaltet hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur für Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Nr. 3 erfüllen.
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und eine Barablösung (§ 39) nach den für die Gewinnverteilung geltenden Vorschriften an die Gesellschafter auszuschütten, die im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gewinnberechtigt sind. ²Ist für eine einzelne Gattung von Gesellschaftsanteilen ein besonderer Anleihestock oder ein besonderes Treuhandvermögen errichtet worden, so sind der Anleihestock und das Treuhandvermögen nur an die Inhaber dieser Anteile auszuschütten.
(2) Bei der Ausschüttung sind nicht zu berücksichtigen
(3) Die Kosten des Verfahrens (§ 63) sowie der Verwaltung und Verteilung des Anleihestocks und des Treuhandvermögens trägt die Gesellschaft.
Dritter Abschnitt: Sonstige Schlußvorschriften
(1) Vor dem 9. Mai 1945 ausgeschiedene Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsträgern nach den im Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze für die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung nachzuversichern waren und nicht nachversichert worden sind, gelten als für diese Zeit nachversichert, wenn sie nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften für diese Zeit als nachversichert gelten; dies gilt auch für den Fall des Todes, wenn Hinterbliebene vorhanden sind. ²Satz 1 gilt auch für die ehemaligen Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Angehörige des früheren Reichsarbeitsdienstes, deren Nachversicherung gemäß § 1242b der Reichsversicherungsordnung deswegen nicht durchzuführen war, weil sie aus ihrem Dienstverhältnis nicht in Ehren ausgeschieden sind. ³Die Vorschriften über die Versicherungspflichtgrenze stehen der Nachversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung nicht entgegen, wenn ohne die Nachversicherung eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. ⁴Hat der Jahresarbeitsverdienst in den in Satz 3 bezeichneten Fällen die Versicherungspflichtgrenze überschritten, so gilt die Nachversicherung als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. ⁵Wird nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung ein Anspruch oder eine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung unter Einrechnung der vor dem Ausscheiden liegenden Zeiten im öffentlichen Dienst erworben oder nachträglich festgestellt, so entfallen die Nachversicherung und die an sie geknüpften Rechtsfolgen. ⁶Gezahlte Renten sind bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Monats, in dem dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Mitteilung über den Eintritt der Voraussetzungen für den Wegfall der Nachversicherung nach Satz 2 zugegangen ist, nicht zurückzufordern; jedoch sind diese Renten auf die für die gleichen Zeiträume zustehenden Versorgungsbezüge in der Höhe anzurechnen, die sich aus dem Verhältnis des Unterschiedsbetrages zwischen den zuletzt gezahlten und den für den gleichen Monat ohne Berücksichtigung der Nachversicherung errechneten Renten zu den für diesen Monat zustehenden Versorgungsbezügen ergibt. ⁷Erlischt eine in Satz 2 bezeichnete Anwartschaft, so gilt die Nachversicherung als nicht entfallen.
(2) Erfolgt die Nachversicherung nach dem 31. Dezember 2004, gilt diese als in der allgemeinen Rentenversicherung durchgeführt.
(3) Soweit eine Nachversicherung als durchgeführt gilt, gelten die daraus erworbenen Anwartschaften sowie Anwartschaften aus Beiträgen, die für Zeiten entrichtet worden sind, die vor den in Absatz 1 genannten Zeiten liegen, als bis zum 31. Dezember 1956 erhalten.
(4) Die Weiterversicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; hierbei gelten Zeiten der Nachversicherung als Zeiten, für die Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entrichtet sind.
(5) Die Gewährung von Leistungen richtet sich nach den Vorschriften, die für den nach Absatz 2 zuständigen Versicherungszweig gelten.
(6) Ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine laufende Rente neu festzustellen, so ist die Neufeststellung rückwirkend, jedoch nicht für eine Zeit vor dem 1. April 1950 vorzunehmen; die Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(7) Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten und ist wegen der in Absatz 1 getroffenen Regelung eine Rente erstmalig festzustellen, so beginnt die Rente abweichend von den allgemeinen Vorschriften mit dem Ablauf - in Versicherungsfällen, die nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten sind, mit dem Beginn - des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, jedoch nicht vor dem 1. April 1950 und nicht vor dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.
(8) Die Regelung der Absätze 6 und 7 gilt nur, wenn die Rente oder ihre Neufeststellung bis zum 30. September 1958 beantragt wird.
(9) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft die Stelle, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zuständig sein würde, wenn das Dienstverhältnis bis zum 8. Mai 1945 fortgesetzt worden wäre; § 72 Abs. 10, 11 und § 81a des vorgenannten Gesetzes gelten entsprechend.
