§ 5 Datensicherheit
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt durch technische und organisatorische Maßnahmen eines Sicherheitskonzeptes sicher, dass
- 1.
- die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008–09 *), auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008–09, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,
- 2.
- die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert, gesperrt oder gelöscht werden können,
- 3.
- die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.
²Die Bundesanstalt hat das Sicherheitskonzept nach Maßgabe der Bedingungen der DIN ISO/IEC 27001, Ausgabe 2008–09, Zertifizierung auf der Basis von IT-Grundschutz, regelmäßig daraufhin zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob es noch dem Stand der Technik entspricht oder an die technische Entwicklung anzupassen ist. Die Frist des
Satzes 2 beginnt mit dem Abschluss der Erstzertifizierung nach
Satz 1 Nr. 1.
(2) Die Bundesanstalt hat
- 1.
- durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und
- 2.
- diese unverzüglich zu beheben.
(3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. ²In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.