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, Leistungen nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen. ²Erklärt ein ausländischer Staat vor Ablauf dieser Frist gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche abzuschließen, so entfällt Satz 1 für die Ansprüche seiner Staatsangehörigen, in seinem Land ansässiger Staatenloser und nach seinem Recht errichteter juristischer Personen mit Wirkung von dem Tage, an dem die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland zugeht.
(2) Tritt innerhalb der in Absatz 1 bezeichneten Frist ein zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem ausländischen Staat abgeschlossenes Abkommen über eine Abgeltung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche in Kraft, so erlöschen die unter dieses Abkommen fallenden Ansprüche.
(3) Auf die Gewährung von Härtebeihilfen auf Grund der in § 68 bezeichneten Tatbestände sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in § 27 Abs. 3 genannten Personen können auf Grund von Ansprüchen, für deren Anmeldung nach § 28 Abs. 1 eine Frist vorgesehen ist, bis zum Ablauf der in § 102 Abs. 1 bezeichneten Frist nur Klage auf Feststellung des angemeldeten Anspruchs erheben. ²Das Gericht hat in jedem Fall zu prüfen, ob der dem Erfüllungsverlangen zugrunde liegende Anspruch (§ 1) besteht oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat. Das Gericht hat auf Antrag des Beklagten gleichzeitig zu prüfen und darüber zu entscheiden,
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der ausländische Staat vor Ablauf der Frist (§ 102 Abs. 1) erklärt hat, daß er nicht beabsichtige, ein Abkommen über eine pauschale Abgeltung abzuschließen.
(3) Absatz 1 ist in Verwaltungsstreitverfahren über die Gewährung einer beantragten Härtebeihilfe, deren Gewährung nach § 102 Abs. 3 noch nicht verlangt werden kann, entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des § 28 die Vorschrift des § 80.
(1) Die Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden vom 25. April 1955 - veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 83 vom 30. April 1955 - richten sich auch an Gläubiger, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich als Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder als juristische Personen ihren Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. ²Ein Sitz in Berlin gilt als Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann, wenn sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) Absatz 1 gilt nur hinsichtlich solcher Ansprüche, die am 31. Dezember 1952 die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 erfüllen.
(1) Nach diesem Gesetz sind auf Grund von Ansprüchen gegen die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Rechtsträger Leistungen nicht zu gewähren, wenn die Ansprüche auf Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen beruhen, die auf eine nach dem 8. Mai 1945 ausgeübte Tätigkeit oder auf Maßnahmen oder Weisungen von Behörden zurückzuführen sind, die ihren Sitz außerhalb der in § 33 bezeichneten Gebiete haben oder wenn diese Maßnahmen, Handlungen oder Unterlassungen zugunsten der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone erfolgt sind.
(2) § 9 findet keine Anwendung auf Ansprüche, die sich auf Grundstücke beziehen, die der Verwaltung der Deutschen Reichsbahn der sowjetischen Zone unterliegen.
(1) Dieses Gesetz gilt wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland mit folgender Maßgabe:
(2) Soweit die Anwendung des Gesetzes durch Absatz 1 ausgeschlossen wird, bleibt eine besondere gesetzliche Regelung vorbehalten, wenn dies die Sach- und Rechtslage im Saarland erfordert.
Liste der ablösbaren Ansprüche | |||
(§ 30 Nr. 1, 3, 5) | |||
I. | Deutsches Reich | ||
a) | Schuldverschreibungen | ||
1. | Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 mit Auslosungsscheinen | ||
2. | Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Auslosungsscheine | ||
3. | Auslosungsscheine zur Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs von 1925 ohne Schuldverschreibungen | ||
4. | Schuldverschreibungen der 5 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1927 | ||
5. | Schuldverschreibungen der 7%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1929 (Zinsen auf 6 % herabgesetzt) | ||
6. | Schuldverschreibungen der 4 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1934 | ||
7. | Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935 | ||
8. | Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1935 Zweite Ausgabe | ||
9. | Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Anleihe des Deutschen Reichs von 1937 | ||
10. | Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 | ||
11. | Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Ausgabe | ||
12. | Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 | ||
13. | Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1939 Zweite Ausgabe | ||
14. | Schuldverschreibungen der 4 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940 | ||
15. | Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1940 | ||
16. | Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1941 | ||
17. | Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1942 | ||
18. | Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1943 | ||
19. | Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1944 | ||
20. | Schuldverschreibungen der 3 1/2%igen Anleihe des Deutschen Reichs von 1945 | ||
b) | Auslosbare Schatzanweisungen | ||
21. | 2 - 5 v. H. auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 K | ||
22. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1935 | ||
23. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 | ||
24. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Zweite Folge | ||
25. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Dritte Folge | ||
26. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Erste Folge | ||
27. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Zweite Folge | ||
28. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Dritte Folge | ||
29. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Erste Folge | ||
30. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Zweite Folge | ||
31. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Dritte Folge | ||
32. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Vierte Folge | ||
c) | Schatzanweisungen | ||
33. | 6 zinsige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 1.12.1932) | ||
34. | 6 V. H. Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1923 (fällig 2.9.1935) | ||
35. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1936 Folge XV | ||
36. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge IX | ||
37. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge X | ||
38. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XI | ||
39. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1937 Folge XII | ||
40. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge VIII | ||
41. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge IX | ||
42. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge X | ||
43. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1938 Folge XI | ||
44. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge I | ||
45. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge II | ||
46. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge III | ||
47. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge IV | ||
48. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge V | ||
49. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VI | ||
50. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1940 Folge VII | ||
51. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge I | ||
52. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge II | ||
53. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge III | ||
54. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge IV | ||
55. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge V | ||
56. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VI | ||
57. | 3%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1941 Folge VII | ||
58. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge I | ||
59. | 4%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge II | ||
60. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge III | ||
61. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1942 Folge IV | ||
62. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge I | ||
63. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge II | ||
64. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1943 Folge III | ||
65. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge I | ||
66. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge II | ||
67. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1944 Folge III | ||
68. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reichs von 1945 Folge I | ||
d) | Reichsverbürgte Anleihen | ||
69. | Bürgschaftsschuld des Deutschen Reichs auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1933 für die Deutschen Schutzgebietsanleihen (§ 30 Nr. 5) | ||
II. | Deutsche Reichsbahn | ||
a) | Schuldverschreibungen | ||
70. | 4 1/2%ige Schuldverschreibungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1931 | ||
71. | Schuldverschreibungen der 4%igen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940 | ||
b) | Auslosbare Schatzanweisungen | ||
72. | 4 1/2%ige auslosbare Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1939 | ||
c) | Schatzanweisungen | ||
73. | 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1930 Reihe I | ||
74. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1935 Reihe I | ||
75. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. J. 1936 Reihe I | ||
76. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1941 | ||
77. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944 | ||
d) | Vorzugsaktien | ||
78. | Zertifikate der Deutschen Reichsbank über Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn - Reichsbahnvorzugsaktien - (§ 30 Nr. 3) | ||
e) | Schuldverschreibungen übernommener Gesellschaften | ||
79. | Schuldverschreibungen der Localbahn-ACTIEN-Gesellschaft in München von 1890, 1891, 1894 | ||
80. | Teilschuldverschreibungen der Braunschweigischen Landes-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig | ||
I. | Emission von 1885 (3 1/2 %) | ||
II. | Emission von 1891 (4 %) | ||
III. | Emission von 1899 (3 1/2 %) | ||
IV. | Emission von 1904 (3 1/2 %) | ||
III. | Deutsche Reichspost | ||
Schatzanweisungen | |||
81. | 6 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1926 | ||
82. | 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge I | ||
83. | 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1930 Folge II | ||
84. | 6%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1931 Folge I | ||
85. | 5%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1933 Folge I | ||
86. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1934 Folge I | ||
87. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1935 Folge I | ||
88. | 4 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1939 Folge I | ||
89. | 4%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1940 | ||
90. | 3 1/2%ige Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944 | ||
IV. | Preußen | ||
a) | Schuldverschreibungen | ||
91. | Schuldverschreibungen der 6 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1928 - auslosbar - (Zinsen später auf 4 1/2 v. H. herabgesetzt) | ||
92. | Schuldverschreibungen der 4 1/2 v. H. Preußischen Staatsanleihe von 1937 | ||
93. | Schuldverschreibungen der 4 % Preußischen konsolidierten Staatsanleihe von 1940 | ||
b) | Schatzanweisungen | ||
94. | Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Kalianleihe von 1923 | ||
95. | Schatzanweisungen der Preußischen 5 zins. Roggenanleihe von 1923 | ||
96. | 6 zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1933 Folge I | ||
97. | 4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1934 Folge I | ||
98. | 4 1/2zinsige Preußische Schatzanweisungen von 1936 Folge I | ||
c) | Lübeckische Schuldverschreibungen | ||
99. | Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates mit Auslosungsscheinen | ||
100. | Schuldverschreibungen der Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Auslosungsscheine | ||
101. | Auslosungsscheine zur Ablösungsanleihe des Lübeckischen Staates ohne Schuldverschreibungen | ||
102. | Schuldverschreibungen der 8 % Lübeckischen Staatsanleihe von 1928 (Zinsen später auf 6 % und 4 1/2 % herabgesetzt) |
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